Index
25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §126 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Helmut Horn, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Y vom 8. Oktober 2004, Zl. Vk 78/04 - 8, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Helmut Horn, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Y vom 8. Oktober 2004, Zl. Vk 78/04 - 8, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren als Strafhäftling in der Justizanstalt Y-Q und hatte neben der Freiheitsstrafe von 18 Jahren zusätzlich auf Grund eines weiteren Urteiles eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, vier Wochen und acht Tagen zu verbüßen.
Der Beschwerdeführer hatte sich bei der belangten Behörde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Strafvollzugsanstalt Y-Q vom 17. Juni 2004 beschwert, dass ihm trotz des Umstandes, dass er nunmehr über 18 Jahre, schon fast 19 Jahre in Haft sei, kein Ausgang gemäß § 126 ff StVG (im Rahmen eines Strafvollzuges in gelockerter Form im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung) gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer hatte sich bei der belangten Behörde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Strafvollzugsanstalt Y-Q vom 17. Juni 2004 beschwert, dass ihm trotz des Umstandes, dass er nunmehr über 18 Jahre, schon fast 19 Jahre in Haft sei, kein Ausgang gemäß Paragraph 126, ff StVG (im Rahmen eines Strafvollzuges in gelockerter Form im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung) gewährt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 2004 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 126 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht R am 14. Juli 1987 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt worden sei und auf Grund weiterer insgesamt acht Verurteilungen des Landesgerichts Y, des Bezirksgerichts Y und des Landesgerichts P zusätzlich 27 Monate, vier Wochen und acht Tage an Freiheitsstrafen zu verbüßen habe. Der Tag seiner Entlassung errechne sich mit dem 5. September 2006, der Entlassungsvollzug habe daher gemäß § 145 Abs. 2 StVG mit dem 5. September 2005 zu beginnen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 2004 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 126, des Strafvollzugsgesetzes (StVG) keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht R am 14. Juli 1987 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt worden sei und auf Grund weiterer insgesamt acht Verurteilungen des Landesgerichts Y, des Bezirksgerichts Y und des Landesgerichts P zusätzlich 27 Monate, vier Wochen und acht Tage an Freiheitsstrafen zu verbüßen habe. Der Tag seiner Entlassung errechne sich mit dem 5. September 2006, der Entlassungsvollzug habe daher gemäß Paragraph 145, Absatz 2, StVG mit dem 5. September 2005 zu beginnen.
Nach der Beischaffung von Informationen zur Verbreiterung der Sachverhaltsbasis sei dem Berufungsurteil des Landesgerichts Y zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 1986 in R die I.K. durch Erwürgen vorsätzlich getötet habe. Als erschwerend habe das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen des Verbrechens des Mordes mit dem Verbrechen des mehrfach qualifizierten Diebstahles, die Wiederholung der Tötungshandlungen und deren brutale Ausführung gewertet, als mildernd das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und die Zustandebringung des Diebsgutes. Im Urteil werde ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. zitiert, welcher den Beschwerdeführer als gemütsarmen und weit überdurchschnittlich aggressiven Psychopathen beschreibe, welcher den Mord an I.K. bereits einen Tag nach Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verübt habe. Aus der Stellungnahme des Anstaltspsychologen der Justizanstalt Y-Q Dr. W.S. vom 1. September 2004 gehe hervor, dass ein Gutachten der Begutachtungsstation der Justizanstalt Z Außenstelle W vorliege, in welchem der Beschwerdeführer als in ungewöhnlich hohem Maße rückfallsgefährdet - auch in Richtung eines weiteren gewaltvollen Deliktes - anzusehen sei. Es liege offenbar beim Beschwerdeführer die Kombination einer narzisstischen, paranoiden und antisozialen Persönlichkeitsstörung vor, wobei die Behandlung mit den derzeitigen Mitteln nur schwer möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zwecke von Entlassungsvorbereitungen vom 19. Dezember 2003 bis zum 15. Jänner 2004 in der Justizanstalt N untergebracht worden, er sei jedoch als für die Behandlung in der Justizanstalt N ungeeignet in der Justizanstalt Y-Q rücküberstellt worden. Dazu komme, dass über den Beschwerdeführer während der Haftzeit in der Justizanstalt Y-Q insgesamt 49 Ordnungsstrafen überwiegend wegen Nichtbefolgung von Anordnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 StVG wegen Raufhandels und wegen Besitzes von unerlaubten Gegenständen verhängt worden seien. Nach der Beischaffung von Informationen zur Verbreiterung der Sachverhaltsbasis sei dem Berufungsurteil des Landesgerichts Y zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 1986 in R die römisch eins.K. durch Erwürgen vorsätzlich getötet habe. Als erschwerend habe das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen des Verbrechens des Mordes mit dem Verbrechen des mehrfach qualifizierten Diebstahles, die Wiederholung der Tötungshandlungen und deren brutale Ausführung gewertet, als mildernd das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und die Zustandebringung des Diebsgutes. Im Urteil werde ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. zitiert, welcher den Beschwerdeführer als gemütsarmen und weit überdurchschnittlich aggressiven Psychopathen beschreibe, welcher den Mord an römisch eins.K. bereits einen Tag nach Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verübt habe. Aus der Stellungnahme des Anstaltspsychologen der Justizanstalt Y-Q Dr. W.S. vom 1. September 2004 gehe hervor, dass ein Gutachten der Begutachtungsstation der Justizanstalt Z Außenstelle W vorliege, in welchem der Beschwerdeführer als in ungewöhnlich hohem Maße rückfallsgefährdet - auch in Richtung eines weiteren gewaltvollen Deliktes - anzusehen sei. Es liege offenbar beim Beschwerdeführer die Kombination einer narzisstischen, paranoiden und antisozialen Persönlichkeitsstörung vor, wobei die Behandlung mit den derzeitigen Mitteln nur schwer möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zwecke von Entlassungsvorbereitungen vom 19. Dezember 2003 bis zum 15. Jänner 2004 in der Justizanstalt N untergebracht worden, er sei jedoch als für die Behandlung in der Justizanstalt N ungeeignet in der Justizanstalt Y-Q rücküberstellt worden. Dazu komme, dass über den Beschwerdeführer während der Haftzeit in der Justizanstalt Y-Q insgesamt 49 Ordnungsstrafen überwiegend wegen Nichtbefolgung von Anordnungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVG wegen Raufhandels und wegen Besitzes von unerlaubten Gegenständen verhängt worden seien.
Für die Gewährung eines Ausganges gemäß § 126 StVG (gemeint ist § 126 Abs. 2 Z. 4 StVG) seien die Vorgaben der §§ 99a und 99 Abs. 1 StVG maßgeblich und anzuwenden. Entsprechend diesen Bestimmungen sei bei der Bewilligung von Ausgängen auf die Gefahr eines Missbrauchs, auf die Gefährlichkeit des Verurteilten, auf die Art und den Beweggrund der strafbaren Handlung derentwegen er verurteilt wurde, aber auch auf sein Verhalten in der Haft Bedacht zu nehmen und als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Für die Gewährung eines Ausganges gemäß Paragraph 126, StVG (gemeint ist Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 4, StVG) seien die Vorgaben der Paragraphen 99 a, und 99 Absatz eins, StVG maßgeblich und anzuwenden. Entsprechend diesen Bestimmungen sei bei der Bewilligung von Ausgängen auf die Gefahr eines Missbrauchs, auf die Gefährlichkeit des Verurteilten, auf die Art und den Beweggrund der strafbaren Handlung derentwegen er verurteilt wurde, aber auch auf sein Verhalten in der Haft Bedacht zu nehmen und als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
Ausgehend von der nunmehr vorliegenden Sachverhaltsbasis habe der Vollzugsleiter der Justizanstalt Y-Q zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftat, der Gefährlichkeit und der ungünstigen Rückfallsprognose sowie der nicht erkennbaren Mitwirkung an den Zwecken des Vollzuges die Voraussetzungen für die Überstellung in den gelockerten Strafvollzug gemäß § 126 StVG nicht aufweise und ihm aus diesem Grunde die Genehmigung eines Ausganges gemäß § 126 Abs. 2 Z. 4 StVG versagt worden sei, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen sei. Ausgehend von der nunmehr vorliegenden Sachverhaltsbasis habe der Vollzugsleiter der Justizanstalt Y-Q zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftat, der Gefährlichkeit und der ungünstigen Rückfallsprognose sowie der nicht erkennbaren Mitwirkung an den Zwecken des Vollzuges die Voraussetzungen für die Überstellung in den gelockerten Strafvollzug gemäß Paragraph 126, StVG nicht aufweise und ihm aus diesem Grunde die Genehmigung eines Ausganges gemäß Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 4, StVG versagt worden sei, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2002, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, lauten:
"Unterbrechung der Freiheitsstrafe
§ 99. (1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren,Paragraph 99, (1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren,
...
...
Ausgang
§ 99a. (1) Einem im Sinne des § 99 Abs. 1 nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im § 93 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.Paragraph 99 a, (1) Einem im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im Paragraph 93, Absatz 2, genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.
...
Strafvollzug in gelockerter Form
§ 126. (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.Paragraph 126, (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
1. Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume
oder auch der Tore am Tage;
2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der
Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
3. Verlassen der Anstalt zum Zweck der
Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;
4. ein oder zwei Ausgänge im Sinne des § 99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken. 4. ein oder zwei Ausgänge im Sinne des Paragraph 99 a, im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
...
Dritter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung
Entlassungsvollzug
§ 144. (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.Paragraph 144, (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
§ 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.Paragraph 145, (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
...
Ausgang
§ 147. (1) Während des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen, bei längeren Reisewegen von jeweils höchstens fünf Tagen, zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen."Paragraph 147, (1) Während des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen, bei längeren Reisewegen von jeweils höchstens fünf Tagen, zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen."
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Lockerungen des Strafvollzuges, insbesondere in seinem Recht auf Ausgang verletzt und hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das Gutachten, auf welches sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen gründe, von der "Zentralen Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter - Begutachtungsstation, JA Z, Außenstelle W" stamme, der Beschwerdeführer jedoch niemals eine Sexualstraftat begangen habe und diesbezüglich auch keinerlei Gefährlichkeit bestehe. Die angeführte Begutachtungsstation sei daher nicht geeignet, ein aussagekräftiges Gutachten über seine Gefährlichkeit und eine Rückfallsprognose zu erstellen. Auch sei der Beschwerdeführer demnächst in den Entlassungsvollzug im Sinne des § 145 Abs. 2 StVG zu überstellen gewesen, daher sei die Erstattung eines solchen Gutachtens weder zulässig noch notwendig. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Lockerungen des Strafvollzuges, insbesondere in seinem Recht auf Ausgang verletzt und hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das Gutachten, auf welches sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen gründe, von der "Zentralen Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter - Begutachtungsstation, JA Z, Außenstelle W" stamme, der Beschwerdeführer jedoch niemals eine Sexualstraftat begangen habe und diesbezüglich auch keinerlei Gefährlichkeit bestehe. Die angeführte Begutachtungsstation sei daher nicht geeignet, ein aussagekräftiges Gutachten über seine Gefährlichkeit und eine Rückfallsprognose zu erstellen. Auch sei der Beschwerdeführer demnächst in den Entlassungsvollzug im Sinne des Paragraph 145, Absatz 2, StVG zu überstellen gewesen, daher sei die Erstattung eines solchen Gutachtens weder zulässig noch notwendig.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Einschätzung seiner Gefährlichkeit im Hinblick auf einen möglichen Rückfall in inhaltlicher Hinsicht nicht bestritten, auch lässt er die Beurteilung des angefochtenen Bescheides, dass der Entlassungsvollzug gemäß § 145 Abs. 2 StVG mit dem 5. September 2005, somit nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, zu beginnen habe, unbestritten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Einschätzung seiner Gefährlichkeit im Hinblick auf einen möglichen Rückfall in inhaltlicher Hinsicht nicht bestritten, auch lässt er die Beurteilung des angefochtenen Bescheides, dass der Entlassungsvollzug gemäß Paragraph 145, Absatz 2, StVG mit dem 5. September 2005, somit nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, zu beginnen habe, unbestritten.
Der Beschwerdeführer hat zwar im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren versucht, die Person des Anstaltspsychologen der Justizanstalt Y-Q zu kritisieren, daraus musste sich für die belangte Behörde jedoch nicht die Schlussfolgerung ergeben, die von ihr herangezogenen sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wären unzutreffend. Die belangte Behörde ist vielmehr ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausganges des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten noch nicht in den Entlassungsvollzug zu überstellen war, im Grunde des § 126 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 99a StVG nicht gegeben waren. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Voraussetzung, es handle sich bei ihm um einen "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" im Sinne des § 99 Abs. 1 StVG, nicht erfüllt war. Der Beschwerdeführer hat zwar im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren versucht, die Person des Anstaltspsychologen der Justizanstalt Y-Q zu kritisieren, daraus musste sich für die belangte Behörde jedoch nicht die Schlussfolgerung ergeben, die von ihr herangezogenen sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wären unzutreffend. Die belangte Behörde ist vielmehr ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausganges des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten noch nicht in den Entlassungsvollzug zu überstellen war, im Grunde des Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 99 a, StVG nicht gegeben waren. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Voraussetzung, es handle sich bei ihm um einen "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StVG, nicht erfüllt war.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 24. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060039.X00Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009