TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/26 2007/09/0117

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AVG §73;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §27 Abs3 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der B S in S, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Strasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 23. April 2007, Zl. LGSSBG/4/08114/2007, ABANr. 1463453, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, beantragte mit Eingabe vom 15. Januar 2007 die Verlängerung ihrer bis 20. Januar 2007 gültigen Arbeitserlaubnis.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Januar 2007 im Wesentlichen aus dem Grunde abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Beendigung ihres Asylverfahrens (noch) nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz (FrG 1997) oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung .

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2007 wurde diese Berufung mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin sei nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht rechtmäßig niedergelassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes-AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes-AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten:

"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. 2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

...

§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wennParagraph 14 e, (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
  2. 2.Ziffer 2
    der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist. ..."
§ 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), lautet auszugsweise:Paragraph 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), lautet auszugsweise:
  1. "(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen; 1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Ziffer 3,) zu erlangen;

2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten; 2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Ziffer 4,) zu erhalten;

3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

4. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

..."

Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sie mit Eingabe vom 10. Februar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen" gestellt habe, über welchen bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.

Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 1 iVm § 14a und § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht "rechtmäßig niedergelassen" ist, weil ihr bis dahin kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt worden ist. Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht "rechtmäßig niedergelassen" ist, weil ihr bis dahin kein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG erteilt worden ist.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen ist, war auch auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht einzugehen.

Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 26. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090117.X00

Im RIS seit

24.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten