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82/05 Lebensmittelrecht;Norm
LMG 1975 §50 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. MS in Linz, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 16. Jänner 2006, Zl. BMGF-75120/0004-IV/B/10/2006, betreffend Zurücknahme der Bewilligung gemäß § 50 LMG 1975, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. MS in Linz, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 16. Jänner 2006, Zl. BMGF-75120/0004-IV/B/10/2006, betreffend Zurücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 50, LMG 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 27. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 20. September 1993 erteilte Bewilligung gemäß § 50 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975 zur entgeltlichen Durchführung von Untersuchungen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 und zur Erstattung von Gutachten entzogen. Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 27. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 20. September 1993 erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Lebensmittelgesetz 1975 zur entgeltlichen Durchführung von Untersuchungen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 und zur Erstattung von Gutachten entzogen.
Auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2004, Zl. 2003/10/0152, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass die belangte Behörde die Entziehung der Befugnis lediglich damit begründet habe, dass dem Beschwerdeführer die Berechtigung als Lebensmittelgutachter in seiner Funktion als Direktor der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erteilt worden sei und er diese Funktion nicht mehr innehabe. Der Beschwerdeführer habe zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Lebensmittelgesetz 1975 die Stellung als Gutachter nicht an die Innehabung einer bestimmten Funktion gebunden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wurde neuerlich die Zurücknahme der Berechtigung gemäß § 50 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, ausgesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wurde neuerlich die Zurücknahme der Berechtigung gemäß Paragraph 50, Absatz 6, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, ausgesprochen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 20. September 1993 dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Direktor der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz (nunmehr: AGES Institut für med. Mikrobiologie und Hygiene in Linz; im Folgenden: AGES) die Bewilligung gemäß § 50 Abs. 2 LMG 1975 für die Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser und Mineralwasser entsprechend dem Teilgebiet Z 10 (eingeschränkt) und Z 11 der Gruppe D der Anlage 3 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 80/1991 mit dem Standort Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt, Derfflingerstraße 2, 4017 Linz, erteilt worden sei. Zum Vorhalt, inwieweit sich durch die Abberufung von seiner Funktion Veränderungen hinsichtlich der "notwendigen Behelfe" im Sinne des § 50 Abs. 2 LMG ergeben hätten, habe sich der Beschwerdeführer auf seine fachliche Qualifikation berufen und diese mit seiner Ausbildung zum Facharzt für Hygiene bzw. seiner Tätigkeit als amtlicher Sachverständiger für Wasserfragen sowie als (Gründungs-)Mitglied in einschlägigen Gremien zu untermauern versucht. Er habe auch auf eine näher beschriebene und auch praktizierte Möglichkeit der Auslagerung der Untersuchung einzelner Parameter hingewiesen. Er habe abschließend die "einseitige Beurteilung ... nach der papiermäßigen Funktion jedoch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass der Unterfertigte seit seiner vollendeten Ausbildung zum Facharzt für Hygiene de facto amtlicher Gutachter für Wasserfragen" sei, unterstrichen. Der zuständige Fachbereichsleiter der AGES sei um Mitteilung ersucht worden, ob dem Beschwerdeführer der in Linz gelegene Standort der AGES bzw. die dort vorhandenen Geräte und Einrichtungen für seine Untersuchungstätigkeit gemäß § 50 LMG 1975 zur Verfügung stünden. Der zuständige Fachbereichsleiter habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 11. April "an das ho. Ressort dienstversetzt worden sei" und seither keinen Zugriff auf die apparativen und personellen Ressourcen der in Frage stehenden Betriebsstätte habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 20. September 1993 dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Direktor der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz (nunmehr: AGES Institut für med. Mikrobiologie und Hygiene in Linz; im Folgenden: AGES) die Bewilligung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, LMG 1975 für die Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser und Mineralwasser entsprechend dem Teilgebiet Ziffer 10, (eingeschränkt) und Ziffer 11, der Gruppe D der Anlage 3 der Lebensmittelgutachterverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1978,, geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1991, mit dem Standort Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt, Derfflingerstraße 2, 4017 Linz, erteilt worden sei. Zum Vorhalt, inwieweit sich durch die Abberufung von seiner Funktion Veränderungen hinsichtlich der "notwendigen Behelfe" im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, LMG ergeben hätten, habe sich der Beschwerdeführer auf seine fachliche Qualifikation berufen und diese mit seiner Ausbildung zum Facharzt für Hygiene bzw. seiner Tätigkeit als amtlicher Sachverständiger für Wasserfragen sowie als (Gründungs-)Mitglied in einschlägigen Gremien zu untermauern versucht. Er habe auch auf eine näher beschriebene und auch praktizierte Möglichkeit der Auslagerung der Untersuchung einzelner Parameter hingewiesen. Er habe abschließend die "einseitige Beurteilung ... nach der papiermäßigen Funktion jedoch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass der Unterfertigte seit seiner vollendeten Ausbildung zum Facharzt für Hygiene de facto amtlicher Gutachter für Wasserfragen" sei, unterstrichen. Der zuständige Fachbereichsleiter der AGES sei um Mitteilung ersucht worden, ob dem Beschwerdeführer der in Linz gelegene Standort der AGES bzw. die dort vorhandenen Geräte und Einrichtungen für seine Untersuchungstätigkeit gemäß Paragraph 50, LMG 1975 zur Verfügung stünden. Der zuständige Fachbereichsleiter habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 11. April "an das ho. Ressort dienstversetzt worden sei" und seither keinen Zugriff auf die apparativen und personellen Ressourcen der in Frage stehenden Betriebsstätte habe.
Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, woraufhin dieser mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 neuerlich auf seinen bereits im Schreiben vom 12. Juni 2006 dargelegten Standpunkt verwiesen habe.
Nach Wiedergabe von § 50 LMG 1975 legte die belangte Behörde sodann dar, da nicht streitig sei, dass der Beschwerdeführer seine Funktion als Direktor der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt (nunmehr: AGES) nicht mehr innehabe, sondern in der Sektion 3 des Bundesministeriums beschäftigt sei, und auf Grund des Ermittlungsverfahrens weiters anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über den seiner Bewilligung als Lebensmittelgutachter gemäß § 50 Abs. 2 LMG 1975 zu Grunde liegenden Standort verfüge, ihm die notwendigen Behelfe im Sinne des § 50 Abs. 2 LMG 1975 folglich nicht mehr zur Verfügung stünden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nach Wiedergabe von Paragraph 50, LMG 1975 legte die belangte Behörde sodann dar, da nicht streitig sei, dass der Beschwerdeführer seine Funktion als Direktor der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt (nunmehr: AGES) nicht mehr innehabe, sondern in der Sektion 3 des Bundesministeriums beschäftigt sei, und auf Grund des Ermittlungsverfahrens weiters anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über den seiner Bewilligung als Lebensmittelgutachter gemäß Paragraph 50, Absatz 2, LMG 1975 zu Grunde liegenden Standort verfüge, ihm die notwendigen Behelfe im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, LMG 1975 folglich nicht mehr zur Verfügung stünden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 50 LMG 1975 lautete: Paragraph 50, LMG 1975 lautete:
"Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte"
§ 50. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 42 und 49 geregelten Fällen entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.Paragraph 50, (1) Wer, abgesehen von den in den Paragraphen 42, und 49 geregelten Fällen entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die gemäß dem im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anwendbaren § 50 Abs. 2 LMG 1975 erforderlichen "notwendigen Behelfe" verfüge. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die gemäß dem im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anwendbaren Paragraph 50, Absatz 2, LMG 1975 erforderlichen "notwendigen Behelfe" verfüge.
Der Beschwerdeführer tritt dem einerseits mit der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 50 Abs. 2 LMG 1975 an den Verfassungsgerichtshof entgegen und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die belangte Behörde "die Stellung als Gutachter erneut an die Innehabung einer bestimmten Funktion" knüpfe und diese "von der Benützung eines bestimmten Standortes abhängig" mache. Der Beschwerdeführer tritt dem einerseits mit der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 2, LMG 1975 an den Verfassungsgerichtshof entgegen und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die belangte Behörde "die Stellung als Gutachter erneut an die Innehabung einer bestimmten Funktion" knüpfe und diese "von der Benützung eines bestimmten Standortes abhängig" mache.
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Einwand, dass ihm die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben hat, das Vorhandensein bzw. die Verfügungsmacht über die "notwendigen Behelfe" im Sinne des § 50 Abs. 2 LMG 1975 nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine Angaben darüber gemacht, ob er nach dem Entfall der Möglichkeit, die Anlagen der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Linz (nunmehr: AGES) zu benützen, über anderweitige Möglichkeiten zur Verwendung der erforderlichen Geräte verfüge. Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Einwand, dass ihm die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben hat, das Vorhandensein bzw. die Verfügungsmacht über die "notwendigen Behelfe" im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, LMG 1975 nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine Angaben darüber gemacht, ob er nach dem Entfall der Möglichkeit, die Anlagen der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Linz (nunmehr: AGES) zu benützen, über anderweitige Möglichkeiten zur Verwendung der erforderlichen Geräte verfüge.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Mit seinem Hinweis auf seine fachlichen Qualifikationen übersieht der Beschwerdeführer, dass § 50 LMG 1975 nicht allein auf die fachlichen Qualifikationen abstellt. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Mit seinem Hinweis auf seine fachlichen Qualifikationen übersieht der Beschwerdeführer, dass Paragraph 50, LMG 1975 nicht allein auf die fachlichen Qualifikationen abstellt.
Der Gesetzgeber ist auch keineswegs - wie in der Beschwerde darzutun versucht wird - gehalten, die Bestellung von Sachverständigen derart zu regeln, dass jemand zum Sachverständigen bestellt werden könnte, der die erforderlichen Untersuchungen nicht selbst durchführt, sondern - wie in der Beschwerde formuliert wird - "ausgelagert" durchführen lässt.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist auch angesichts des Hinweises auf das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (an den sich der Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang gewendet hatte) zu veranlassen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist auch angesichts des Hinweises auf das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (an den sich der Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang gewendet hatte) zu veranlassen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 29. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100038.X00Im RIS seit
06.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009