TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/17 2009/21/0048

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §22 Abs1
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
FPG 2005
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bahnhofplatz 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 23. Dezember 2008, Zl. E 1/2669/2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 verhängte die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer, einen argentinischen Staatsangehörigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde ihm in der Justizanstalt Suben, wo er sich damals in Haft befand, am 11. Februar 2008 zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung vom 7. März 2008 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück, weil die Berufungsfrist bereits mit Ablauf des 24. Februar 2008 geendet habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung vom 7. März 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück, weil die Berufungsfrist bereits mit Ablauf des 24. Februar 2008 geendet habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nur der spanischen, nicht aber der deutschen Sprache mächtig sei. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen zu erkennen, worum es bei dem am 11. Februar 2008 übermittelten Schriftstück gehe, insbesondere sei ihm auch "keine verständliche Rechtsmittelbelehrung vermittelt" worden.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass es für den Beginn der Berufungsfrist nur auf die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ankommt. Sprachbeherrschung und/oder Verständnis des Inhalts des übermittelten Schriftstückes sind hiefür nicht Voraussetzung, es existiert auch für den Bereich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 keine dem § 22 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 - danach haben die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten - entsprechende Vorschrift. Dass dem Beschwerdeführer nicht einmal die "Kerninformation" über den Inhalt der bescheidlichen Anordnung und über die Berufungsmöglichkeit verständlich gemacht worden sei, vermag, anders als der Beschwerdeführer meint, die Zustellung vom 11. Februar 2008 nicht "gegenstandslos bzw. nichtig" zu machen. Seine Überlegungen zur "dynamischen Verständlichmachung des Staates" und dazu, dass es der "Sphäre des Staates" zuzurechnen sei, wenn ein Inhaftierter nicht die Möglichkeit habe, Maßnahmen zu setzen, um in Kenntnis des Behördenverhaltens zu gelangen, haben - soweit es um die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges geht - keine rechtliche Grundlage und hätten allenfalls, ebenso wie seine Ausführungen zu Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit, nur im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beachtung finden können. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - allerdings nicht gestellt, weshalb auf die genannten Gesichtspunkte ebenso wenig einzugehen ist wie auf die in diesem Zusammenhang insbesondere unter dem Aspekt einer "eklatanten Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten der Justizanstalt" geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass es für den Beginn der Berufungsfrist nur auf die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ankommt. Sprachbeherrschung und/oder Verständnis des Inhalts des übermittelten Schriftstückes sind hiefür nicht Voraussetzung, es existiert auch für den Bereich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 keine dem Paragraph 22, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 - danach haben die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten - entsprechende Vorschrift. Dass dem Beschwerdeführer nicht einmal die "Kerninformation" über den Inhalt der bescheidlichen Anordnung und über die Berufungsmöglichkeit verständlich gemacht worden sei, vermag, anders als der Beschwerdeführer meint, die Zustellung vom 11. Februar 2008 nicht "gegenstandslos bzw. nichtig" zu machen. Seine Überlegungen zur "dynamischen Verständlichmachung des Staates" und dazu, dass es der "Sphäre des Staates" zuzurechnen sei, wenn ein Inhaftierter nicht die Möglichkeit habe, Maßnahmen zu setzen, um in Kenntnis des Behördenverhaltens zu gelangen, haben - soweit es um die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges geht - keine rechtliche Grundlage und hätten allenfalls, ebenso wie seine Ausführungen zu Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit, nur im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beachtung finden können. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - allerdings nicht gestellt, weshalb auf die genannten Gesichtspunkte ebenso wenig einzugehen ist wie auf die in diesem Zusammenhang insbesondere unter dem Aspekt einer "eklatanten Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten der Justizanstalt" geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dass die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht schon am 24. sondern erst am 25. Februar 2008 endete, ist in Anbetracht der Berufungserhebung per 7. März 2008 ohne Belang. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Dass die zweiwöchige Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht schon am 24. sondern erst am 25. Februar 2008 endete, ist in Anbetracht der Berufungserhebung per 7. März 2008 ohne Belang. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 17. März 2009

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210048.X00

Im RIS seit

16.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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