TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/25 2007/03/0246

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG Tir 2004 §37 Abs1;
JagdG Tir 2004 §70 Abs1;
JagdG Tir 2004 §70 Abs3;
JagdG Tir 2004 §70 Abs5;
VwGG §42 Abs1 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M P in B, vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Oktober 2007, Zl. uvs-2007/K7/0298-6, betreffend eine Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin der Verfall des linken Unterkieferastes, der Trophäe und des Oberkiefers des am 2. September 2006 in der Genossenschaftsjagd B erlegten Hirschen ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 2. September 2006 in der Genossenschaftsjagd B einen schonungswürdigen Hirschen der Klasse II erlegt zu haben, obwohl laut Abschlussplan kein derartiger Abschuss bewilligt gewesen sei. Er habe dadurch § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) iVm § 37 Abs 1 TJG und § 3 Abs 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG übertreten und es wurde über ihn gemäß § 70 Abs 1 TJG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Weiters wurde gemäß § 70 Abs 3 TJG "durch das Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall des linken Unterkieferastes, der Trophäe und des Oberkiefers des am 02.09.2006 erlegten Hirsches in der GJ B ausgesprochen". Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 2. September 2006 in der Genossenschaftsjagd B einen schonungswürdigen Hirschen der Klasse römisch zwei erlegt zu haben, obwohl laut Abschlussplan kein derartiger Abschuss bewilligt gewesen sei. Er habe dadurch Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TJG und Paragraph 3, Absatz 4, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG übertreten und es wurde über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, TJG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Weiters wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, TJG "durch das Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall des linken Unterkieferastes, der Trophäe und des Oberkiefers des am 02.09.2006 erlegten Hirsches in der GJ B ausgesprochen".

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass bei der als erwiesen angenommenen Tat das Wort "schonungswürdigen" und bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften die Wendung "und § 3 Abs 4 der Zweite(n) DVO zum TJG 2004" entfallen sollten. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass bei der als erwiesen angenommenen Tat das Wort "schonungswürdigen" und bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften die Wendung "und Paragraph 3, Absatz 4, der Zweite(n) DVO zum TJG 2004" entfallen sollten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass der 1963 geborene Beschwerdeführer seit seinem 18. Lebensjahr auf die Jagd gehe und Jagdpächter der Genossenschaftsjagd B sei. In den letzten Jahren habe es in der Genossenschaftsjagd B erhebliche Wildschäden gegeben. Ende August 2006 habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass Hirsche im T-Acker des L. Schäden durch Anbeißen von Kolben, Schlagen und Zertrampeln anrichteten. Auch am 2. September 2006 um 6.10 Uhr habe der Beschwerdeführer feststellen können, dass wiederum ein Hirsch größere Schäden in diesem Acker anrichtete. Der Beschwerdeführer habe den Hirsch bei guten Lichtverhältnissen ansprechen können. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er diesen Hirsch, den er als Zweierhirsch eingestuft habe, auf Grund der Vorgaben des Abschussplanes nicht habe erlegen dürfen. Im Bewusstsein des immer stärker werdenden Druckes der Landwirte - im Zusammenhang mit den aufgetretenen Wildschäden - habe er dennoch dieses Tier erlegt. Nach dem Abschuss habe der Beschwerdeführer den Hegemeister verständigt. Dieser habe das erlegte Tier als Hirsch der Klasse I eingestuft. Anknüpfend daran sei auch eine Selbstanzeige sowie die Abschussmeldung erfolgt. In weiterer Folge habe es sich herausgestellt, dass es sich beim erlegten Tier um einen schonungswürdigen Hirsch der Klasse II handle. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass der 1963 geborene Beschwerdeführer seit seinem 18. Lebensjahr auf die Jagd gehe und Jagdpächter der Genossenschaftsjagd B sei. In den letzten Jahren habe es in der Genossenschaftsjagd B erhebliche Wildschäden gegeben. Ende August 2006 habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass Hirsche im T-Acker des L. Schäden durch Anbeißen von Kolben, Schlagen und Zertrampeln anrichteten. Auch am 2. September 2006 um 6.10 Uhr habe der Beschwerdeführer feststellen können, dass wiederum ein Hirsch größere Schäden in diesem Acker anrichtete. Der Beschwerdeführer habe den Hirsch bei guten Lichtverhältnissen ansprechen können. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er diesen Hirsch, den er als Zweierhirsch eingestuft habe, auf Grund der Vorgaben des Abschussplanes nicht habe erlegen dürfen. Im Bewusstsein des immer stärker werdenden Druckes der Landwirte - im Zusammenhang mit den aufgetretenen Wildschäden - habe er dennoch dieses Tier erlegt. Nach dem Abschuss habe der Beschwerdeführer den Hegemeister verständigt. Dieser habe das erlegte Tier als Hirsch der Klasse römisch eins eingestuft. Anknüpfend daran sei auch eine Selbstanzeige sowie die Abschussmeldung erfolgt. In weiterer Folge habe es sich herausgestellt, dass es sich beim erlegten Tier um einen schonungswürdigen Hirsch der Klasse römisch zwei handle.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 37 und 70 TJG sowie der §§ 3 und 7 der zweiten Durchführungsverordnung zum TJG sowie der §§ 5 und 19 VStG aus, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes für die belangte Behörde außer Zweifel stehe, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt gewesen, den gegenständlichen Hirsch der Klasse II zu erlegen. Er habe daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, für das § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vorsehe, dass Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Im Ergebnis sei vielmehr von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 37 und 70 TJG sowie der Paragraphen 3 und 7 der zweiten Durchführungsverordnung zum TJG sowie der Paragraphen 5 und 19 VStG aus, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes für die belangte Behörde außer Zweifel stehe, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt gewesen, den gegenständlichen Hirsch der Klasse römisch zwei zu erlegen. Er habe daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, für das Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorsehe, dass Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Im Ergebnis sei vielmehr von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich sei. Die in Rede stehenden Vorschriften dienten der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und ein den Interessen der Landeskultur angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden solle. Diesen Schutzinteressen sei durch die festgestellte Vorgangsweise in nicht unerheblichem Ausmaß widersprochen worden, zumal es sich beim erlegten Tier um einen schonungswürdigen Hirsch gehandelt habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei, anknüpfend an die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers, von Vorsatz auszugehen. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Im Hinblick auf die Strafbemessungskriterien sei die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von knapp 50 % des gesetzlichen Strafrahmens als überhöht anzusehen und entsprechend herabzusetzen. Nunmehr bewege sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Zur Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Abschuss eines Hirschen der Klasse II überhaupt nicht, auch nicht zum Abschuss eines besonders schlecht entwickelten Tieres, berechtigt gewesen sei. Gemäß der in § 70 Abs 3 TJG normierten Bestimmung könne die Behörde anlässlich von Übertretungen, die unter erschwerenden Umständen begangen werden, neben der Verhängung einer Geldstrafe zusätzlich auch den Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, sowie von Wild (auch der Trophäe), das entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erlegt oder gefangen wurde, anordnen. Der Eintritt dieser Rechtsfolge sei an das Vorliegen erschwerender Umstände gebunden. Welche Umstände im jeweiligen Fall als erschwerend anzusehen seien, sei nicht eigens angeführt. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung kämen daher die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Erschwerungsumstände in Betracht, wie zB Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit, Wiederholung der Tat oder besonders verwerfliche Beweggründe für die Tat. Der in § 70 Abs 3 TJG enthaltene Verfall sei nicht als Sicherungsmaßnahme, sondern vielmehr als (Neben-)Strafe anzusehen, die in Verbindung mit der Hauptstrafe auszusprechen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe beispielsweise eine Maßnahme im Sinne dieser Ausführungen "anlässlich des Erlegens eines Hirsches in einem fremden Jagdgebiet und überdies an einer Futterstelle, wofür der Beschuldigte auch wegen des Vergehens nach §§ 137 bis 138 Z 1 StGB gerichtlich verurteilt wurde", als gerechtfertigt angesehen. Für den Ausspruch des Verfalls der Trophäe, des linken Unterkieferastes und des Oberkiefers lägen nach Ansicht der belangten Behörde auch im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen vor. Allein schon "im Hinblick auf die dargelegten Umstände, insbesondere auf Grund der vorsätzlichen Tatbegehung", sei der Ausspruch des Verfalls als gerechtfertigt anzusehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG in der Altersklasse II nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden dürften. Auf Grund des Abschussplanes sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, einen Hirsch der Klasse II zu erlegen. Trotzdem habe er ein solches Tier erlegt. Dabei habe er sich jedoch "nicht einmal an die aufgezeigte Vorgabe - nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke dürfen erlegt werden - gehalten, sondern vielmehr ein schonungswürdiges Tier (!) erlegt". Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Ausspruch des Verfalls daher als gerechtfertigt anzusehen. Zur Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Abschuss eines Hirschen der Klasse römisch zwei überhaupt nicht, auch nicht zum Abschuss eines besonders schlecht entwickelten Tieres, berechtigt gewesen sei. Gemäß der in Paragraph 70, Absatz 3, TJG normierten Bestimmung könne die Behörde anlässlich von Übertretungen, die unter erschwerenden Umständen begangen werden, neben der Verhängung einer Geldstrafe zusätzlich auch den Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, sowie von Wild (auch der Trophäe), das entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erlegt oder gefangen wurde, anordnen. Der Eintritt dieser Rechtsfolge sei an das Vorliegen erschwerender Umstände gebunden. Welche Umstände im jeweiligen Fall als erschwerend anzusehen seien, sei nicht eigens angeführt. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung kämen daher die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Erschwerungsumstände in Betracht, wie zB Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit, Wiederholung der Tat oder besonders verwerfliche Beweggründe für die Tat. Der in Paragraph 70, Absatz 3, TJG enthaltene Verfall sei nicht als Sicherungsmaßnahme, sondern vielmehr als (Neben-)Strafe anzusehen, die in Verbindung mit der Hauptstrafe auszusprechen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe beispielsweise eine Maßnahme im Sinne dieser Ausführungen "anlässlich des Erlegens eines Hirsches in einem fremden Jagdgebiet und überdies an einer Futterstelle, wofür der Beschuldigte auch wegen des Vergehens nach Paragraphen 137 bis 138 Ziffer eins, StGB gerichtlich verurteilt wurde", als gerechtfertigt angesehen. Für den Ausspruch des Verfalls der Trophäe, des linken Unterkieferastes und des Oberkiefers lägen nach Ansicht der belangten Behörde auch im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen vor. Allein schon "im Hinblick auf die dargelegten Umstände, insbesondere auf Grund der vorsätzlichen Tatbegehung", sei der Ausspruch des Verfalls als gerechtfertigt anzusehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass entsprechend der Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG in der Altersklasse römisch zwei nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden dürften. Auf Grund des Abschussplanes sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, einen Hirsch der Klasse römisch zwei zu erlegen. Trotzdem habe er ein solches Tier erlegt. Dabei habe er sich jedoch "nicht einmal an die aufgezeigte Vorgabe - nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke dürfen erlegt werden - gehalten, sondern vielmehr ein schonungswürdiges Tier (!) erlegt". Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Ausspruch des Verfalls daher als gerechtfertigt anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004, darf der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Gemäß § 37 Abs 6 TJG hat die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. 1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, darf der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Gemäß Paragraph 37, Absatz 6, TJG hat die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse römisch eins (Ernteklasse), die Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) und die Altersklasse römisch drei (Jugendklasse), einzuteilen.

Gemäß § 3 Abs 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG, LGBl Nr 43/2004, dürfen in der Altersklasse II unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild. Gemäß § 3 Abs 5 lit a der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG gelten als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs 4 beim Rotwild jedenfalls Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, dürfen in der Altersklasse römisch zwei unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Litera a, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG gelten als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Absatz 4, beim Rotwild jedenfalls Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel.

Gemäß § 70 Abs 1 lit l TJG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 4.500,-- zu bestrafen, wer (unter anderem) den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37 zuwiderhandelt. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 4.500,-- zu bestrafen, wer (unter anderem) den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37, zuwiderhandelt.

2. Im Verwaltungsverfahren war unstrittig, dass im Abschussplan für die Genossenschaftsjagd B, in welcher der Abschuss erfolgte, der Abschuss eines Hirschen der Klasse II nicht vorgesehen war. 2. Im Verwaltungsverfahren war unstrittig, dass im Abschussplan für die Genossenschaftsjagd B, in welcher der Abschuss erfolgte, der Abschuss eines Hirschen der Klasse römisch zwei nicht vorgesehen war.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht oder den Vorsatz gehabt, einen Hirsch der Klasse II zu erlegen. Die Tathandlung habe ihren einzigen Grund darin gehabt, dass der gegenständliche Maisacker schon früher regelmäßig von Rotwild, welches immensen Schaden durch Verbiss, Schlagen und Zertrampeln angerichtet habe, aufgesucht worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer durch näher dargelegte Handlungen sich erfolgreich bemüht habe, die Wildschäden hintanzuhalten, habe er plötzlich feststellen müssen, dass sich im Spätsommer 2006 wieder Rotwild im Maisacker aufhalte und erneut großen Schaden anzurichten im Begriff gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei seine Tathandlung zu sehen, da er "nach vielen Monaten der Mühe unmittelbar vor der Ernte im umhegten Maisacker erneut Hirsche beim Äsen und Schlagen erblicken musste". Der Beschwerdeführer sei bis zu diesem Vorfall zu keinem Zeitpunkt mit dem TJG in Konflikt geraten und es habe zu keiner Zeit auch nur den geringsten Anlass für ein Einschreiten einer Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde in jagdlichen Angelegenheiten gegeben. Der Beschwerdeführer habe umgehend nach der Tat, am 3. September 2006, Selbstanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege kein Erschwerungsgrund vor. Es habe sich nur um eine einzige Straftat gehandelt, für welche er umgehend Selbstanzeige erstattet habe, er habe die Tat darüber hinaus keineswegs aus besonders verwerflichen Beweggründen begangen, sondern im Bemühen, die entstandenen Wildschäden auf den Äckern hintanzuhalten und damit nicht das gute Verhältnis zu den bewirtschaftenden Landwirten zu gefährden. Die Behörde habe die von ihr festgestellte vorsätzliche Begehung der Tat als erschwerend angenommen und auch, dass es sich um ein schonungswürdiges Tier gehandelt habe, obwohl im Berufungserkenntnis der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert worden sei, dass die Wortfolge "schonungswürdigen" zu entfallen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht oder den Vorsatz gehabt, einen Hirsch der Klasse römisch zwei zu erlegen. Die Tathandlung habe ihren einzigen Grund darin gehabt, dass der gegenständliche Maisacker schon früher regelmäßig von Rotwild, welches immensen Schaden durch Verbiss, Schlagen und Zertrampeln angerichtet habe, aufgesucht worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer durch näher dargelegte Handlungen sich erfolgreich bemüht habe, die Wildschäden hintanzuhalten, habe er plötzlich feststellen müssen, dass sich im Spätsommer 2006 wieder Rotwild im Maisacker aufhalte und erneut großen Schaden anzurichten im Begriff gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei seine Tathandlung zu sehen, da er "nach vielen Monaten der Mühe unmittelbar vor der Ernte im umhegten Maisacker erneut Hirsche beim Äsen und Schlagen erblicken musste". Der Beschwerdeführer sei bis zu diesem Vorfall zu keinem Zeitpunkt mit dem TJG in Konflikt geraten und es habe zu keiner Zeit auch nur den geringsten Anlass für ein Einschreiten einer Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde in jagdlichen Angelegenheiten gegeben. Der Beschwerdeführer habe umgehend nach der Tat, am 3. September 2006, Selbstanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege kein Erschwerungsgrund vor. Es habe sich nur um eine einzige Straftat gehandelt, für welche er umgehend Selbstanzeige erstattet habe, er habe die Tat darüber hinaus keineswegs aus besonders verwerflichen Beweggründen begangen, sondern im Bemühen, die entstandenen Wildschäden auf den Äckern hintanzuhalten und damit nicht das gute Verhältnis zu den bewirtschaftenden Landwirten zu gefährden. Die Behörde habe die von ihr festgestellte vorsätzliche Begehung der Tat als erschwerend angenommen und auch, dass es sich um ein schonungswürdiges Tier gehandelt habe, obwohl im Berufungserkenntnis der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert worden sei, dass die Wortfolge "schonungswürdigen" zu entfallen habe.

Das gesamte Beschwerdevorbringen wendet sich lediglich gegen die Strafbemessung und den Ausspruch des Verfalls. Der Beschwerdeführer hat die Tatbegehung eingestanden und bestreitet in der Beschwerde auch sein Verschulden an der Tat nur im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Vorsatz. Mit der bloßen Behauptung, er habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt, einen Hirsch der Klasse II zu erlegen, kann der Beschwerdeführer jedoch die diesbezüglich auf Grundlage einer schlüssigen und vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpften Beweiswürdigung getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er den von ihm als Zweierhirsch eingestuften Hirsch nicht erlegen durfte, erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen, da es der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, einen Abschuss entgegen dem geltenden Abschussplan vorzunehmen. Das gesamte Beschwerdevorbringen wendet sich lediglich gegen die Strafbemessung und den Ausspruch des Verfalls. Der Beschwerdeführer hat die Tatbegehung eingestanden und bestreitet in der Beschwerde auch sein Verschulden an der Tat nur im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Vorsatz. Mit der bloßen Behauptung, er habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt, einen Hirsch der Klasse römisch zwei zu erlegen, kann der Beschwerdeführer jedoch die diesbezüglich auf Grundlage einer schlüssigen und vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpften Beweiswürdigung getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er den von ihm als Zweierhirsch eingestuften Hirsch nicht erlegen durfte, erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen, da es der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, einen Abschuss entgegen dem geltenden Abschussplan vorzunehmen.

3. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Bemessung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe das vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers als erschwerend, hingegen die bisherige Unbescholtenheit als mildernd beurteilt und die Geldstrafe mit weniger als einem Drittel der vorgesehenen Höchststrafe festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde damit das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen in gesetzwidriger Weise gehandhabt habe, sodass die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war, als sie sich gegen die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) richtet.

4. Der von der belangten Behörde ebenfalls ausgesprochene Verfall der Trophäe, des linken Unterkieferastes und des Oberkiefers des erlegten Hirschen setzt gemäß § 70 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz das "Vorliegen erschwerender Umstände" voraus. Die belangte Behörde hat zutreffend die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend gewertet, allerdings das Vorliegen mildernder Umstände, wie insbesondere die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, allenfalls auch den Umstand der Selbstanzeige sowie die für die Tatbegehung wesentlichen Motive, nicht berücksichtigt. Zudem hat die belangte Behörde im Hinblick auf den ausgesprochenen Verfall auch als erschwerend gewertet, dass es sich beim erlegten Hirschen nicht um ein besonders schlecht entwickeltes Stück gehandelt habe, obgleich in der Kasse II nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden dürfen, sofern ein Abschuss der Klasse II überhaupt im Abschussplan vorgesehen ist. 4. Der von der belangten Behörde ebenfalls ausgesprochene Verfall der Trophäe, des linken Unterkieferastes und des Oberkiefers des erlegten Hirschen setzt gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz das "Vorliegen erschwerender Umstände" voraus. Die belangte Behörde hat zutreffend die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend gewertet, allerdings das Vorliegen mildernder Umstände, wie insbesondere die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, allenfalls auch den Umstand der Selbstanzeige sowie die für die Tatbegehung wesentlichen Motive, nicht berücksichtigt. Zudem hat die belangte Behörde im Hinblick auf den ausgesprochenen Verfall auch als erschwerend gewertet, dass es sich beim erlegten Hirschen nicht um ein besonders schlecht entwickeltes Stück gehandelt habe, obgleich in der Kasse römisch zwei nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden dürfen, sofern ein Abschuss der Klasse römisch zwei überhaupt im Abschussplan vorgesehen ist.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des § 70 Abs 3 TJG nicht bereits dann auszugehen ist, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach § 70 Abs 1 TJG zu berücksichtigen Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde zudem bei der Bemessung der für die Übertretung verhängten Geldstrafe im unteren Drittel der Strafdrohung geblieben ist - nicht festgestellt worden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, kann ihm weder die Tatbegehung aus verwerflichen Motiven vorgeworfen werden, noch hat er - wie in dem dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches zur Vorgängerbestimmung des § 70 Abs 5 TJG ergangen ist (Slg Nr 11.316/A), zu Grunde liegenden Sachverhalt - den Abschuss auf fremdem Jagdgebiet und überdies an einer Futterstelle begangen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, TJG nicht bereits dann auszugehen ist, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach Paragraph 70, Absatz eins, TJG zu berücksichtigen Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde zudem bei der Bemessung der für die Übertretung verhängten Geldstrafe im unteren Drittel der Strafdrohung geblieben ist - nicht festgestellt worden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, kann ihm weder die Tatbegehung aus verwerflichen Motiven vorgeworfen werden, noch hat er - wie in dem dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 70, Absatz 5, TJG ergangen ist (Slg Nr 11.316/A), zu Grunde liegenden Sachverhalt - den Abschuss auf fremdem Jagdgebiet und überdies an einer Futterstelle begangen.

5. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs 1 VwGG aufzuheben war. 5. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da im zugesprochenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455. Das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da im zugesprochenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 25. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030246.X00

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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