TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/27 2006/11/0081

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L64402 Tiermaterialien Tierkörperverwertung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

TierkörperverwertungsV Krnt 2005 §3 Abs1;
TierkörperverwertungsV Krnt 2005 §9;
TMG 2004 §12 Abs1;
TMG 2004 §14 Z11;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. W L in V, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. April 2006, Zl. KUVS- 374/4/2006, betreffend Übertretung des Tiermaterialiengesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. W L in römisch fünf, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. April 2006, Zl. KUVS- 374/4/2006, betreffend Übertretung des Tiermaterialiengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 23. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie durch den Amtstierarzt der Stadt Villach am 25. Juli 2005 im Zuge eines Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, auf seinem Grundstück an einer näher bezeichneten Örtlichkeit einen Tierkadaver, und zwar ein Schaf, ca. 40 kg, der großteils schon verwest gewesen sei, offensichtlich schon mehrere Tage gelagert gehabt, obwohl er als Besitzer verpflichtet gewesen sei, diesen "ablieferungspflichtigen" Gegenstand unverzüglich in zu diesem Zweck aufgestellte Sammelbehälter der Gemeinde einzubringen. Er habe hiedurch die Bestimmungen des § 14 Z. 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 30/2005, übertreten, weshalb über ihn gemäß § 14 Z. 11 Tiermaterialiengesetz in Verbindung mit § 9 der Tierkörperverwertungsverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt wurde.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 23. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie durch den Amtstierarzt der Stadt Villach am 25. Juli 2005 im Zuge eines Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, auf seinem Grundstück an einer näher bezeichneten Örtlichkeit einen Tierkadaver, und zwar ein Schaf, ca. 40 kg, der großteils schon verwest gewesen sei, offensichtlich schon mehrere Tage gelagert gehabt, obwohl er als Besitzer verpflichtet gewesen sei, diesen "ablieferungspflichtigen" Gegenstand unverzüglich in zu diesem Zweck aufgestellte Sammelbehälter der Gemeinde einzubringen. Er habe hiedurch die Bestimmungen des Paragraph 14, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Tierkörperverwertungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2005,, übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 14, Ziffer 11, Tiermaterialiengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, der Tierkörperverwertungsverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wie folgt modifiziert:

"Vom Amtstierarzt der Stadt Villach wurde am 25.7.2005, gegen 09.00 Uhr im Zuge eines Ortsaugenscheines auf Ihrem Grundstück .... ein schon großteils verwester Kadaver eines ca. 40 kg schweren Schafes vorgefunden, wobei das Tier laut Gutachten des Amtstierarztes bereits mehrere Tage tot war. Sie haben es somit als Besitzer dieses ablieferungspflichtigen Gegenstandes (nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenproduktes) unterlassen, diesen unverzüglich in zu diesem Zweck aufgestellte Sammelbehälter der Gemeinde einzubringen."

Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtslage aus, auf Grund der Ermittlungsergebnisse habe sich nach Durchführung einer Berufungsverhandlung ergeben, dass der Amtstierarzt von einem Beamten des Magistrats der Stadt Villach ersucht worden sei, am Anwesen des Beschwerdeführer Nachschau zu halten. Bei dieser Nachschau habe der Amtstierarzt am 25. Juli 2005 den verfahrensgegenständlichen Tierkadaver an einer näher bezeichneten Örtlichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgefunden, wobei der Kadaver bereits großteils verwest gewesen sei. Auf Grund der Ausführungen des Amtstierarztes und Sachverständigen habe sich ergeben, dass das Tier zum Zeitpunkt des Vorfindens zumindest länger als 24 Stunden verendet gewesen sei, es seien nämlich darin Fliegenlarven vorgefunden worden, welche eine Größe von ca. einem halben Zentimeter gehabt hätten. Da Fliegenlarven ca. 12 bis 16 Stunden nach der Eiablage in einer Größe von ca. einem Millimeter entstünden und pro Tag ca. einen Millimeter wüchsen, folge daraus auf Grund der Ausführung des Sachverständigen, dass das Tier bereits mehrere Tage tot gewesen sein müsse. Auch nach Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach dieser das verendete Schaf "noch am 23.7.2005 lebend gesehen" haben solle, sei der Sachverständige bei dieser Beurteilung geblieben. Bei dem verendeten Schaf habe es sich um einen "ablieferungspflichtigen" Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 der Tierkörperverwertungsverordnung gehandelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das Schaf noch am 23. Juli 2005 lebend gesehen, nicht gefolgt sei. Da der Kadaver unbestritten vom Beschwerdeführer erst nach der Verständigung des Amtstierarztes (am 25. Juli 2005 gegen 16.00 Uhr) bei der Tierkörpersammelstelle der Stadt Villach abgeliefert worden sei, erscheine damit der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung hinreichend erwiesen. Auch subjektiv treffe den Beschwerdeführer die Verantwortung, da der Beschwerdeführer bei dem gegenständlichen Ungehorsamsdelikt hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn kein Verschulden treffe. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen; er habe nicht dargetan, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Das verhängte Strafausmaß sei von ihm nicht ausdrücklich bekämpft worden. Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtslage aus, auf Grund der Ermittlungsergebnisse habe sich nach Durchführung einer Berufungsverhandlung ergeben, dass der Amtstierarzt von einem Beamten des Magistrats der Stadt Villach ersucht worden sei, am Anwesen des Beschwerdeführer Nachschau zu halten. Bei dieser Nachschau habe der Amtstierarzt am 25. Juli 2005 den verfahrensgegenständlichen Tierkadaver an einer näher bezeichneten Örtlichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgefunden, wobei der Kadaver bereits großteils verwest gewesen sei. Auf Grund der Ausführungen des Amtstierarztes und Sachverständigen habe sich ergeben, dass das Tier zum Zeitpunkt des Vorfindens zumindest länger als 24 Stunden verendet gewesen sei, es seien nämlich darin Fliegenlarven vorgefunden worden, welche eine Größe von ca. einem halben Zentimeter gehabt hätten. Da Fliegenlarven ca. 12 bis 16 Stunden nach der Eiablage in einer Größe von ca. einem Millimeter entstünden und pro Tag ca. einen Millimeter wüchsen, folge daraus auf Grund der Ausführung des Sachverständigen, dass das Tier bereits mehrere Tage tot gewesen sein müsse. Auch nach Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach dieser das verendete Schaf "noch am 23.7.2005 lebend gesehen" haben solle, sei der Sachverständige bei dieser Beurteilung geblieben. Bei dem verendeten Schaf habe es sich um einen "ablieferungspflichtigen" Gegenstand im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Tierkörperverwertungsverordnung gehandelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das Schaf noch am 23. Juli 2005 lebend gesehen, nicht gefolgt sei. Da der Kadaver unbestritten vom Beschwerdeführer erst nach der Verständigung des Amtstierarztes (am 25. Juli 2005 gegen 16.00 Uhr) bei der Tierkörpersammelstelle der Stadt Villach abgeliefert worden sei, erscheine damit der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung hinreichend erwiesen. Auch subjektiv treffe den Beschwerdeführer die Verantwortung, da der Beschwerdeführer bei dem gegenständlichen Ungehorsamsdelikt hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn kein Verschulden treffe. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen; er habe nicht dargetan, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Das verhängte Strafausmaß sei von ihm nicht ausdrücklich bekämpft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen der auf Grund der §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes erlassenen Kärntner Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 30/2005 lauten (auszugsweise) wie folgt: Die maßgebenden Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 12, Absatz eins, und 15 Absatz 4, des Tiermaterialiengesetzes erlassenen Kärntner Tierkörperverwertungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2005, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 1

  1. (1)Absatz eins,Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte und Materialien im Sinne des Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Verordnung von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen. Ausgenommen ist, wer gemäß § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz abgeschlossen hat.Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte und Materialien im Sinne des Absatz 2, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen. Ausgenommen ist, wer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß Paragraph 3, Tiermaterialiengesetz abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 unterliegen alle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) und der Kategorie 3, welche nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 13. März 2004 (ABl. Nr. L 112 vom 10. März 2004, S 1), anderwertig verwendet werden. ...Der Ablieferungspflicht nach Absatz eins, unterliegen alle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) und der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera c, bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668 aus 2004, der Kommission vom 13. März 2004 (ABl. Nr. L 112 vom 10. März 2004, S 1), anderwertig verwendet werden. ...

§ 3 Paragraph 3

  1. (1)Absatz eins,Die Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen sowie diejenigen, die solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung haben (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.), sind verpflichtet, diese Gegenstände, soweit sie ein Einzeltiergewicht von 80 kg nicht überschreiten oder das Gesamtgewicht von innerhalb von 24 Stunden verendeten Tieren 160 kg nicht übersteigt, unverzüglich in zu diesem Zweck aufgestellte Sammelbehälter der Gemeinden (§ 5) einzubringen.Die Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen sowie diejenigen, die solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung haben (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.), sind verpflichtet, diese Gegenstände, soweit sie ein Einzeltiergewicht von 80 kg nicht überschreiten oder das Gesamtgewicht von innerhalb von 24 Stunden verendeten Tieren 160 kg nicht übersteigt, unverzüglich in zu diesem Zweck aufgestellte Sammelbehälter der Gemeinden (Paragraph 5,) einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anfall von ablieferungspflichtigen Gegenständen, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihres Gesamtgewichtes nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind die im Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind.Bei Anfall von ablieferungspflichtigen Gegenständen, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihres Gesamtgewichtes nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind die im Absatz eins, genannten Personen verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind.
  3. (5)Absatz 5,Ablieferungspflichtige Gegenstände nach Abs. 2 sind bis zur Abholung durch die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m.b.H., Klagenfurt, von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann. Der Besitzer dieser Gegenstände hat auf seine Kosten für die Heranschaffung derselben zur nächsten vom Sammelfahrzeug der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m.b.H., Klagenfurt, erreichbaren Stelle zu sorgen sowie bei der Verladung der ablieferungspflichtigen Gegenstände die nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten. ...Ablieferungspflichtige Gegenstände nach Absatz 2, sind bis zur Abholung durch die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m.b.H., Klagenfurt, von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann. Der Besitzer dieser Gegenstände hat auf seine Kosten für die Heranschaffung derselben zur nächsten vom Sammelfahrzeug der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m.b.H., Klagenfurt, erreichbaren Stelle zu sorgen sowie bei der Verladung der ablieferungspflichtigen Gegenstände die nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten. ...

§ 9 Paragraph 9

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, bestraft. Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 14, Ziffer 11, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, bestraft.

..."

Gemäß § 14 Z. 11 des Tiermaterialiengesetzes begeht unter anderem, wer gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000,-- Gemäß Paragraph 14, Ziffer 11, des Tiermaterialiengesetzes begeht unter anderem, wer gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000,--

zu bestrafen.

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und vorbringt, es sei möglich, dass das Schaf tatsächlich seit 24 Stunden verendet gewesen sei, es sei jedoch auszuschließen, dass das Tier bereits seit mehreren Tagen verendet gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde dargelegt hat, warum er zu der, von der belangten Behörde schließlich ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Beurteilung gekommen ist, nämlich insbesondere auf Grund der Größe der beim Kadaver vorgefundenen Fliegenlarven. Der Beschwerdeführer bekämpft weder diese Feststellung noch vermag er es, die darauf beruhenden Ausführungen der belangten Behörde durch schlüssige Gegenargumente zu entkräften. Gleiches gilt für das Gewicht und den Zustand des vorgefundenen Kadavers. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf Grund welcher konkreten Beweise, die die belangte Behörde aufzunehmen unterlassen habe, sie zu anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Feststellungen hätte gelangen können. Dass der Amtstierarzt ursprünglich bei der Besichtigung des offensichtlich nur mehr unvollständig vorhandenen Kadavers meinte, es habe sich um einen Ziegenbock gehandelt, vermag keine Bedenken an seiner fachlichen Qualifikation zu erwecken.

Was das Verschulden des Beschwerdeführers anlangt, ist ihm zu entgegnen, dass an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich hier um ein Ungehorsamsdelikt und es genüge gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer hätte daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich darlegt, er sei als Chirurg verpflichtet, Nachtdienste im Krankenhaus zu leisten und habe für diese Fälle eine "Ersatzperson" bestellt, vermag er es nicht, darzutun, dass ihn kein Verschulden träfe. Er hat nämlich selbst in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf verwiesen, dass ihn während seiner Dienstzeiten im Krankenhaus eine näher genannte Person vertrete, die 70 Jahre alt und gehbehindert sei und keine weiteren Kontrollgänge durchführen könne und von diesem Todesfall nichts bemerkt habe. Wenn jedoch die von ihm ausgewählte "Ersatzperson" nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der maßgebundenen Vorschriften in Bezug auf das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers zu sorgen, trifft ihn diesbezüglich ein Auswahlverschulden. Was das Verschulden des Beschwerdeführers anlangt, ist ihm zu entgegnen, dass an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich hier um ein Ungehorsamsdelikt und es genüge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer hätte daher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich darlegt, er sei als Chirurg verpflichtet, Nachtdienste im Krankenhaus zu leisten und habe für diese Fälle eine "Ersatzperson" bestellt, vermag er es nicht, darzutun, dass ihn kein Verschulden träfe. Er hat nämlich selbst in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf verwiesen, dass ihn während seiner Dienstzeiten im Krankenhaus eine näher genannte Person vertrete, die 70 Jahre alt und gehbehindert sei und keine weiteren Kontrollgänge durchführen könne und von diesem Todesfall nichts bemerkt habe. Wenn jedoch die von ihm ausgewählte "Ersatzperson" nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der maßgebundenen Vorschriften in Bezug auf das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers zu sorgen, trifft ihn diesbezüglich ein Auswahlverschulden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung beruht den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 27. Jänner 2009

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110081.X00

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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