TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/13 2005/12/0253

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

ABGB §1014;
AVG §46;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §20 idF 1990/447;
GehG 1956 §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des JH in W, vertreten durch Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte KEG in 3910 Zwettl, Landstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. Oktober 2005, Zl. BMF- 322500/0041-I/20/2005, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des JH in W, vertreten durch Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte KEG in 3910 Zwettl, Landstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. Oktober 2005, Zl. BMF- 322500/0041-I/20 aus 2005,, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V) und wird als "Teamexperte/Prüfer der Betriebsveranlagung des Finanzamtes W, Standort W" verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch fünf) und wird als "Teamexperte/Prüfer der Betriebsveranlagung des Finanzamtes W, Standort W" verwendet.

Mit Eingabe vom 27. Jänner 2004 stellte er den Antrag auf Erstattung der Kosten, die ihm anlässlich des Raubüberfalles am 8. August 2002 entstanden seien. Der Beschwerdeführer führte aus, bei dem genannten Raubüberfall habe es sich um einen Dienstunfall gehandelt. Er legte eine Kostenaufstellung folgenden Inhalts bei:

"Text

Betrag

Vermerk

1 Hemd

24,95 EUR

Rechnung vorhanden

1 Hose

69,50 EUR

Rechnung vorhanden

Schuhe

130,95 EUR

Rechnung vorhanden

1 Uhr

253,63 EUR

Rechnung vorhanden

Brille samt Gläser (neu) Ersatzgläser

521,00 EUR

Rechnung vorhanden

1 Handy incl. Anmeldung Telekom

189,00 EUR

Rechnung vorhanden

Kfz-Schaden Außenbereich

1.000,00 EUR

geschätzt

Kfz-Schaden Innenbereich Reinigung

120,00 EUR

geschätzt

Telefonkosten Krankenhaus, AKH, Gericht, Rechtsanwalt, Gendarmerie, BVA Rechtsanwalt, Ärzte

1.300,00 EUR

geschätzt

Fahrtkosten Ärzte, Rechtsanwalt udgl. rund 2000 km

700,00 EUR

geschätzt

verbleiben somit vorläufige Kosten

4.309,03 EUR"

 

Über Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2005 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Aufwandsersatz mit dem angefochtenen Bescheid ab. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe im August 2002 in seiner Funktion als Betriebsprüfer über Auftrag des (damaligen) Finanzamtes W eine Betriebsprüfung bei der Firma FD. in G vorzunehmen gehabt. Im Zuge dieser Betriebsprüfung habe er am 8. August 2002 mit dem eigenen Kraftfahrzeug eine Dienstreise nach Schrems zur Steuerberaterin der Firma D. durchgeführt. Auf der Rückfahrt dieser Dienstreise sei er zwischen Nondorf und Großhöbarten von H.A. und C.H. angehalten, von diesen aus seinem Kraftfahrzeug gezerrt und in der Folge mit Faustschlägen, Fußtritten sowie durch eine Pfeffersprayattacke misshandelt worden. Als Folge des Sprayangriffes habe er leichte Verbrennungen im Gesicht, eine Reizung der Hornhaut, eine kleine Erosion in der Hornhaut sowie zahlreiche Prellungen und Blutergüsse am ganzen Körper erlitten. Auf Grund einer Innenohrläsion am rechten Ohr habe sich ein prozentueller Hörverlust eingestellt. Die Täter seien im Zuge des gegen sie angestrengten Strafverfahrens in der am 8. April 2003 vor dem Landesgericht Krems/Donau stattgefundenen Hauptverhandlung schuldig gesprochen worden. Diesem Verfahren habe sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen und sei mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Das Urteil sei am 13. Jänner 2004 in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. Jänner 2004 Aufwandersatz begehrt habe, sei er mit Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: FLD) vom 15. März 2004 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Bundesbedienstete gegenüber dem Bund insoweit keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens hätten, der anlässlich der Erfüllung einer Dienstaufgabe entstanden sei, als dieser Schaden von dritter Seite ersetzt werden könne. Er sei darauf hingewiesen worden, dass Ersatzansprüche gegenüber den Schädigern auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen seien.

In Erwiderung dieses Schreibens habe die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. April 2004 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216, im Wesentlichen mitgeteilt, dass ein aus dienstlichen Gründen notwendiger Einsatz eines beamteneigenen Fahrzeuges für dienstliche Zwecke einen Schadenersatzanspruch für erlittene Schäden am eigenen Fahrzeug gegenüber dem Dienstgeber rechtfertige. Da der dem Beschwerdeführer entstandene Schaden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Buchprüfer stehe, sei im vorliegenden Fall auch ein Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber gegeben.

Anlässlich einer am 14. April 2004 im Präsidium der FLD stattgefundenen Besprechung, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Ehefrau und seines Rechtsbeistandes teilgenommen habe, sei der Sachverhalt erörtert und dem Beschwerdeführer eröffnet worden, dass an der bereits im Schriftsatz vom 15. März 2004 dargelegten Rechtsmeinung festgehalten werde. Dementsprechend sei empfohlen worden, die Ersatzansprüche gegenüber den Schädigern auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das Angebot der Gewährung einer Geldaushilfe sei vom Beschwerdeführer abgeschlagen und weiterhin auf Schadenersatz durch den Dienstgeber beharrt worden.

Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber lediglich eine Auflistung der von ihm behaupteten Schäden (Kosten) vorgelegt gehabt habe, sei er zwecks bescheidmäßiger Erledigung seines Begehrens aufgefordert worden, die der Aufstellung korrespondierenden Belege nachzureichen. Dieser Aufforderung sei er bis November 2004 nicht nachgekommen worden, weshalb er mittels elektronischer Mail vom 4. November 2004 erneut zur Belegvorlage eingeladen worden sei.

In Beantwortung des Mails durch die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 8. November 2004 habe der Beschwerdeführer erneut bereits die zuvor übermittelte "vorläufige Kostenaufstellung" vorgelegt. Belege in Form von Rechnungen für die in dieser Auflistung angeführten Positionen seien lediglich für eine Armbanduhr, Reparatur und Neuanschaffung einer Brille, sowie die Neuanschaffung einer Herrenhose und für ein Paar Schuhe (Gesamtsumme sämtlicher übermittelten Rechnungen: EUR 975,08) beigebracht worden. Zu den weiteren Positionen, so insbesondere zu den angeführten Schäden an dem Kraftfahrzeug oder Telefonkosten seien auch im Zuge des weiteren Verfahrens keinerlei Belege nachgereicht worden.

Auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Aufwandersatz an die bescheiderlassende Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen.

Nach § 20 Abs. 1 GehG habe der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung entstehe, werde nach § 20 Abs. 2 GehG, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handle, durch ein besonderes Bundesgesetz (konkret: die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133) geregelt.Nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG habe der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung entstehe, werde nach Paragraph 20, Absatz 2, GehG, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handle, durch ein besonderes Bundesgesetz (konkret: die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 133) geregelt.

Mit Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 447/1990, sei § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 dahin geändert worden, dass jene Schäden, die einem Beamten im Zuge einer auswärtigen Dienstverrichtung oder Versetzung am eigenen Vermögen entstünden, durch eine Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. abzugelten seien. Bei der Behandlung derartiger Schadensfälle seien die Grundsätze des Schadenersatzrechtes nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu beachten.Mit Artikel römisch zwei, Ziffer 3, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,, sei Paragraph 20, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 dahin geändert worden, dass jene Schäden, die einem Beamten im Zuge einer auswärtigen Dienstverrichtung oder Versetzung am eigenen Vermögen entstünden, durch eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. abzugelten seien. Bei der Behandlung derartiger Schadensfälle seien die Grundsätze des Schadenersatzrechtes nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu beachten.

Im Rahmen des § 20 GehG beschränke sich die Ersatzpflicht des Dienstgebers ausschließlich auf jene Fälle, in denen der Dienstnehmer selbst Schadensverursacher gewesen sei und diesen Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Folglich sei bei der Festsetzung der Ersatzleistung auf einen allfälligen Eigenverschuldensanteil des Dienstnehmers Bedacht zu nehmen. Hingegen seien Ersatzansprüche des Dienstnehmers für Schäden, die durch Dritte zugefügt worden seien, nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts geltend zu machen.Im Rahmen des Paragraph 20, GehG beschränke sich die Ersatzpflicht des Dienstgebers ausschließlich auf jene Fälle, in denen der Dienstnehmer selbst Schadensverursacher gewesen sei und diesen Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Folglich sei bei der Festsetzung der Ersatzleistung auf einen allfälligen Eigenverschuldensanteil des Dienstnehmers Bedacht zu nehmen. Hingegen seien Ersatzansprüche des Dienstnehmers für Schäden, die durch Dritte zugefügt worden seien, nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts geltend zu machen.

Da dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Schaden durch Dritte zugefügt worden sei, bestehe für die Anwendung des § 20 GehG kein Raum.Da dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Schaden durch Dritte zugefügt worden sei, bestehe für die Anwendung des Paragraph 20, GehG kein Raum.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar richtig, dass dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen die Schädiger zustünden, es sei jedoch deren Einbringlichkeit äußerst unwahrscheinlich. Darüber hinaus werde ein gerichtlicher Zuspruch wohl erst in Jahren erfolgen. Der Beschwerdeführer benötige aber die Gegenstände, die durch den Vorfall beschädigt worden seien, vor allem den Pkw, das Mobiltelefon und die Brille für seine berufliche Tätigkeit als Betriebsprüfer. Allein die Tatsache, dass ihm hinsichtlich des geltend gemachten Mehraufwandes ein Schadenersatzsanspruch gegen die Täter zustehe, könne dem geltend gemachten Aufwandersatzanspruch nicht entgegenstehen, da im Falle der Bevorschussung dieser Aufwendungen seitens der Dienstgeberin seine Schadenersatzansprüche auf diese übergingen und von dieser weiter verfolgt werden könnten. Es werde ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Schäden ausschließlich deshalb zugefügt worden seien, weil er die Betriebsprüfung bei der Firma D. durchgeführt habe.

Die Beschwerde ist berechtigt.

§ 20 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt , Nr. 54, in der Fassung

BGBl. Nr. 447/1990 lautet:Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, lautet:

"Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

  1. (2)Absatz 2,Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

    Richtig führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass auf Grund der anzuwendenden Rechtslage jene Schäden, die einem Beamten im Zuge einer auswärtigen Dienstverrichtung entstehen, durch eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 GehG abzugelten sind. Dass allerdings Schäden, die von Dritten verursacht wurden, (jedenfalls) nicht zu ersetzen wären, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Gemäß Abs. 1 leg. cit. hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Nach Abs. 2 leg. cit. wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung (oder eine Versetzung) entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Aus dieser Anordnung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Ersatz eines anlässlich einer auswärtigen Dienstverrichtung erlittenen Schadens (als Mehraufwand) grundsätzlich unter Abs. 1 des § 20 GehG zu subsumieren ist. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass durch Dritte verursachte Schäden nicht zu ersetzen wären. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A, wurden keine Zweifel gehegt, dass durch Fremdverschulden verursachte Schäden einen Aufwandersatzsanspruch gemäß § 20 GehG auslösen können.Richtig führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass auf Grund der anzuwendenden Rechtslage jene Schäden, die einem Beamten im Zuge einer auswärtigen Dienstverrichtung entstehen, durch eine Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG abzugelten sind. Dass allerdings Schäden, die von Dritten verursacht wurden, (jedenfalls) nicht zu ersetzen wären, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Gemäß Absatz eins, leg. cit. hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Nach Absatz 2, leg. cit. wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung (oder eine Versetzung) entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Aus dieser Anordnung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Ersatz eines anlässlich einer auswärtigen Dienstverrichtung erlittenen Schadens (als Mehraufwand) grundsätzlich unter Absatz eins, des Paragraph 20, GehG zu subsumieren ist. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass durch Dritte verursachte Schäden nicht zu ersetzen wären. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A, wurden keine Zweifel gehegt, dass durch Fremdverschulden verursachte Schäden einen Aufwandersatzsanspruch gemäß Paragraph 20, GehG auslösen können.

    Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

    Festgehalten sei weiters, dass die beiden Schädiger laut Mitteilung der belangten Behörde mittlerweile von den Zivilgerichten zu Schadenersatzzahlungen an den Beschwerdeführer verurteilt wurden (Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10. August 2007, 3 Cg 99/04b; bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Februar 2008, 16 R 215/07s;), wobei zum Teil auch über Schäden abgesprochen wurde, die im vorliegenden Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hätte gegenüber dem Dienstgeber jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz, soweit er von den Schädigern für den jeweils geltend gemachten Aufwand bereits Zahlung erhalten haben sollte. Der Dienstgeber wäre berechtigt, wenn er dem Beschwerdeführer den Aufwand ersetzt hat, die Abtretung des Anspruchs gegen die Schädiger zu fordern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A).Festgehalten sei weiters, dass die beiden Schädiger laut Mitteilung der belangten Behörde mittlerweile von den Zivilgerichten zu Schadenersatzzahlungen an den Beschwerdeführer verurteilt wurden (Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10. August 2007, 3 Cg 99/04b; bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Februar 2008, 16 R 215/07s;), wobei zum Teil auch über Schäden abgesprochen wurde, die im vorliegenden Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hätte gegenüber dem Dienstgeber jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz, soweit er von den Schädigern für den jeweils geltend gemachten Aufwand bereits Zahlung erhalten haben sollte. Der Dienstgeber wäre berechtigt, wenn er dem Beschwerdeführer den Aufwand ersetzt hat, die Abtretung des Anspruchs gegen die Schädiger zu fordern vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A).

    Angemerkt sei, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezüglich der entstandenen Mehraufwendungen zutreffend auf die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen hat. Allerdings kann der Nachweis des "Mehraufwandes" im Sinne des § 20 GehG nicht nur durch Belege erfolgen. Im Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß § 1 Abs. 1 DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0085).Angemerkt sei, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezüglich der entstandenen Mehraufwendungen zutreffend auf die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen hat. Allerdings kann der Nachweis des "Mehraufwandes" im Sinne des Paragraph 20, GehG nicht nur durch Belege erfolgen. Im Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0085).

    Wenn in der Gegenschrift nunmehr der Standpunkt vertreten wird, ein Aufwandersatz gemäß § 20 Abs. 1 GehG komme deshalb nicht in Betracht, weil die Schäden nicht als ex causa mandati entstanden anzusehen seien, ist darauf zu verweisen, dass eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet ist, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224). Im Übrigen ist diesen Ausführungen in der Gegenschrift keine schlüssige Begründung dafür zu entnehmen, dass sämtliche geltend gemachten Aufwandersatzansprüche nicht zustünden.Wenn in der Gegenschrift nunmehr der Standpunkt vertreten wird, ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG komme deshalb nicht in Betracht, weil die Schäden nicht als ex causa mandati entstanden anzusehen seien, ist darauf zu verweisen, dass eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet ist, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224). Im Übrigen ist diesen Ausführungen in der Gegenschrift keine schlüssige Begründung dafür zu entnehmen, dass sämtliche geltend gemachten Aufwandersatzansprüche nicht zustünden.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455, insbesondere dessen Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 13. März 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120253.X00

Im RIS seit

10.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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