TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/17 2009/11/0013

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §8 Abs1 lita;
AZG §8 Abs1 litb;
AZG §8 Abs1 litc;
AZG §8 Abs1;
AZG §8;
AZG §9;
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde 1. des P T in S, und 2. der B GmbH in W, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 27. November 2008, Zlen. UVS 30.12-39/2008-11, UVS 35.12- 1/2008-11, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführer wegen insgesamt 52 Übertretungen des § 9 AZG schuldig erkannt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten Gesellschaft (der Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten habe, dass am 12. Jänner 2006 in einer näher bestimmten Filiale dieses Unternehmens bei 52 Arbeitnehmern dieser Gesellschaft die zulässige Tagesarbeitszeit von zehn Stunden in näher umschriebenem Ausmaß überschritten wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführer wegen insgesamt 52 Übertretungen des Paragraph 9, AZG schuldig erkannt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten Gesellschaft (der Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten habe, dass am 12. Jänner 2006 in einer näher bestimmten Filiale dieses Unternehmens bei 52 Arbeitnehmern dieser Gesellschaft die zulässige Tagesarbeitszeit von zehn Stunden in näher umschriebenem Ausmaß überschritten wurde.

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Im Beschwerdeverfahren ist nur mehr strittig, ob auch Inventurarbeiten (am Tattag wurden in der beschwerdegegenständlichen Filiale Inventurarbeiten verrichtet) zu den Vor- und Abschlussarbeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG zu zählen sind, sodass die in § 9 Abs. 1 AZG normierte Höchstgrenze für die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden gemäß § 9 Abs. 2 AZG überschritten werden dürfte.Im Beschwerdeverfahren ist nur mehr strittig, ob auch Inventurarbeiten (am Tattag wurden in der beschwerdegegenständlichen Filiale Inventurarbeiten verrichtet) zu den Vor- und Abschlussarbeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AZG zu zählen sind, sodass die in Paragraph 9, Absatz eins, AZG normierte Höchstgrenze für die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AZG überschritten werden dürfte.

Die Beschwerdeführer bejahen diese Frage und vertreten darüber hinaus die Auffassung, es sei eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zumutbar gewesen, weshalb gemäß § 8 Abs. 2 AZG die Arbeitszeit über zehn Stunden täglich verlängert werden durfte.Die Beschwerdeführer bejahen diese Frage und vertreten darüber hinaus die Auffassung, es sei eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zumutbar gewesen, weshalb gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AZG die Arbeitszeit über zehn Stunden täglich verlängert werden durfte.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 88/1999 (AZG), lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1999, (AZG), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten

§ 8. (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:Paragraph 8, (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:

a)

bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,

b)

bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,

c)

bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

  1. (2)Absatz 2,Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Abs. 1 über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Absatz eins, über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.
  2. (3)Absatz 3,Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt werden, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten.

...

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 3, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

..."

Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an, sind vielmehr regelmäßig unabhängig von ihm: Die Beschwerdeführer selbst gehen davon aus, dass diese Arbeiten nicht während der Kundenöffnungszeiten durchgeführt werden können.Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AZG; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an, sind vielmehr regelmäßig unabhängig von ihm: Die Beschwerdeführer selbst gehen davon aus, dass diese Arbeiten nicht während der Kundenöffnungszeiten durchgeführt werden können.

Den in § 8 Abs. 1 lit. a bis c AZG dem Wortlaut nach abschließend (und nicht etwa demonstrativ) aufgezählten Fällen ist ein zeitlicher oder inhaltlicher Konnex zur Hauptarbeitsleistung gemeinsam. Ein solcher Konnex zwischen Inventurarbeiten und Hauptarbeitsleistung ist für den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht erkennbar; er wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.Den in Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, bis c AZG dem Wortlaut nach abschließend (und nicht etwa demonstrativ) aufgezählten Fällen ist ein zeitlicher oder inhaltlicher Konnex zur Hauptarbeitsleistung gemeinsam. Ein solcher Konnex zwischen Inventurarbeiten und Hauptarbeitsleistung ist für den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht erkennbar; er wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die Vornahme von Inventurarbeiten rechtfertigte also nicht ein Überschreiten der Arbeitszeit im Sinne des § 8 AZG (so implizit schon die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 92/18/0198, und vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0369).Die Vornahme von Inventurarbeiten rechtfertigte also nicht ein Überschreiten der Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 8, AZG (so implizit schon die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 92/18/0198, und vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0369).

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach dem Gesagten nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach dem Gesagten nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Schriftsatzaufwand war nicht zuzusprechen, weil in dem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Schriftsatzaufwand war nicht zuzusprechen, weil in dem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird.

Wien, am 17. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009110013.X00

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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