RS Vwgh 2007/10/18 2005/09/0126

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1 impl;
DO Wr 1994 §103 Abs3 Z1;
DO Wr 1994 §103 Abs3 Z2;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat, die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. etwa die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflg. 2003, S 453 f, angeführte Rechtsprechung des VwGH). Wird in einem Disziplinarerkenntnis eine Tat vorgeworfen, die in der Missachtung "bestehender Rechtsvorschriften" (§ 18 Abs. 1 Wr DO 1994) besteht, so muss nicht nur das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten, sondern auch die konkrete Rechtsvorschrift, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139). Dabei hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im wesentlichen alle jene Elemente zu enthalten, die im § 44a VStG vorgesehen sind. (Hier:

Diesen Anforderungen wird weder das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch der dieses bestätigende Berufungsbescheid, selbst wenn man Elemente der Begründungen in die Beurteilung mit einbezieht, gerecht. Mit den Disziplinarerkenntnissen wurde dem Beschuldigten nämlich vorgeworfen, durch eine konkrete, dienstlich nicht veranlasste Personendatenabfrage "bestehende Rechtsvorschriften" missachtet zu haben, ohne diese jedoch konkret zu benennen. Auf Verletzungen des Datenschutzgesetzes berufen sich die Behörden nicht. In einem solchen Fall ist es auch dem VwGH nicht möglich, die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides etwa nachzutragen.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches DiversesMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090126.X03

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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