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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des HZ in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2005, Zl. 029027/2004 - 9, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: K Grundstücksverwertungs Ges.m.b.H. , zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des HZ in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2005, Zl. 029027 aus 2004, - 9, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: K Grundstücksverwertungs Ges.m.b.H. , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem (unbekämpft gebliebenen) Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Oktober 2003 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues mit 24 Kleinwohnungen samt zwei Besucherparkplätzen und Außenanlagen auf einem Grundstück in Graz erteilt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes. Im Zuge des Beginnes der Bauarbeiten wurde von der Baubewilligung abgewichen; die Bauwerberin brachte daher ein neuerliches Baugesuch vom 2. Juni 2004 ein (bei der Baubehörde eingelangt am 4. Juni 2004).
Der Beschwerdeführer erhob in der Bauverhandlung vom 23. August 2004 Einwendungen gegen das Vorhaben, unter anderem betreffend Abstandsverletzungen: Das Kellergeschoß sei ein anrechenbares Geschoß, weshalb vier Geschoße für die Abstandsvorschriften "zu berechnen" seien. Der Mindestabstand betrage somit 6 m, zumindest an einer Stelle ergebe sich zu seinem Grundstück eine Unterschreitung des Mindestabstandes um ca. "70 m" (gemeint: 70 cm).
Mit Erledigung vom 8. September 2004 übermittelte die Baubehörde dem Beschwerdevertreter (der bereits damals den Beschwerdeführer vertrat) eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift mit dem Beifügen, wie ihm bereits bekannt sei, seien nach Durchführung der mündlichen Verhandlung von der Bauwerberin die Pläne insoweit modifiziert worden, als die Abstandskoten sowie die Darstellung des Stiegenhauses geändert worden seien. Diese geänderten Pläne seien am "20.08.2004" einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Beschwerdevertreters in Kopie ausgehändigt worden. Eine Stellungnahme zu diesen geänderten Plänen sei bislang noch nicht abgegeben worden; der Beschwerdevertreter werde eingeladen, binnen einer Frist von einer Woche (ab Zustellung dieser Mitteilung) eine solche Stellungnahme abzugeben (dies erfolgte nicht).
Der Stadtsenat erteilte sodann mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Oktober 2004 die angestrebte Baubewilligung zur Vornahme der projektgegenständlichen Änderungen des mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Oktober 2003 bewilligten Bauvorhabens; sie erachtete weiters (in der Begründung des Bescheides) die Einwendungen des Beschwerdeführers teils als unberechtigt und teils als unzulässig.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe mit Ausnahme der behaupteten Abstandsverletzung zu seiner Grundgrenze keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren; eine im Widerspruch mit den genehmigten Bauplänen stehende tatsächliche Bauausführung sei daher in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Frage, ob das so genannte Kellergeschoß künftig als Wohngeschoß verwendet werden könnte, sei ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens wie die nicht antragsgegenständlichen Parkplätze und der nicht antragsgegenständliche Kinderspielplatz (abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar hiezu kein Mitspracherecht zukomme). Hinsichtlich der behaupteten Diskrepanz, dass das Baugesuch 24 Wohnungen nenne, jedoch plangemäß nur 21 bewilligt worden seien, komme dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Mitspracherecht zu, ebenso wenig zur Frage, ob das Vorhaben die höchstzulässige Dichte überschreite. Es bestehe auch kein Nachbarrecht auf ein bestimmtes Bauplatzausmaß bzw. auf ein bestimmtes Gesamtausmaß der Geschoßflächen, auch nicht zur Frage, ob das Vorhaben die erforderlichen Abstände zu anderen Grundstücken als jenem des Beschwerdeführers einhalte, und auch nicht zur geltend gemachten Hochwassergefahr.
Hingegen komme dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben die erforderlichen Abstände zu seinem Grundstück einhalte; seine diesbezüglichen Einwände seien aber nicht berechtigt. Das Gebäude trete zum Grundstück des Beschwerdeführers zum Teil viergeschoßig in Erscheinung, habe damit einen Grenzabstand von 6,00 m einzuhalten. Der im Plan MTS EP0001 03 vom 24. August 2004 kotierte und bewilligte Abstand von 6,76 m überschreite den bauordnungsgemäßen Mindestabstand für ein viergeschoßiges Objekt um 76 cm. Gleiches gelte (sinngemäß) auch für das zwischen den Gebäuden liegende Stiegenhaus, das im Erdgeschoß dem Grundstück des Beschwerdeführers gegenüber eingeschoßig in Erscheinung trete und auf Höhe des zweiten Obergeschoßes zurückspringe, sodass auch diesbezüglich der bauordnungsgemäße Mindestabstand nicht verletzt sein könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Bauwerberin hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
und nicht etwa ein in der Natur vom Projekt abweichender Zustand - maßgeblich ist. In dem von der belangten Behörde bezogenen und
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060082.X00Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009