Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §48 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der B P in W, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Dezember 2008, Zl. MA 65-3117/2008, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der B P in W, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Dezember 2008, Zl. MA 65-3117/2008, betreffend Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StV0 für die am 13. April 2008 um 19.25 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung ihres an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz von insgesamt EUR 206,-- vorgeschrieben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StV0 für die am 13. April 2008 um 19.25 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung ihres an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz von insgesamt EUR 206,-- vorgeschrieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entscheidend ist im Beschwerdefall die ordnungsgemäße Kundmachung eines Halteverbotes. Die Beschwerdeführerin geht diesbezüglich von einem Kundmachungsmangel infolge eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 5 StVO aus und bringt vor, dass der Gesetzgeber ganz klare Rechtsnormen aufstelle und sich die Behörde, die Straßenverkehrszeichen aufstelle, genau an diese Grenze zu halten habe. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt, wenn sie ausführe, dass auch die Anbringung des obersten Verkehrszeichens mit einer Untergrenze in der Höhe von 2,6 m noch den Vorschriften des § 48 Abs. 5 erster Satz StVO entspreche, der eine Maximalhöhe von 2,5 m normiere. Entscheidend ist im Beschwerdefall die ordnungsgemäße Kundmachung eines Halteverbotes. Die Beschwerdeführerin geht diesbezüglich von einem Kundmachungsmangel infolge eines Verstoßes gegen Paragraph 48, Absatz 5, StVO aus und bringt vor, dass der Gesetzgeber ganz klare Rechtsnormen aufstelle und sich die Behörde, die Straßenverkehrszeichen aufstelle, genau an diese Grenze zu halten habe. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt, wenn sie ausführe, dass auch die Anbringung des obersten Verkehrszeichens mit einer Untergrenze in der Höhe von 2,6 m noch den Vorschriften des Paragraph 48, Absatz 5, erster Satz StVO entspreche, der eine Maximalhöhe von 2,5 m normiere.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 85/18/0024) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich aus § 48 Abs. 5 StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0014, dem eine Überschreitung des damals geltenden Höchstmaßes der Höhe der kundgemachten Verkehrszeichen von 2,20 m um 11,5 cm zugrundelag). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 85/18/0024) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich aus Paragraph 48, Absatz 5, StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0014, dem eine Überschreitung des damals geltenden Höchstmaßes der Höhe der kundgemachten Verkehrszeichen von 2,20 m um 11,5 cm zugrundelag).
Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin könnte daher nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte straßenpolizeiliche Vorschrift vorliegen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch mit ihrem Vorbringen betreffend die Höhe des angebrachten Verkehrszeichens nicht dar, dass im Beschwerdefall ein solcher wesentlicher Verstoß vorliegen würde, weil sie unter Außerachtlassung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgeht, dass jede noch so geringfügige Überschreitung des in § 48 Abs 5 StVO normierten Abstands zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn einen Kundmachungsmangel nach sich zieht. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin könnte daher nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte straßenpolizeiliche Vorschrift vorliegen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch mit ihrem Vorbringen betreffend die Höhe des angebrachten Verkehrszeichens nicht dar, dass im Beschwerdefall ein solcher wesentlicher Verstoß vorliegen würde, weil sie unter Außerachtlassung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgeht, dass jede noch so geringfügige Überschreitung des in Paragraph 48, Absatz 5, StVO normierten Abstands zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn einen Kundmachungsmangel nach sich zieht.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, dass die Erstbehörde keine weiteren Beweise hinsichtlich der Höhe der Straßenverkehrszeichen eingeholt habe, gelingt es ihr nicht, die Wesentlichkeit des vermeintlichen Verfahrensmangels darzutun, zumal sie es - wie bereits ausgeführt - unterlässt, das festgestellte Ausmaß der Überschreitung des gesetzlichen Maximalabstandes von 2,5 m zu bestreiten und den sich daraus allenfalls ergebenden Kundmachungsmangel konkret aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020068.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009