TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/4 2006/15/0227

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §27;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
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  21. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des TS in S, vertreten durch Deloitte Burgenland Wirtschaftsprüfungs GmbH in 7343 Neutal, Werner von Siemens Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2006, GZ. RV/2309-W/05, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zu einer AG, die eine Beteiligungsgesellschaft einer Bank-Gruppe ist. Im Jahr 1997 wurde ihm die im Zeitraum 30. Juni 2001 bis 30. Juni 2003 ausübbare Option zum Erwerb von 1250 Aktien dieser Bank zu einem aus dem Durchschnittskurs April 2001 errechneten Bezugspreis eingeräumt. Er übte am 7. Juni 2002 diese Option aus und erwarb 1250 Aktien der Bank zum Kurs von EUR 46,06. Die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem aktuellen Marktpreis von EUR 77,50 wurde der Einkommensteuer unterzogen und wäre nach den Optionsbedingungen bei einem Verkauf vor Ablauf der vorgesehenen Behaltefrist an die Bank zu erstatten gewesen.

Der Beschwerdeführer erwarb am 17. Mai 2002 gegen eine Prämie von EUR 8.206,76 Put-Optionsscheine, die ihm das Recht einräumten, sämtliche Aktien dieser Bank nach Ablauf der Behaltefrist zum Kurs von EUR 77,50 zu verkaufen. Die Put-Optionsscheine wurden am 11. Juni 2003 um EUR 3.730,70 wieder veräußert. Die Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis der Put-Optionsscheine von EUR 4.476,06 machte er bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Aufwendungen für die Put-Optionsscheine nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, Ausgaben seien nicht deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie der "Sicherung" der aus einer unselbständigen Beschäftigung zugeflossenen Einnahmen dienten. Ebenso wie ein Verlust bereits zugeflossener Einnahmen aus einem Dienstverhältnis keinen Werbungskostenabzug begründe, könnten auch Ausgaben zur Sicherung solcher Einnahmen gegen Verluste nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Solche Ausgaben seien nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, sondern stellten Aufwendungen auf das Vermögen dar. Maßgeblich sei die Veranlassung durch eine bestimmte außerbetriebliche Tätigkeit. Es müsse ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0011).

Eine solche Veranlassung sei dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes gemacht worden seien. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, einen solchen Zusammenhang der Ausgaben für den Erwerb der Put-Optionen mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit aufzuzeigen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern für diese Ausgaben die Berufsausübung ursächlich gewesen wäre und dass die Ausgaben dem Beruf des Beschwerdeführers förderlich gewesen wären.

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2002 durch die Ausübung einer ihm eingeräumten Option Aktien zu einem unter dem Börsekurs liegenden Kurs erworben. Der Vorteil, den der Beschwerdeführer dadurch im Jahr 2002 aus seinem Dienstverhältnis erlangt habe, liege in einem verbilligten Erwerb von Wirtschaftsgütern.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, es hätte angesichts der Behaltefrist im Jahr 2002 nur ein fiktiver, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch nicht realisierter Vorteil vorgelegen, sei zu sagen, dass die im Jahr 2002 vorgenommene Versteuerung des Sachbezuges nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Frage, ob der im Jahr 2002 versteuerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis ein endgültiger gewesen sei, sei eine andere als jene der Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Kurses der mit Hilfe dieses geldwerten Vorteils erworbenen Aktien. Diese Ungewissheit treffe letztlich jeden Aktionär, gleichgültig, ob er diese Aktien unterpreisig oder zum Börsenkurs erworben habe. Diese Ungewissheit betreffe aber bereits den Vermögensbereich und nicht mehr die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die mit dem Aktienerwerb verbundene Rechtsstellung erschöpfe sich keinesfalls in der Möglichkeit, die Aktien wieder zu verkaufen und einen Kursgewinn zu realisieren. Stimmrecht und Dividendenanspruch seien dem Beschwerdeführer unabhängig von der Behaltefrist vom Zeitpunkt des Erwerbes an zugestanden. Die Entscheidung, die unterpreisig erworbenen Aktien sofort wieder zu verkaufen oder auf längere Dauer zu halten, sei ebenso wie die Entscheidung, sich gegen die Ungewissheit der künftigen Kursentwicklung abzusichern, eine solche, die sich in der privaten Vermögenssphäre abspiele. Die bloße Möglichkeit, dass die verbilligt erworbenen Aktien wegen ungünstiger Kursentwicklung später an Wert verlieren könnten, begründe keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Auch das Vorbringen, die Put-Optionen hätten als Sicherung des versteuerten Vorteils aus dem Dienstverhältnis gedient, zeige keinen wirtschaftlichen Zusammenhang der Ausgaben für die Put-Optionen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf. Die Sicherung zugeflossener Einnahmen gegen Verluste sei nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, sondern stelle einen Aufwand auf das Vermögen dar.

Die Meinung des Beschwerdeführers, die Absicherungskosten hätten der Vermeidung nachträglicher negativer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gedient, sei verfehlt. Ein aus einem späteren Verkauf der Aktien zu einem niedrigeren Kurswert resultierender Verlust hätte nicht zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zu einem - außerhalb des Spekulationstatbestandes - nicht steuerbaren Vermögensverlust geführt. Diese Ausgaben seien nicht durch die nichtselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst worden, denn sie hätten nicht seinem Beruf gedient und der Beschwerdeführer habe die Bezüge aus dem Dienstverhältnis unabhängig davon erhalten, ob er den Kurs der unterpreisig erworbenen Aktien abgesichert habe oder nicht. Es sei daher nicht möglich, die Ausgaben für die Put-Optionen als Werbungskosten bei den vom Beschwerdeführer erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Ausgaben des Beschwerdeführers für die Put-Optionen könne allein mit den ins Privatvermögen erworbenen Aktien bestehen. Der Erwerb der Aktien habe zur Begründung einer Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geführt. Der Begriff der Werbungskosten umfasse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben. Verluste am Vermögensstamm seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, ebenso wenig Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufwendungen für den Erwerb von Put-Optionen dienten der Sicherung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und seien daher als Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen. Es seien keine Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten gesetzt worden, sondern solche zur Vermeidung von nachträglichen negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufwendungen für den Erwerb von Put-Optionen dienten der Sicherung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und seien daher als Werbungskosten im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen. Es seien keine Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten gesetzt worden, sondern solche zur Vermeidung von nachträglichen negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ...""Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ..."

Nach einhelliger Auffassung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 16 EStG 1988 allgemein Tz. 2, Doralt, EStG9, § 16 Tz. 3, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz. 1) ist der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung Ausdruck des Nettoprinzips. Die Auslegung des Werbungskostenbegriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. Werbungskosten sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern um Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen.Nach einhelliger Auffassung vergleiche , Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Paragraph 16, EStG 1988 allgemein Tz. 2, Doralt, EStG9, Paragraph 16, Tz. 3, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 16, Tz. 1) ist der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung Ausdruck des Nettoprinzips. Die Auslegung des Werbungskostenbegriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. Werbungskosten sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern um Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen.

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von seinem Arbeitgeber eingeräumten Option Aktien erworben hat. Der geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis bestand darin, dass der Bezugspreis der Aktien unter dem aktuellen Marktpreis lag. Darin erschöpfte sich der als Sachbezug der Besteuerung zugeführte Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dieser in Geld messbare Vorteil ist dem Beschwerdeführer im Jahr der Ausübung der Option zugeflossen. Ob dieser aus dem begünstigten Erwerb von Aktien resultierende Betrag auch bei einem Verkauf dieser Aktien nach Ablauf der Behaltefrist noch erzielbar wäre, steht in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, sondern hängt vom Schicksal der Aktie an sich ab. Aufwendungen zur Sicherung des Kurses der Aktien stehen in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, das lediglich den Rahmen für einen begünstigten Erwerb der Aktien abgegeben hat. Nachträgliche Änderungen des Wertes der Aktie stellen daher keine nachträglichen Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die Auffassung der belangten Behörde, die Aufwendungen für die Put-Optionen stünden in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Beschwerdeführers, ist daher nicht rechtswidrig.

Der Erwerb der Aktien führte zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dass Aufwendungen zur Sicherung des Stammes (Wertes) der Aktie im Rahmen dieser Einkunftsart keine Werbungskosten darstellen, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zutreffend angenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 93/15/0051).Der Erwerb der Aktien führte zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dass Aufwendungen zur Sicherung des Stammes (Wertes) der Aktie im Rahmen dieser Einkunftsart keine Werbungskosten darstellen, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zutreffend angenommen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 93/15/0051).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0208).Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0208).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 4. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150227.X00

Im RIS seit

13.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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