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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 2003/I/101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/20/0215 2006/20/0218 2006/20/0217 2006/20/0216Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in der Beschwerdesache 1. des M, 2. des U, 3. der P,
4. des A, und 5. der M vertreten durch Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. März 2006, Zlen. 267.402/6-V/14/06 (ad 1.), 267.404/4-V/14/06 (ad 2.), 267.405/2-V/14/06 (ad 3.), 267.406/3-V/14/06 (ad 4.) und 267.407/3- V/14/06 (ad 5.), betreffend Wiederaufnahme des Asylverfahrens (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (Vater und vier minderjährige Kinder) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten am 19. November 2005 gemeinsam mit ihrer Ehefrau (Mutter) in das Bundesgebiet ein und stellten an diesem Tag Asylanträge.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 17. und 18. Jänner 2006 wies die belangte Behörde diese Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik fest und wies die beschwerdeführenden Parteien dorthin aus. Die belangte Behörde ging davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers medizinisch belegbare Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dieser könnte Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein. Auch im vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 23. Dezember 2005 sei keine Traumatisierung im Sinne eines Posttraumatischen Belastungssyndroms, sondern lediglich eine "reaktive Depressio" und ein atypischer Thoraxschmerz diagnostiziert worden. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 17. und 18. Jänner 2006 wies die belangte Behörde diese Asylanträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik fest und wies die beschwerdeführenden Parteien dorthin aus. Die belangte Behörde ging davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers medizinisch belegbare Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dieser könnte Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein. Auch im vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 23. Dezember 2005 sei keine Traumatisierung im Sinne eines Posttraumatischen Belastungssyndroms, sondern lediglich eine "reaktive Depressio" und ein atypischer Thoraxschmerz diagnostiziert worden.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006 beantragten die beschwerdeführenden Parteien (sowie deren Ehefrau/Mutter) unter Vorlage von zwei mit 23. Jänner 2006 datierten Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in denen betreffend den Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009 die Bescheide der belangten Behörde vom 17. und 18. Jänner 2006, welche die Asylverfahren, deren Wiederaufnahme die beschwerdeführenden Parteien begehrten, abgeschlossen hatten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zl. 2008/23/0961) und Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Zlen. 2008/23/0962 bis 0965) aufgehoben. Da die Rechtssachen somit gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten sind, in der sie sich vor Erlassung jener Bescheide befunden hatten, ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wie sie durch eine Wiederaufnahme der Asylverfahren erreicht worden wäre. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen wurden, ist dadurch gegenstandslos geworden, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung der beschwerdeführenden Parteien herbeigeführt worden wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A). Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0535, und den hg. Beschluss vom 23. April 2008, Zl. 2007/03/0062, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009 die Bescheide der belangten Behörde vom 17. und 18. Jänner 2006, welche die Asylverfahren, deren Wiederaufnahme die beschwerdeführenden Parteien begehrten, abgeschlossen hatten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zl. 2008/23/0961) und Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Zlen. 2008/23/0962 bis 0965) aufgehoben. Da die Rechtssachen somit gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückgetreten sind, in der sie sich vor Erlassung jener Bescheide befunden hatten, ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wie sie durch eine Wiederaufnahme der Asylverfahren erreicht worden wäre. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen wurden, ist dadurch gegenstandslos geworden, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung der beschwerdeführenden Parteien herbeigeführt worden wäre vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A). Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0535, und den hg. Beschluss vom 23. April 2008, Zl. 2007/03/0062, jeweils mwN).
Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/23/0266 bis 0270). Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß Paragraph 58, VwGG zu unterbleiben vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/23/0266 bis 0270).
Wien, am 23. Jänner 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200214.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009