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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/03/0168 E 22. Februar 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Verlagsgruppe NEWS GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 19. Juli 2008, Zl. BKA-610.050/0002-V/4/2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. des Presseförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 lehnte die KommAustria das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 28. März 2008 auf Förderung der Wochenzeitungen "Format" und "profil" gemäß Abschnitt III des Presseförderungsgesetzes 2004 ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Subventionsvergabe nach dem Presseförderungsgesetz 2004 in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung falle, sodass über die Gewährung von Subventionen nicht in hoheitlicher Form abzusprechen sei. Die beschwerdeführende Partei habe keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung, weil das Presseförderungsgesetz ausschließlich "Innennormcharakter" habe, und daher keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung einräume. Das Schreiben der KommAustria vom 19. Mai 2008 stelle daher keinen Bescheid dar, die Berufung der beschwerdeführenden Partei sei nach dem Gesagten als unzulässig zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 lehnte die KommAustria das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 28. März 2008 auf Förderung der Wochenzeitungen "Format" und "profil" gemäß Abschnitt römisch drei des Presseförderungsgesetzes 2004 ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Subventionsvergabe nach dem Presseförderungsgesetz 2004 in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung falle, sodass über die Gewährung von Subventionen nicht in hoheitlicher Form abzusprechen sei. Die beschwerdeführende Partei habe keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung, weil das Presseförderungsgesetz ausschließlich "Innennormcharakter" habe, und daher keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung einräume. Das Schreiben der KommAustria vom 19. Mai 2008 stelle daher keinen Bescheid dar, die Berufung der beschwerdeführenden Partei sei nach dem Gesagten als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 1551/08-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, er habe aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Ansicht, dass es sich beim Presseförderungsgesetz 2004 um ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz handle, dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukomme und ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens daher nicht bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch die beschwerdeführende Partei ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch die beschwerdeführende Partei ergänzte Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem (gleichfalls gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangenen) hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/04/0231 zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher (auch in Bezug auf den Entfall der beantragten Verhandlung) auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und des dort zitierten Erkenntnisses vom 23. Mai 2007, Zl. 2007/04/0074, verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem (gleichfalls gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangenen) hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/04/0231 zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher (auch in Bezug auf den Entfall der beantragten Verhandlung) auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und des dort zitierten Erkenntnisses vom 23. Mai 2007, Zl. 2007/04/0074, verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. März 2009
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040009.X00Im RIS seit
09.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010