Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des T A in W, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. Februar 2009, Zl. KUVS-1645/9/2008, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Die im vorliegenden Beschwerdefall ins Blickfeld kommenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. e, Abs. 2, 3 und 4, des § 9 und des § 10 Abs. 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall ins Blickfeld kommenden Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera e,, Absatz 2,, 3 und 4, des Paragraph 9 und des Paragraph 10, Absatz 2, Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, lauten:
"§ 3. (1) Die Grundversorgung umfasst:
(...)
e) Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
(...)
(...)."
"§ 9. (1) Über die Gewährung von Hilfen gemäß §§ 3 bis 5 sowie über Maßnahmen nach § 2 Abs 5 und § 3 Abs 3 hat die Landesregierung zu entscheiden."§ 9. (1) Über die Gewährung von Hilfen gemäß Paragraphen 3, bis 5 sowie über Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, hat die Landesregierung zu entscheiden.
"§ 10. (...)
(...)"
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, - damit wurde eine gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, womit eine auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte "Maßnahmenbeschwerde" gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge "Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe" als unzulässig zurückgewiesen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen - unter Hinweis auf weitere Judikatur ausgeführt hat, dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde jedoch nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erwies sich die zu beurteilende "Maßnahmenbeschwerde" gegen die "Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe" - unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen war - jedenfalls als unzulässig. Für die Liquidierung von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe sei - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt worden sei - die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG gegeben, und es stehe - sofern jedoch über die Aberkennung des Leistungsanspruches ein Bescheid ergangen sei - dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen, sodass hinsichtlich der Auszahlung der Notstandshilfe keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliege, die durch eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG geschlossen werden müsste.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, - damit wurde eine gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, womit eine auf Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützte "Maßnahmenbeschwerde" gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge "Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe" als unzulässig zurückgewiesen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen - unter Hinweis auf weitere Judikatur ausgeführt hat, dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde jedoch nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erwies sich die zu beurteilende "Maßnahmenbeschwerde" gegen die "Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe" - unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen war - jedenfalls als unzulässig. Für die Liquidierung von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe sei - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt worden sei - die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137, B-VG gegeben, und es stehe - sofern jedoch über die Aberkennung des Leistungsanspruches ein Bescheid ergangen sei - dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen, sodass hinsichtlich der Auszahlung der Notstandshilfe keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliege, die durch eine Beschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschlossen werden müsste.
In seinem zum Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - GVG-B 2005 ergangenen Beschluss vom 27. November 2006, A 4/06 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer an ihn gemäß Art. 137 B-VG erhobenen Klage u.a. voraussetze, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruches durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht komme. Wenn eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung sei, dass ihr - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen sei - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert werde, könne sie beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen, dem auch nicht entgegenstehe, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsehe.In seinem zum Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - GVG-B 2005 ergangenen Beschluss vom 27. November 2006, A 4/06 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer an ihn gemäß Artikel 137, B-VG erhobenen Klage u.a. voraussetze, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruches durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht komme. Wenn eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung sei, dass ihr - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen sei - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert werde, könne sie beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen, dem auch nicht entgegenstehe, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsehe.
In seinem zum Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 ergangenen Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass, weil nach Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt würden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergehe, die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden dürfe. Da in dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Fall kein Bescheid erlassen worden sei, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordne, seien diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei (bzw. die Zurückweisung eines diesbezüglichen Devolutionsantrages) greife jedoch nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, und es ändere daran auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde - trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides - die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen habe. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könne der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei.In seinem zum Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 ergangenen Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass, weil nach Artikel 16, Absatz 5, der Richtlinie 2003/9/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt würden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergehe, die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden dürfe. Da in dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Fall kein Bescheid erlassen worden sei, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordne, seien diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei (bzw. die Zurückweisung eines diesbezüglichen Devolutionsantrages) greife jedoch nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, und es ändere daran auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde - trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides - die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen habe. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könne der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei.
Der dem zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000 zugrundeliegende Fall gleicht unter dem Blickwinkel der hier wesentlichen rechtlichen Aspekte insoweit dem vorliegenden Beschwerdefall, in dem sich der Beschwerdeführer als in dem Recht, dass die belangte Beschwerde die "Maßnahmenbeschwerde nicht mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückweist, sondern über diese Maßnahmenbeschwerde eine Sachentscheidung trifft und die in Beschwerde gezogene, seitens der Kärntner Landesregierung faktisch, ohne Erlassung eines Bescheides verfügte Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Kärntner Gebietskrankenkasse für rechtswidrig erklärt", verletzt erachtet. So steht auch im gegenständlichen Beschwerdefall dem Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die genannte strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt. Im Hinblick darauf kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die beschwerdegegenständliche Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Möglichkeit eines solchen Bescheides nach dem K-GrvG - unter dem Blickwinkel des Art. 13 EMRK ("Recht auf wirksame Beschwerde") iVm Art. 3 EMRK ("Verbot der Folter") - keinen effektiven Rechtsschutz biete, ist noch Folgendes zu bemerken:Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Möglichkeit eines solchen Bescheides nach dem K-GrvG - unter dem Blickwinkel des Artikel 13, EMRK ("Recht auf wirksame Beschwerde") in Verbindung mit Artikel 3, EMRK ("Verbot der Folter") - keinen effektiven Rechtsschutz biete, ist noch Folgendes zu bemerken:
Die Beschwerdebehauptung, dass die Erwirkung eines Bescheides nach § 9 K-GrvG für den Beschwerdeführer als hilfs- und schutzbedürftigen Asylwerber keinen zumutbaren Weg der Rechtsverfolgung darstelle, weil gemäß § 73 Abs. 1 AVG die erkennende Behörde sechs Monate Zeit für die Bescheiderlassung habe, verfängt bereits deshalb nicht, weil auch für die Erlassung eines Bescheides über eine gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" die in § 73 Abs. 1 leg. cit. normierte Frist gilt. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (u.a.) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 4 K-GrvG durch eine Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung in Bezug auf eine Krankenversorgung zwar die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden darf, eine medizinische Notversorgung jedoch - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Kärntner Gebietskrankenkasse versichert ist und das Land Kärnten für ihn an diese Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen hat oder ob eine notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers durch Direktverrechnung mit der Kärntner Landesregierung abzugelten ist bzw. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Land Kärnten zu Leistungen aus der Grundversorgung nach dem K-GrvG für den Beschwerdeführer verpflichtet ist - aufgrund der ärztlichen Hilfeleistungsverpflichtung in öffentlichen Krankenanstalten gesichert ist. So ergibt sich aus dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, (vgl. insbesondere §§ 22 bis 24) und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder (vgl. z.B. die §§ 31 und 52 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999), dass in öffentlichen Krankenanstalten die unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe niemandem verweigert werden darf, wobei in diesen Anstalten der ärztliche Dienst so eingerichtet sein muss, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist (vgl. § 8 KAKuG). Ferner ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aus Art. 15 Abs. 1 der "EG-Aufnahmerichtlinie" (Richtlinie 2003/9/EG) nicht, dass geklärt sein müsse, wer die bei der medizinischen Behandlung anfallenden Kosten zu tragen habe, bestimmt doch Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie lediglich, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten müssen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst.Die Beschwerdebehauptung, dass die Erwirkung eines Bescheides nach Paragraph 9, K-GrvG für den Beschwerdeführer als hilfs- und schutzbedürftigen Asylwerber keinen zumutbaren Weg der Rechtsverfolgung darstelle, weil gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG die erkennende Behörde sechs Monate Zeit für die Bescheiderlassung habe, verfängt bereits deshalb nicht, weil auch für die Erlassung eines Bescheides über eine gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" die in Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. normierte Frist gilt. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (u.a.) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 4, K-GrvG durch eine Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung in Bezug auf eine Krankenversorgung zwar die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden darf, eine medizinische Notversorgung jedoch - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Kärntner Gebietskrankenkasse versichert ist und das Land Kärnten für ihn an diese Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen hat oder ob eine notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers durch Direktverrechnung mit der Kärntner Landesregierung abzugelten ist bzw. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Land Kärnten zu Leistungen aus der Grundversorgung nach dem K-GrvG für den Beschwerdeführer verpflichtet ist - aufgrund der ärztlichen Hilfeleistungsverpflichtung in öffentlichen Krankenanstalten gesichert ist. So ergibt sich aus dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, vergleiche , insbesondere Paragraphen 22, bis 24) und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder vergleiche , z.B. die Paragraphen 31, und 52 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,), dass in öffentlichen Krankenanstalten die unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe niemandem verweigert werden darf, wobei in diesen Anstalten der ärztliche Dienst so eingerichtet sein muss, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist vergleiche , Paragraph 8, KAKuG). Ferner ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aus Artikel 15, Absatz eins, der "EG-Aufnahmerichtlinie" (Richtlinie 2003/9/EG) nicht, dass geklärt sein müsse, wer die bei der medizinischen Behandlung anfallenden Kosten zu tragen habe, bestimmt doch Artikel 15, Absatz eins, dieser Richtlinie lediglich, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten müssen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst.
Der unter Hinweis auf Art. 13 EMRK iVm Art. 3 EMRK erhobene Beschwerdevorwurf, dass der Beschwerdeführer, weil er nicht mehr bei der Kärntner Gebietskrankenkasse krankenversichert sei, in seiner medizinischen Notversorgung gefährdet sei und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Bescheid gemäß § 9 K-GrvG zu erwirken, (anders als eine "Maßnahmenbeschwerde") keinen effektiven Rechtsschutz biete, ist daher nicht berechtigt.Der unter Hinweis auf Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 3, EMRK erhobene Beschwerdevorwurf, dass der Beschwerdeführer, weil er nicht mehr bei der Kärntner Gebietskrankenkasse krankenversichert sei, in seiner medizinischen Notversorgung gefährdet sei und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Bescheid gemäß Paragraph 9, K-GrvG zu erwirken, (anders als eine "Maßnahmenbeschwerde") keinen effektiven Rechtsschutz biete, ist daher nicht berechtigt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, und es ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der "Maßnahmenbeschwerde" nicht als rechtswidrig zu erkennen.In der vorliegenden Beschwerde wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, und es ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der "Maßnahmenbeschwerde" nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 19. März 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180060.X00Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017