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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R N in Ü, Deutschland, vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. April 2007, Zl. uvs-2006/23/3088-4, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) iVm Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugter Verantwortlicher der N. GmbH nicht dafür gesorgt, dass auf einem von diesem Unternehmen als Unternehmerin veranlassten Transport, wobei der nach dem Kennzeichen bestimmte Lastkraftwagen von einem Staatsangehörigen eines Drittstaates gelenkt wurde, eine gültige Fahrerbescheinigung mitgeführt werde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugter Verantwortlicher der N. GmbH nicht dafür gesorgt, dass auf einem von diesem Unternehmen als Unternehmerin veranlassten Transport, wobei der nach dem Kennzeichen bestimmte Lastkraftwagen von einem Staatsangehörigen eines Drittstaates gelenkt wurde, eine gültige Fahrerbescheinigung mitgeführt werde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Wesentlichen vorgebracht habe, dass er einen namentlich genannten Mitarbeiter, O. H., angewiesen habe, die Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes einzuhalten und weitere Anweisungen zu geben. Im Zuge der vor der belangten Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgebracht, dass das gesamte operative Geschäft der N. GmbH von O. H. eigenverantwortlich geleitet werde. Zu seinem selbständig wahrzunehmenden Tätigkeitsbereich gehöre neben der Einstellung des Personals auch die Überwachung und Schulung des eingesetzten Fahrpersonals; weiters falle in seinen Zuständigkeitsbereich auch die gesamte strafrechtliche Verantwortlichkeit "für den eingesetzten Fuhrpark". Zum Beweis der Richtigkeit dieser Angaben sei eine Urkunde vorgelegt worden, in der die Übertragung selbstverantwortlicher Tätigkeitsbereiche auf O. H. beurkundet werde.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Übertretung an sich bereits von O. H. namens der N. GmbH in einer E-Mail-Nachricht eingestanden worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung "in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen". Im Verfahren sei nun zu klären gewesen, ob die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG den Beschwerdeführer von seiner Strafbarkeit entbinde. Bei der Zulassungsbesitzerin handle es sich um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Wenngleich § 9 VStG in Abs 4 unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit vorsehe, verantwortliche Beauftragte auch ohne Hauptwohnsitz im Inland zu bestellen, könne sich die grundsätzliche Möglichkeit für juristische Personen, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, "offenkundig nur auf inländische juristische Personen beziehen". Jede andere Auslegung käme einer unzulässigen Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des VStG über die Grenzen Österreichs hinaus gleich.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Übertretung an sich bereits von O. H. namens der N. GmbH in einer E-Mail-Nachricht eingestanden worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung "in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen". Im Verfahren sei nun zu klären gewesen, ob die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG den Beschwerdeführer von seiner Strafbarkeit entbinde. Bei der Zulassungsbesitzerin handle es sich um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Wenngleich Paragraph 9, VStG in Absatz 4, unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit vorsehe, verantwortliche Beauftragte auch ohne Hauptwohnsitz im Inland zu bestellen, könne sich die grundsätzliche Möglichkeit für juristische Personen, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, "offenkundig nur auf inländische juristische Personen beziehen". Jede andere Auslegung käme einer unzulässigen Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des VStG über die Grenzen Österreichs hinaus gleich.
Im Ergebnis vertrete die belangte Behörde daher die Ansicht, dass die erstinstanzliche Behörde zu Recht von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Da der Beschwerdeführer auch kein ausreichendes Kontrollsystem habe darlegen können, habe er den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 9 VStG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 137/2001 lautet auszugsweise wie folgt: 1. Paragraph 9, VStG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt:
"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
...
2. Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer (deutschen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung und somit als im Sinne des § 9 Abs 1 VStG - soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt sind - strafrechtlich Verantwortlicher im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt habe. Er hat dazu auch eine - nach ihrem Wortlaut aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung stammende - Urkunde vorgelegt, nach deren Inhalt ausdrücklich auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf O. H. übertragen wurde und dieser der Übertragung zugestimmt hat. 2. Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer (deutschen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung und somit als im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG - soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind - strafrechtlich Verantwortlicher im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt habe. Er hat dazu auch eine - nach ihrem Wortlaut aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung stammende - Urkunde vorgelegt, nach deren Inhalt ausdrücklich auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf O. H. übertragen wurde und dieser der Übertragung zugestimmt hat.
Für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, die Möglichkeit für juristische Personen, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, könne sich nur auf inländische juristische Personen beziehen, fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt. Eine derartige Einschränkung wäre zudem im Hinblick auf die hier betroffene deutsche juristische Person evident gemeinschaftsrechtswidrig.
Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 9 Abs 2 VStG keine Ausdehnung des österreichischen Strafanspruchs über die Grenzen des § 2 VStG hinaus bewirkt. Vielmehr ermöglicht diese Bestimmung den für die Einhaltung der (österreichischen) Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich verantwortlichen Vertretungsbefugten, diese Verantwortung weitgehend (vgl aber § 9 Abs 5 und 6 VStG) auf verantwortliche Beauftragte zu übertragen. Notwendiger Anknüpfungspunkt für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bleibt aber in jedem Fall das Vorliegen einer nach österreichischem Recht strafbaren Verwaltungsübertretung, die nach § 2 Abs 1 VStG nur dann vorliegen kann, wenn sie im Inland begangen wurde oder - wie im vorliegenden Fall - die Begehung im Ausland in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften unter Strafe gestellt wurde (zum - im Hinblick auf die hier gegenständliche Übertretung erfüllten - Erfordernis eines ausreichenden "inländischen Anknüpfungsgrundes" vgl das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221). Auch das von der belangten Behörde herangezogene "Territorialitätsprinzip" vermag damit ihre Rechtsansicht, nur juristische Personen mit dem Sitz im Inland könnten verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellen, nicht zu begründen.Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass Paragraph 9, Absatz 2, VStG keine Ausdehnung des österreichischen Strafanspruchs über die Grenzen des Paragraph 2, VStG hinaus bewirkt. Vielmehr ermöglicht diese Bestimmung den für die Einhaltung der (österreichischen) Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich verantwortlichen Vertretungsbefugten, diese Verantwortung weitgehend vergleiche , aber Paragraph 9, Absatz 5 und 6 VStG) auf verantwortliche Beauftragte zu übertragen. Notwendiger Anknüpfungspunkt für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bleibt aber in jedem Fall das Vorliegen einer nach österreichischem Recht strafbaren Verwaltungsübertretung, die nach Paragraph 2, Absatz eins, VStG nur dann vorliegen kann, wenn sie im Inland begangen wurde oder - wie im vorliegenden Fall - die Begehung im Ausland in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften unter Strafe gestellt wurde (zum - im Hinblick auf die hier gegenständliche Übertretung erfüllten - Erfordernis eines ausreichenden "inländischen Anknüpfungsgrundes" vergleiche , das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221). Auch das von der belangten Behörde herangezogene "Territorialitätsprinzip" vermag damit ihre Rechtsansicht, nur juristische Personen mit dem Sitz im Inland könnten verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellen, nicht zu begründen.
3. Da die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer unzutreffenden Rechtsansicht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 4 VStG nicht geprüft hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 3. Da die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer unzutreffenden Rechtsansicht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht geprüft hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 25. Februar 2009
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030111.X00Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013