TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/18 2007/21/0563

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §77 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. November 2007, Zl. UVS- 03/F/51/7927/2007-2, betreffend Bestrafung nach § 77 Abs. 2 Z. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. November 2007, Zl. UVS- 03/F/51/7927/2007-2, betreffend Bestrafung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte, eine österreichische Staatsbürgerin, gab am 19. Dezember 2006 eine dem § 2 Abs. 1 Z. 15 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG entsprechende Haftungserklärung für ihre Tochter R., geboren am 17. September 1986, eine serbische Staatsangehörige, ab. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. August 2007 wurde ihr deshalb gemäß § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG iVm § 21 VStG eine Ermahnung erteilt. Die Mitbeteiligte habe wissen müssen, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung weder derzeit noch in den nächsten fünf Jahren nachkommen könne. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage nämlich EUR 1.051,27 und der nicht pfändbare Teil davon EUR 904,90. Der verbleibende Betrag von EUR 146,37 reiche somit nicht aus, für die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung wären vielmehr ca. EUR 726,-- monatlich zu fordern gewesen.Die Mitbeteiligte, eine österreichische Staatsbürgerin, gab am 19. Dezember 2006 eine dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG entsprechende Haftungserklärung für ihre Tochter R., geboren am 17. September 1986, eine serbische Staatsangehörige, ab. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. August 2007 wurde ihr deshalb gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit , Paragraph 21, VStG eine Ermahnung erteilt. Die Mitbeteiligte habe wissen müssen, dass sie ihrer Verpflichtung aus der Haftungserklärung weder derzeit noch in den nächsten fünf Jahren nachkommen könne. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage nämlich EUR 1.051,27 und der nicht pfändbare Teil davon EUR 904,90. Der verbleibende Betrag von EUR 146,37 reiche somit nicht aus, für die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung wären vielmehr ca. EUR 726,-- monatlich zu fordern gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2007 gab die belangte Behörde einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge, behob die angefochtene Ermahnung und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2007 gab die belangte Behörde einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge, behob die angefochtene Ermahnung und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.

Die belangte Behörde stellte fest, die von der Mitbeteiligten in ihrer Haftungserklärung getätigten Angaben, sie stehe in ungekündigter Stellung und beziehe ein Einkommen von etwa EUR 1.050,-- (monatlich), entsprächen den Tatsachen. Die Mitbeteiligte sei verheiratet, ihr Ehemann beziehe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.660,--.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 iVm Abs. 6 NAG könnten die von Fremden für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach diesem Gesetz zu erbringenden Nachweise darüber, für den angestrebten Aufenthalt in Österreich über entsprechenden Wohnraum und entsprechende finanzielle Mittel sowie soziale Absicherung zu verfügen, für bestimmte Aufenthaltszwecke durch die Haftungserklärung eines in Österreich ansässigen Dritten ersetzt werden. Dabei sei die bereits in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG enthaltene Notwendigkeit, "die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten" nachzuweisen, wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ("Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung") eindeutig ergebe, so zu verstehen, dass die objektive Tragfähigkeit dieser Haftungserklärung von Amts wegen zu überprüfen sei. Dabei werde die Behörde zu berücksichtigen haben, welche der in § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 NAG genannten Voraussetzungen (vgl. § 11 Abs. 5 NAG) der einen "Aufenthalts- oder Niederlassungstitel" beantragende Fremde aus eigenem erfülle und welche dieser Voraussetzungen durch die Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG ersetzt werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 in Verbindung mit , Absatz 6, NAG könnten die von Fremden für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach diesem Gesetz zu erbringenden Nachweise darüber, für den angestrebten Aufenthalt in Österreich über entsprechenden Wohnraum und entsprechende finanzielle Mittel sowie soziale Absicherung zu verfügen, für bestimmte Aufenthaltszwecke durch die Haftungserklärung eines in Österreich ansässigen Dritten ersetzt werden. Dabei sei die bereits in der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG enthaltene Notwendigkeit, "die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten" nachzuweisen, wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ("Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung") eindeutig ergebe, so zu verstehen, dass die objektive Tragfähigkeit dieser Haftungserklärung von Amts wegen zu überprüfen sei. Dabei werde die Behörde zu berücksichtigen haben, welche der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 NAG genannten Voraussetzungen vergleiche , Paragraph 11, Absatz 5, NAG) der einen "Aufenthalts- oder Niederlassungstitel" beantragende Fremde aus eigenem erfülle und welche dieser Voraussetzungen durch die Haftungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ersetzt werden.

Es stelle für sich genommen noch keine Übertretung des § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG dar, wenn eine amtswegige Prüfung ergebe, dass die Haftungserklärung objektiv nicht als ausreichend angesehen werden könne, um den Unterhalt des antragstellenden Fremden während der angestrebten Aufenthaltsdauer zu gewährleisten bzw. eine aus diesem Aufenthalt resultierende Belastung von Gebietskörperschaften zu verhindern. Durch § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG würden vielmehr unrichtige oder in wesentlichen Teilen unvollständige Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen pönalisiert - etwa also das Verschweigen von relevanten Zahlungsverpflichtungen, die die vorgelegten Einkommensnachweise entscheidend relativierten. Auch könnte die Berufung auf zum Zeitpunkt der Abgabe der Haftungserklärung korrekte Einkommens- und Vermögensnachweise eine Übertretung der genannten Bestimmung darstellen, wenn etwa der Person, die die Haftungserklärung abgebe, klar sein musste, dass sie - etwa wegen einer bevorstehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses, einer Ruhestandsversetzung oder aus anderen Gründen - im relevanten Zeitraum des angestrebten Aufenthaltes des Fremden ein Einkommen in dieser oder vergleichbarer Höhe nicht mehr erzielen werde. Ähnliches gelte für den Nachweis von Vermögenswerten wie etwa Sparguthaben, wenn etwa der Abgeber der Haftungserklärung bereits wusste, dass die dargelegten Beträge im Haftungszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen würden, weil über diese bereits anders disponiert worden sei, oder weil er verschweige, dass dem angegebenen Guthaben Zahlungsverpflichtungen in relevanter Höhe gegenüberstünden.Es stelle für sich genommen noch keine Übertretung des Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dar, wenn eine amtswegige Prüfung ergebe, dass die Haftungserklärung objektiv nicht als ausreichend angesehen werden könne, um den Unterhalt des antragstellenden Fremden während der angestrebten Aufenthaltsdauer zu gewährleisten bzw. eine aus diesem Aufenthalt resultierende Belastung von Gebietskörperschaften zu verhindern. Durch Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG würden vielmehr unrichtige oder in wesentlichen Teilen unvollständige Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen pönalisiert - etwa also das Verschweigen von relevanten Zahlungsverpflichtungen, die die vorgelegten Einkommensnachweise entscheidend relativierten. Auch könnte die Berufung auf zum Zeitpunkt der Abgabe der Haftungserklärung korrekte Einkommens- und Vermögensnachweise eine Übertretung der genannten Bestimmung darstellen, wenn etwa der Person, die die Haftungserklärung abgebe, klar sein musste, dass sie - etwa wegen einer bevorstehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses, einer Ruhestandsversetzung oder aus anderen Gründen - im relevanten Zeitraum des angestrebten Aufenthaltes des Fremden ein Einkommen in dieser oder vergleichbarer Höhe nicht mehr erzielen werde. Ähnliches gelte für den Nachweis von Vermögenswerten wie etwa Sparguthaben, wenn etwa der Abgeber der Haftungserklärung bereits wusste, dass die dargelegten Beträge im Haftungszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen würden, weil über diese bereits anders disponiert worden sei, oder weil er verschweige, dass dem angegebenen Guthaben Zahlungsverpflichtungen in relevanter Höhe gegenüberstünden.

Hier habe die Mitbeteiligte jedoch korrekte Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Auch bestünden letztlich keine Zweifel daran, dass sie bereit gewesen sei, wesentliche Teile ihres Einkommens für den Unterhalt ihrer Tochter oder für sich aus derem Aufenthalt ergebende finanzielle Verpflichtungen zu verwenden. Ungeachtet dessen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse "bei einer objektiven Beurteilung im Zusammenhalt mit der eigenen Leistungsfähigkeit ihrer den Aufenthalt in Österreich anstrebenden Tochter und der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes nicht als ausreichend angesehen wurden", liege somit keine Verwaltungsübertretung iSd § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG vor.Hier habe die Mitbeteiligte jedoch korrekte Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Auch bestünden letztlich keine Zweifel daran, dass sie bereit gewesen sei, wesentliche Teile ihres Einkommens für den Unterhalt ihrer Tochter oder für sich aus derem Aufenthalt ergebende finanzielle Verpflichtungen zu verwenden. Ungeachtet dessen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse "bei einer objektiven Beurteilung im Zusammenhalt mit der eigenen Leistungsfähigkeit ihrer den Aufenthalt in Österreich anstrebenden Tochter und der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes nicht als ausreichend angesehen wurden", liege somit keine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 77 Abs. 2 Z. 2 NAG begründet folgende Strafbestimmung: Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG begründet folgende Strafbestimmung:

  1. "(2)Absatz 2,Wer

...

2. eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann, 2. eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen."

§ 2 Abs. 1 Z. 15 NAG lautet: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird, ..." 15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird, ..."

Die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 116) führt hiezu auszugsweise Folgendes aus:Die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 116, ) führt hiezu auszugsweise Folgendes aus:

Zu § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG:Zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG:

"Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Diese löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten - nicht vom Fremden selbst -, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt - wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist - die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Z 15 und die nachweisliche Zurkenntnisnahme des Inhalt durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervor zu gehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung.""Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Diese löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten - nicht vom Fremden selbst -, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt - wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist - die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG umsetzt, entstehen. In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Ziffer 15 und die nachweisliche Zurkenntnisnahme des Inhalt durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervor zu gehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung."

Die Amtsbeschwerde macht geltend, Sinn und Zweck dieser Haftungserklärung sei die Sicherung jener umfangreichen Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, "wobei die Kosten unabhängig vom Fremden selbst zu tragen" seien. Um seinen umfangreichen Verpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachkommen zu können, müsse die Leistungsfähigkeit des Dritten als "Garanten" dementsprechend vorliegen, wobei der Prüfung der Tragfähigkeit höchste Priorität zuzuerkennen sei. Nur eine tragfähige Haftungserklärung könne nämlich die Erfüllung der in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG angeführten Verpflichtungen gewährleisten.Die Amtsbeschwerde macht geltend, Sinn und Zweck dieser Haftungserklärung sei die Sicherung jener umfangreichen Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, "wobei die Kosten unabhängig vom Fremden selbst zu tragen" seien. Um seinen umfangreichen Verpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachkommen zu können, müsse die Leistungsfähigkeit des Dritten als "Garanten" dementsprechend vorliegen, wobei der Prüfung der Tragfähigkeit höchste Priorität zuzuerkennen sei. Nur eine tragfähige Haftungserklärung könne nämlich die Erfüllung der in der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG angeführten Verpflichtungen gewährleisten.

Dem ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG zu prüfen ist. Dieser setzt nach seinem klaren (auch durch die zitierte Regierungsvorlage, die zu dieser Bestimmung keine Erläuterungen enthält, als nicht weiter interpretationsbedürftig angesehenen) Wortlaut - neben der Abgabe einer Haftungserklärung, die erst vorliegt, wenn die Leistungsfähigkeit des Dritten zur Kostentragung nachgewiesen wird, was eine Prüfpflicht der Aufenthaltsbehörde impliziert (vgl. auch Bichl in Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K 4 zu § 77 NAG) - voraus, dass der Erklärende dieser "nicht nachkommen kann". Schon aus der Verwendung des Indikativs ist somit als Erfordernis der Strafbarkeit abzuleiten, dass der Erklärende eine konkret an ihn herangetragene Zahlungspflicht nicht erfüllen konnte (so auch Kutscher in Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, 76). Dazu ist es im Beschwerdefall jedoch unstrittig nicht gekommen. Dagegen bietet der Gesetzeswortlaut keinen Hinweis darauf, dass die genannte Strafbestimmung einer erweiternden Interpretation im Sinn hypothetischer Überlegungen zur Vorhersehbarkeit derartiger Inanspruchnahmen und dann voraussichtlich nicht gegebener Leistungsfähigkeit bereits bei Abgabe der Haftungserklärung (unter Einbeziehung dann ebenfalls gebotener Überlegungen zum Einkommen des Ehemannes der Mitbeteiligten, des Vorliegens von Ersparnissen, der Möglichkeit eines gemeinsamen Wohnens mit R. und deren allfälligen künftigen Berufstätigkeit) zugänglich wäre. Schon deshalb ist die von der belangten Behörde vorgenommene Einstellung des Strafverfahrens im Ergebnis nicht zu beanstanden, woran auch der ergänzende Hinweis auf § 119 FPG, der wissentlich falsche Angaben unter Strafsanktion stellt, nichts zu ändern vermag.Dem ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich die Verwirklichung des Straftatbestandes nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zu prüfen ist. Dieser setzt nach seinem klaren (auch durch die zitierte Regierungsvorlage, die zu dieser Bestimmung keine Erläuterungen enthält, als nicht weiter interpretationsbedürftig angesehenen) Wortlaut - neben der Abgabe einer Haftungserklärung, die erst vorliegt, wenn die Leistungsfähigkeit des Dritten zur Kostentragung nachgewiesen wird, was eine Prüfpflicht der Aufenthaltsbehörde impliziert vergleiche , auch Bichl in Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K 4 zu Paragraph 77, NAG) - voraus, dass der Erklärende dieser "nicht nachkommen kann". Schon aus der Verwendung des Indikativs ist somit als Erfordernis der Strafbarkeit abzuleiten, dass der Erklärende eine konkret an ihn herangetragene Zahlungspflicht nicht erfüllen konnte (so auch Kutscher in Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, 76). Dazu ist es im Beschwerdefall jedoch unstrittig nicht gekommen. Dagegen bietet der Gesetzeswortlaut keinen Hinweis darauf, dass die genannte Strafbestimmung einer erweiternden Interpretation im Sinn hypothetischer Überlegungen zur Vorhersehbarkeit derartiger Inanspruchnahmen und dann voraussichtlich nicht gegebener Leistungsfähigkeit bereits bei Abgabe der Haftungserklärung (unter Einbeziehung dann ebenfalls gebotener Überlegungen zum Einkommen des Ehemannes der Mitbeteiligten, des Vorliegens von Ersparnissen, der Möglichkeit eines gemeinsamen Wohnens mit R. und deren allfälligen künftigen Berufstätigkeit) zugänglich wäre. Schon deshalb ist die von der belangten Behörde vorgenommene Einstellung des Strafverfahrens im Ergebnis nicht zu beanstanden, woran auch der ergänzende Hinweis auf Paragraph 119, FPG, der wissentlich falsche Angaben unter Strafsanktion stellt, nichts zu ändern vermag.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2009

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210563.X00

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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