TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/23 2005/10/0165

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Juli 2005, Zl. LF1-FO-114/050-2005, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung iA. Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom 5. November 2002 (im Folgenden: Titelbescheid) wurden (ua.) dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) folgende Aufträge zur "Minimalsanierung" der Forststraße P. auf dem Grundstück Nr. 364/24, KG. St. A., erteilt (Wiedergabe im Original):Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom 5. November 2002 (im Folgenden: Titelbescheid) wurden (ua.) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) folgende Aufträge zur "Minimalsanierung" der Forststraße P. auf dem Grundstück Nr. 364/24, KG. St. A., erteilt (Wiedergabe im Original):

"1. Die bergseitige Böschung ist ab Kante mind. 1,5 m freizuschlägern, damit Licht zum Boden kommt und die Böschung entlastet wird. Die Böschungsoberkante ist zum Vermeiden von Erosionsangriffen geländeverlaufend abzurunden.

2. Der vom Talboden aus gesehene erste Rohrdurchlass ist mit stabilem Unterbau so zu verlängern, dass das Betonrohr außerhalb der talseitigen Böschung endet und ist im Anschluss daran mit einer Auslaufsicherung zu versehen, die geeignet ist, die erodierende Fließenergie des Wassers zu bremsen (Grobsteinschlichtung).

3. Zwischen Talgrund und erstem Rohrdurchlass ist zumindest eine Erdabkehre mit einer Tiefe von 30 cm anzubringen, sodass Oberflächenwässer schadlos abgeleitet werden.

4. Die Rutsche oberhalb der Kehre ist mit einer Krainerwand aus Ausschlaghölzern zu stabilisieren.

Die Auflagen sind bis längstens 30.1.2003 zu erfüllen."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfahrensanordnung vom 28. März 2003 räumte die BH dem Beschwerdeführer zur Erfüllung (ua.) der Aufträge des Titelbescheides eine Paritionsfrist von vier Wochen ein und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG an. Mit Verfahrensanordnung vom 28. März 2003 räumte die BH dem Beschwerdeführer zur Erfüllung (ua.) der Aufträge des Titelbescheides eine Paritionsfrist von vier Wochen ein und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG an.

Im Schreiben vom 27. April 2003 erklärte der Beschwerdeführer, die Aufträge des Titelbescheides seien großteils erfüllt. Dennoch werde um eine Erstreckung der Leistungsfrist "bis in den Herbst" ersucht.

Nach Einholung einer forsttechnischen Stellungnahme vom 5. Juni 2003 verlängerte die BH mit Schreiben vom 13. Juni 2003 die Erfüllungsfrist hinsichtlich des Auftrages zu Spruchpunkt 3. des Titelbescheides bis 30. Juni 2003, hinsichtlich der übrigen Aufträge des Titelbescheides bis 30. November 2003.

In einem Aktenvermerk vom 8. September 2003 hielt der Bezirksförster Ing. J. fest, die durch den Titelbescheid angeordneten Maßnahmen seien bislang nicht erfüllt worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 19. September 2003, in der Spruchpunkt 3. des Titelbescheides erneut wiedergegeben war, räumte die BH dem Beschwerdeführer zur Erfüllung des Auftrages zu Spruchpunkt 3. des Titelbescheides eine neuerliche Paritionsfrist von zwei Wochen ein und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG an. Mit Verfahrensanordnung vom 19. September 2003, in der Spruchpunkt 3. des Titelbescheides erneut wiedergegeben war, räumte die BH dem Beschwerdeführer zur Erfüllung des Auftrages zu Spruchpunkt 3. des Titelbescheides eine neuerliche Paritionsfrist von zwei Wochen ein und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG an.

Wie aus einer Niederschrift vom 27. April 2004 hervorgeht, setzte die BH dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal eine Frist bis zum 30. Juni 2004 zur Erfüllung der im Titelbescheid enthaltenen Aufträge. Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Kenntnis gebracht:

"Sollte diese Frist wieder ungenutzt verstreichen, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Die Androhung der Ersatzvornahme ist bereits mit Schreiben vom 28.03.2003 erfolgt."

Mit Schreiben vom 5. August 2004 teilte der forstfachliche Amtssachverständige DI F. mit, ein Ortsaugenschein am 21. Juni 2004 habe ergeben, dass die Aufträge des Titelbescheides nur ungenügend bzw. überhaupt nicht durchgeführt worden seien. Wegen der Sensibilität des Untergeländes - Wienerwaldflysch - müsse an der genauen Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen festgehalten werden.

Mit Schreiben vom 12. August 2004 räumte die BH dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI F. vom 5. August 2004 Parteiengehör mit dem Hinweis ein, die BH werde "das mit 19. September 2003 angedrohte Verfahren zur Ersatzvornahme fortsetzen".

In seiner Stellungnahme vom 30. August 2004 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die erwähnten Aufträge bereits erfüllt.

Am 4. Februar 2005 legte er eine auf der Begehung vom 31. August 2004 beruhende Stellungnahme des DI Ö. vom 28. Jänner 2005 vor, welche (auszugsweise) wie folgt lautet (Wiedergabe im Original):

"1. Das Freischlägern der bergseitigen Böschung auf einer Breite von 1,5 m wurde im Bereich der Kehre (dieser Bereich war vermutlich gemeint) durchgeführt, dieser Streifen ist aber durch ein weiteres Abrutschen des Geländes zum Teil wieder verschwunden. Im übrigen Verlauf der Straße scheint eine solche Maßnahme technisch nicht notwendig.

2. Der erste Rohrdurchlass vom Talboden aus wurde zur talseitigen Böschung verlängert und mit Steinen gesichert (pers. Anmerkung: die Steinsicherung könnte noch verbessert werden).

3. Bis zum ersten Durchlass wurden zwei Erdabkehren angelegt, die durch die Benutzung der Straße schon etwas gelitten haben. Eine davon hat ihre Funktion zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt.

(Technische Anmerkung zum Bescheid: eine 30 cm tiefe Abkehre bei der bestehenden Steigung der Forststraße wird für die Befahrbarkeit durch Fahrzeuge problematisch).

4. Oberhalb der Kehre hat (der Bf.) mit dem Bau der Krainerwand begonnen. (Techn. Anmerkung zum Bescheid: Die Krainerwand kann mit Ausschlaghölzern unterstützt werden, nicht aber aus Ausschlaghölzern errichtet werden)."

Einem auf einem Ortsaugenschein vom 12. Jänner 2005 beruhenden Aktenvermerk des Bezirksförsters Ing. J. vom 8. Februar 2005 zufolge befand sich die Forststraße seit 21. Juni 2004 in unverändertem Zustand. Weitere Sanierungsmaßnahmen seien seither nicht gesetzt worden.

Mit Bescheid der BH vom 24. Mai 2005 wurde die mit Schreiben vom 28. März 2003 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 1.600,-- aufgetragen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Juli 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Juli 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf die erwähnten Stellungnahmen des Bezirksförsters Ing. J. und des forstfachlichen Amtssachverständigen DI F.. Zusätzlich ergäbe sich (aus einem Aktenvermerk vom 17. Juni 2005) die zur erwähnten Stellungnahme des DI Ö. erstattete Bekräftigung des Bezirksförsters Ing. J., dass die Auflagen des Titelbescheides nicht erfüllt worden seien. In Ansehung der Kostenschätzung für die Ersatzvornahme verwies der Landeshauptmann auf die die einzelnen Arbeitsschritte und deren Dauer detailliert darlegende Stellungnahme des DI F. vom 11. November 2004.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als kostenpflichtig beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist unbegründet.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Erstbehörde habe mit der Verfahrensanordnung vom 19. September 2003, in welcher lediglich die Ersatzvornahme in Ansehung des Spruchpunktes 3. des Titelbescheides angedroht worden sei, die Androhung der Ersatzvornahme vom 28. März 2003 teilweise rückgängig gemacht. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Schreiben der BH vom 12. August 2004. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsbehörde nicht daran gehindert ist, die Androhung der Ersatzvornahme mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 90/05/0009). Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsbehörde nicht daran gehindert ist, die Androhung der Ersatzvornahme mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 90/05/0009).

Die Verfahrensanordnung vom 28. März 2003, mit welcher die BH dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichterfüllung der im Titelbescheid enthaltenen Aufträge die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG androhte, wurde in der Niederschrift vom 27. April 2004 erneuert. Die Verfahrensanordnung vom 19. September 2003 erging vor dem Hintergrund des Aktenvermerkes vom 8. September 2003, wonach die durch den Titelbescheid angeordneten Maßnahmen bislang nicht erfüllt worden seien. Sie stellte Spruchpunkt 3. des Titelbescheides voran und war bei verständiger Würdigung nicht als teilweise Rückgängigmachung der Verfahrensanordnung vom 28. März 2003 hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Titelbescheides anzusehen. Nichts anderes gilt in dieser Hinsicht auch für das Schreiben der BH vom 12. August 2004. Es kann im Beschwerdefall also keine Rede davon sein, dass die BH ihre Androhung der Ersatzvornahme teilweise zurückgenommen hätte. Die Verfahrensanordnung vom 28. März 2003, mit welcher die BH dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichterfüllung der im Titelbescheid enthaltenen Aufträge die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG androhte, wurde in der Niederschrift vom 27. April 2004 erneuert. Die Verfahrensanordnung vom 19. September 2003 erging vor dem Hintergrund des Aktenvermerkes vom 8. September 2003, wonach die durch den Titelbescheid angeordneten Maßnahmen bislang nicht erfüllt worden seien. Sie stellte Spruchpunkt 3. des Titelbescheides voran und war bei verständiger Würdigung nicht als teilweise Rückgängigmachung der Verfahrensanordnung vom 28. März 2003 hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Titelbescheides anzusehen. Nichts anderes gilt in dieser Hinsicht auch für das Schreiben der BH vom 12. August 2004. Es kann im Beschwerdefall also keine Rede davon sein, dass die BH ihre Androhung der Ersatzvornahme teilweise zurückgenommen hätte.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Parteiengehörs in Ansehung des Aktenvermerkes vom 8. Februar 2005 und führt unter Hinweis auf die Stellungnahme des DI Ö. vom 28. Jänner 2005 die Erfüllung der Aufträge des Titelbescheides ins Treffen. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Eine Ersatzvornahme ist zulässig, solange der durch den Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0070, und vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0026). Eine Ersatzvornahme ist zulässig, solange der durch den Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen wurde vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0070, und vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0026).

Auf Grund der ihn als Verpflichteten im Verwaltungsvollstreckungsverfahren treffenden besonderen Mitwirkungsobliegenheit wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen genau anzugeben, welche Maßnahmen zwischenzeitig gesetzt wurden. Nach § 10 Abs. 1 VVG ist im Vollstreckungsverfahren der II. Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden haben allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis 27. September 2005, Zl. 2005/06/0150 mwN). Auf Grund der ihn als Verpflichteten im Verwaltungsvollstreckungsverfahren treffenden besonderen Mitwirkungsobliegenheit wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen genau anzugeben, welche Maßnahmen zwischenzeitig gesetzt wurden. Nach Paragraph 10, Absatz eins, VVG ist im Vollstreckungsverfahren der römisch zwei. Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden haben allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens einzugehen vergleiche , das hg. Erkenntnis 27. September 2005, Zl. 2005/06/0150 mwN).

Mit der vorgelegten, oben wiedergegebenen Stellungnahme des DI Ö. vom 28. Jänner 2005 wurde freilich kein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu den allenfalls bereits durchgeführten Maßnahmen erstattet. Insbesondere legt diese Stellungnahme zu Spruchpunkt 2. des Titelbescheides nicht dar, ob der Rohrdurchlass mit stabilem Unterbau versehen wurde. Ferner werden zu Spruchpunkt 3. des Titelbescheides keine Angaben zur Tiefe der Erdabkehren gemacht.

Demgegenüber konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass (nach der unbedenklichen Aktenlage) die am 21. Juni 2004 und 12. Jänner 2005 vom forstfachlichen Amtssachverständigen DI F. und Bezirksförster Ing. J. durchgeführten Ortsaugenscheine ergeben hatten, dass die durch den Titelbescheid erteilten Aufträge nur ungenügend bzw. überhaupt nicht durchgeführt worden waren. Dies wurde aufgrund des erwähnten Aktenvermerkes vom 17. Juni 2005 durch den Bezirksförster Ing. J. bekräftigt.

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht gehalten, sich mit dem in den entscheidenden Punkten allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers weiter auseinander zu setzen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/07/0034, und neuerlich jenes vom 27. September 2005). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht gehalten, sich mit dem in den entscheidenden Punkten allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers weiter auseinander zu setzen vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/07/0034, und neuerlich jenes vom 27. September 2005).

1.3. Dem in der Beschwerde nicht konkretisierten Einwand, die im Spruchpunkt 4. des Titelbescheides erwähnte Krainerwand könne unmöglich ausschließlich aus Ausschlaghölzern errichtet werden, ist die Kostenschätzung des forstfachlichen Amtssachverständigen DI F. vom 11. November 2004 entgegen zu halten, wonach die Krainerwand aus Ausschlaghölzern innerhalb weniger Stunden hergestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer hiezu gemachten Angaben boten für die belangte Behörde daher keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung.

1.4. Schließlich scheitert der Einwand des Beschwerdeführers, die aufgetragenen Maßnahmen seien teilweise ungeeignet und unnotwendig, am rechtskräftigen Titelbescheid (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005 und jenes vom 10. September 2008, Zl. 2006/05/0062). 1.4. Schließlich scheitert der Einwand des Beschwerdeführers, die aufgetragenen Maßnahmen seien teilweise ungeeignet und unnotwendig, am rechtskräftigen Titelbescheid vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005 und jenes vom 10. September 2008, Zl. 2006/05/0062).

1.5. Die Beschwerde wendet sich nicht ausdrücklich gegen den Auftrag zur Kostenvorauszahlung. Auch dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein höherer Kostenvorschuss auferlegt wurde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293). Der Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist daher nicht zu beanstanden. 1.5. Die Beschwerde wendet sich nicht ausdrücklich gegen den Auftrag zur Kostenvorauszahlung. Auch dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein höherer Kostenvorschuss auferlegt wurde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293). Der Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist daher nicht zu beanstanden.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 2. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 23. Februar 2009

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100165.X00

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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