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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der CE in S, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalts GmbH in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS- 11/10.801/18-2008, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der HK GmbH mit Sitz in S, somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieser GmbH, zumindest am 23. Februar 2006 im Lokal W in S vier näher umschriebene ausländische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 42 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch vier Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 42 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdepunkt ist wie folgt ausgeführt:
"Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 29.10.2008 in meinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels, nämlich der Berufung gegen ein Straferkenntnis, somit in meinen Verfahrensrechten verletzt, insbesondere als das angefochtene Erkenntnis sich einerseits auf verba legalia, andererseits auf den unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur beruft und den Strafvorwurf damit begründet, dass die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, ohne eine weitere Ermittlungstätigkeit durchzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127 - VwSlg. 11.283/A, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0147). Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 VwGG) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127 - VwSlg. 11.283/A, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0147).
Mit den in der wiedergegebenen Formulierung unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt" enthaltenen Behauptungen der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG jedoch nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um in § 42 VwGG genannten Aufhebungsgründe (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0186). Mit den in der wiedergegebenen Formulierung unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt" enthaltenen Behauptungen der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG jedoch nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um in Paragraph 42, VwGG genannten Aufhebungsgründe vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0186).
Unmissverständlich als Beschwerdepunkt bezeichnet ist somit (nur) das "Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels, nämlich der Berufung gegen ein Straferkenntnis". Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin jedoch entgegen zu halten, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung ohnehin in Behandlung genommen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung meritorisch erledigt hat. Somit ist die Beschwerdeführerin im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt.
Beim übrigen - oben wiedergegebenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich hingegen nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/02/0282). Beim übrigen - oben wiedergegebenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich hingegen nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche zB. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/02/0282).
Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die auf den von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beruhende rechtliche Beurteilung, es habe sich bei der Tätigkeit der vier Tänzerinnen um eine unselbständige Tätigkeit, also eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG gehandelt, nach dem Vorbringen in den Beschwerdegründen der Beschwerde auch nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 29. Jänner 2009
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090373.X00Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009