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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der P N und 2. der G N, beide in G, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juli 2008, Zl. 029891/2007/0012, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: HS in G, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bauansuchen vom 4. September 2007 (eingebracht am selben Tag) kam der Mitbeteiligte (kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf einem Grundstück in Graz ein. Das zu bebauende Grundstück und das umliegende Gebiet sind gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als "reines Wohngebiet" gewidmet. Das Baugrundstück grenzt unter anderem an ein langes, schmales Grundstück, in der Natur eine Privatstraße (die im Flächenwidmungsplan nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen ist), gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit einer Breite von 4,0 m und einer Fahrbahnbreite von 3,0 m, die laut Grundbuchsstand im Miteigentum zahlreicher Personen steht, darunter des Bauwerbers aber auch der Beschwerdeführerinnen (nach den Katasterplänen ist davon auszugehen, dass dieses Weggrundstück und ein unmittelbar daran anschließendes weiteres schmales langgestrecktes Grundstück zur verkehrsmäßigen Aufschließung der anliegenden Grundstücke dienen). Die Erstbeschwerdeführerin ist weiters Eigentümerin eines Grundstückes, welches, getrennt durch das Weggrundstück, gegenüber der zu bebauenden Liegenschaft liegt, die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstückes, welches vom Baugrundstück durch andere Grundstücke getrennt ist.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben in der Bauverhandlung vom 19. Dezember 2007 Einwendungen gegen das Vorhaben: Es überschreite die zulässige Bebauungsdichte und widerspreche dem Ortsbild. Es verletze auch (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) die Abstandsvorschriften, weil das Stiegenhaus zweigeschossig ausgeführt und überwiegend geschlossen sei, und damit der erforderliche Grenzabstand zum Weggrundstück nicht gegeben sei. Außerdem ergebe sich wegen der unzureichenden Zufahrtssituation und des unzureichenden Einfahrtsradius zur Tiefgarage eine unzulässige Verkehrsbelastung auf der Privatstraße: Die Privatstraße habe lediglich eine Fahrbahnbreite von 3 m, sodass ein Begegnungsverkehr nicht möglich sei. Die zusätzliche Belastung der Straße mit Fahrzeugen durch die Errichtung von vier Wohnungen und fünf Tiefgaragenplätzen sei daher eine erhebliche, unzulässige Mehrbelastung. Die Zufahrt sei zu schmal und unzureichend. Dazu komme, dass der Einfahrtsradius von der Privatstraße zur Tiefgarage unzureichend gewählt sei, sodass es dazu kommen werde, dass Fahrzeuge auf der Einfahrtsstraße halten müssten und die Privatstraße blockiert werde.
Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen nahm der Bauwerber eine Änderung des Vorhabens vor, die insbesondere das abstandsrelevante Stiegenhaus betraf. Weiters waren nun durch eine Reduktion der Fläche der Tiefgarage (durch Verlegung eines Liftschachtes) nur mehr vier statt fünf Pkw-Abstellplätze vorgesehen. Die Baubehörde gewährte dazu Parteiengehör.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 15. April 2008 wurde die angestrebte Baubewilligung zur Errichtung eines mehrgeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohnungen, einem Lift, einer Tiefgarage für vier Pkw samt Stützmauer für Abfahrtsrampe und Durchführung von Geländeveränderungen mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, wobei die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen (in der Begründung des Bescheides) teils als unzulässig und teils als unberechtigt erachtet wurden. Zur Abstandsproblematik heißt es begründend, auf Grund der vorgenommenen Projektmodifikation sei das Stiegenhaus nunmehr nicht geschlossen, sondern offen ausgeführt, womit diesem nicht die Eigenschaft einer Gebäudefront zukomme, es daher nicht abstandsrelevant sei. Der Grenzabstand sei somit gewahrt. Zu den Zufahrtsverhältnissen führte die Behörde erster Instanz aus, damit werde kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend gemacht. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde hinsichtlich der Zufahrt zur Tiefgarage den zuständigen Bezirksingenieur des Straßenamtes als Amtssachverständigen konsultiert habe. Dieser habe nach Studium der vorliegenden Pläne und Unterlagen festgestellt, dass der Einfahrtsradius ausreichend dimensioniert sei. Nach der Projektmodifikation seien nunmehr vier Abstellplätze vorgesehen, das entspreche der Anzahl der Pflichtabstellplätze. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 15. April 2008 wurde die angestrebte Baubewilligung zur Errichtung eines mehrgeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohnungen, einem Lift, einer Tiefgarage für vier Pkw samt Stützmauer für Abfahrtsrampe und Durchführung von Geländeveränderungen mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, wobei die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen (in der Begründung des Bescheides) teils als unzulässig und teils als unberechtigt erachtet wurden. Zur Abstandsproblematik heißt es begründend, auf Grund der vorgenommenen Projektmodifikation sei das Stiegenhaus nunmehr nicht geschlossen, sondern offen ausgeführt, womit diesem nicht die Eigenschaft einer Gebäudefront zukomme, es daher nicht abstandsrelevant sei. Der Grenzabstand sei somit gewahrt. Zu den Zufahrtsverhältnissen führte die Behörde erster Instanz aus, damit werde kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG geltend gemacht. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde hinsichtlich der Zufahrt zur Tiefgarage den zuständigen Bezirksingenieur des Straßenamtes als Amtssachverständigen konsultiert habe. Dieser habe nach Studium der vorliegenden Pläne und Unterlagen festgestellt, dass der Einfahrtsradius ausreichend dimensioniert sei. Nach der Projektmodifikation seien nunmehr vier Abstellplätze vorgesehen, das entspreche der Anzahl der Pflichtabstellplätze.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, die Beschwerdeführerinnen seien hinsichtlich der erst in der Berufung vorgetragenen Immissionsbelastung präkludiert. Hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der Bebauungsdichte, der Verletzung des Ortsbildes, der unzureichenden Zufahrt, der unzulässigen Verkehrsbelastung und des unzureichenden Einfahrtsradius zur Tiefgarage komme ihnen kein Mitspracherecht zu.
Bereits im Zuge des Verfahrens in erster Instanz sei das ursprünglich überwiegend geschlossen geplante, außen liegende Stiegenhaus nunmehr offen gestaltet worden, sodass diesem keine Eigenschaft als Gebäudefront zukomme und es daher nicht als abstandsrelevant anzusehen sei. Damit liege keine Verletzung von Abstandsvorschriften vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060149.X00Im RIS seit
18.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009