TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/20 2008/02/0134

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Veröffentlicht am 20.03.2009
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der U H-K in H, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. April 2008, Zl. Senat-PL-08-0019, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 25. September 2007 vor 21.00 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges in Herzogenburg das Fahrzeug gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,65 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe. Sie habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 25. September 2007 vor 21.00 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges in Herzogenburg das Fahrzeug gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,65 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe. Sie habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Am 25. September 2007 gegen 21.00 Uhr lenkte die (Beschwerdeführerin) das KFZ mit dem Kennzeichen ... in Herzogenburg, von der Ausfahrt des Hauses (S-Gasse 21) auf die (S-Gasse) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab bei der ersten Messung um 21.33 Uhr einen Wert von 0,65 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, bei der zweiten Messung einen Wert von 0,67 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft."

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe glaubhaft angegeben, dass er während eines Gespräches gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Wein getrunken habe, die Beschwerdeführerin wegen eines Streits mit dem Auto des Ehemannes aus der Ausfahrt auf die Straße hinausgefahren sei, der Ehemann die Beschwerdeführerin aus dem Auto herausgezogen und die Polizei darüber verständigt habe, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert mit seinem Auto habe wegfahren wollen. Zwischen 21.05 Uhr und 21.10 Uhr seien zwei Polizeibeamte beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin eingelangt und hätten den besagten Pkw quer über der Straße stehend mit offener Fahrertür und steckendem Zündschlüssel vorgefunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien im Kellerstüberl gewesen, die Beschwerdeführerin habe Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen, indem sie lallend gesprochen und einen unsicheren Gang gehabt habe. Anlässlich der Amtshandlung habe die Beschwerdeführerin angegeben, vor dem Lenken gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Liter Wein getrunken zu haben. Die Frage der Polizisten nach einem Nachtrunk habe die Beschwerdeführerin nicht beantwortet. Erstmals in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 habe die Beschwerdeführerin behauptet, in dem Zeitraum von etwa 30 Minuten zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und dem Eintreffen der Polizei zwei Viertel Sturm getrunken zu haben. Sie habe sich nicht überlegt, darauf hinzuweisen, dass sie eben erst eine größere Menge Alkohol getrunken habe, was völlig unglaubwürdig sei. Es habe auch unterschiedliche Angaben zu den Mengen des behaupteten Nachtrunks und den Gefäßen, aus denen der Nachtrunk getätigt worden sein soll, gegeben. Auch lasse sich nachvollziehen, dass die beiden Polizisten fünf bis zehn Minuten nach dem Eingang des Notrufs beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin eingetroffen seien. Da die Beschwerdeführerin nicht bei erster sich bietender Gelegenheit auf den Nachtrunk hingewiesen habe, sei ihre Behauptung unglaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - aus den Beschwerdegründen erschließbar auch -wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.

Nach § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 872 bis EUR 4.360, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 872 bis EUR 4.360, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, nach dem Lenken Alkohol zu sich genommen zu haben.

Nach der Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2002/03/0287, mwN). Nach der Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird vergleiche , das Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2002/03/0287, mwN).

Soweit die Beschwerdeführern im Punkt a) der Beschwerde Tatsachenbehauptungen über den Ablauf des in Rede stehenden Geschehens aufstellt und daraus rechtliche Schlüsse zieht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auf diese Argumente nicht einzugehen war.

Dasselbe gilt auch für die Behauptung, sie habe wegen "ihres an einen Nervenzusammenbruch grenzenden Zustandes" den Nachtrunk erst später geltend gemacht; solche Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Zu der in der Beschwerde nicht konkret bekämpften Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde ausführlich mit den unterschiedlichen Angaben zum behaupteten Nachtrunk auseinandergesetzt hat und schon wegen dieser Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung ausging und sodann im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis vom 19. Dezember 2005 zutreffend als ausschlaggebend für die Unglaubwürdigkeit ansah, dass die Beschwerdeführerin erst in einer Stellungnahme etwa einen Monat nach dem Vorfall einen Nachtrunk behauptet hat. Eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung ist nicht zu sehen.

Ein Verfahrensfehler soll im Unterlassen der Einvernahme des Zeugen P D liegen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch verabsäumt, durch Angabe eines konkreten Beweisthemas die Relevanz der Einvernahme dieses Zeugen aufzuzeigen; aus der Formulierung, der Zeuge könnte angeben, "dass ich nach der Inbetriebnahme des Pkw die Menge an Sturm getrunken habe" ergibt sich kein für die Beschwerdeführerin günstiges Beweisthema. Es hat nämlich derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0029). Ein Verfahrensfehler soll im Unterlassen der Einvernahme des Zeugen P D liegen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch verabsäumt, durch Angabe eines konkreten Beweisthemas die Relevanz der Einvernahme dieses Zeugen aufzuzeigen; aus der Formulierung, der Zeuge könnte angeben, "dass ich nach der Inbetriebnahme des Pkw die Menge an Sturm getrunken habe" ergibt sich kein für die Beschwerdeführerin günstiges Beweisthema. Es hat nämlich derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen vergleiche , das Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0029).

Die zum Beweis ihrer Verletzungen namhaft gemachten Zeugen hat die belangte Behörde zu Recht nicht einvernommen, zumal dieses Beweisthema für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich war.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1VwGG abzuweisen war. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins römisch fünf, w, G, G, abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 20. März 2009

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020134.X00

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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