TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/20 2008/02/0040

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Veröffentlicht am 20.03.2009
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der E C in A, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Harald Papesch und Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Dezember 2007, Zl. VwSen-162728/11/Br/Ps, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - soweit für den Beschwerdefall noch von Bedeutung - die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am 12. Oktober 2007 um 15:48 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l aufgewiesen habe. Sie habe dadurch § 99 Abs. 1 lit.a iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb eine Geldstrafe von EUR 1.200;-- (Ersatzfreiheitsstrafe 400 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - soweit für den Beschwerdefall noch von Bedeutung - die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am 12. Oktober 2007 um 15:48 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l aufgewiesen habe. Sie habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb eine Geldstrafe von EUR 1.200;-- (Ersatzfreiheitsstrafe 400 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt des Straferkenntnisses sowie der Berufung wieder und nahm als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum gestoßen sei. Dabei habe sie eine blutende Verletzung am Kopf erlitten. Der hinter der Beschwerdeführerin fahrende Zeuge L. habe sein Fahrzeug angehalten und die Polizei verständigt, die wiederum die Rettung informiert habe. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrem Geländewagen gebracht und an die gegenüberliegende Böschung gesetzt worden. Der etwas später dazugekommene Polizeibeamte N. habe wegen der Datenerhebung die Suche nach der im Fahrzeug verbliebenen Tasche der Beschwerdeführerin veranlasst, worin sich neben den Fahrzeugpapieren auch eine Flasche Wodka befunden habe. Sämtliche an der Unfallörtlichkeit verweilenden Personen hätten keine Wahrnehmung hinsichtlich des erst im Zuge des Verfahrens eingewendeten Trunks aus der mitgeführten Flasche Wodka gemacht. Die Beschwerdeführerin sei als apathisch, jedoch ansprechbar und als im Gesicht blutverschmiert beschrieben worden. Die die Beschwerdeführerin im Spital dann behandelnde Ärztin habe keine Wahrnehmungen über einen Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin gemacht. Am Abend habe sie auf der Station eine Wodkaflasche bei der Beschwerdeführerin gesehen. In der Zeit von 17:28 Uhr bis 17:33 Uhr habe die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein verwertbares Messergebnis mit Werten von 0,88 und 0,84 mg/l ergeben. Einen Nachtrunk habe die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit nicht behauptet.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Nachtrunk nicht glaubwürdig sei. Sämtliche Beteiligten hätten nach dem Unfall kein Trinken der Beschwerdeführerin aus einer Vodkaflasche wahrgenommen. Diese habe bei der Atemluftuntersuchung einen Nachtrunk verneint.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO aus, wobei der Zustand bei einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gelte. Die Strafzumessung erachtete die belangte Behörde als tat- und schuldangemessen, weil die Geldstrafe lediglich minimal über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt worden sei. Die im Verhältnis geringfügig erhöhte Ersatzfreiheitsstrafe sei ebenfalls sachgerecht, weil die Beschwerdeführerin als Pensionistin über ein bloß unterdurchschnittliches Einkommen verfüge. Es sei jedoch nicht zu übersehen, dass mit dieser Alkoholfahrt ein hohes Gefährdungspotential auch für andere Verkehrsteilnehmer gegeben gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO aus, wobei der Zustand bei einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gelte. Die Strafzumessung erachtete die belangte Behörde als tat- und schuldangemessen, weil die Geldstrafe lediglich minimal über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt worden sei. Die im Verhältnis geringfügig erhöhte Ersatzfreiheitsstrafe sei ebenfalls sachgerecht, weil die Beschwerdeführerin als Pensionistin über ein bloß unterdurchschnittliches Einkommen verfüge. Es sei jedoch nicht zu übersehen, dass mit dieser Alkoholfahrt ein hohes Gefährdungspotential auch für andere Verkehrsteilnehmer gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Es schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Es schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunk für nicht glaubwürdig erachtete. Es ist nämlich im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung zuzumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit hingewiesen werde (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289).Vor diesem Hintergrund ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunk für nicht glaubwürdig erachtete. Es ist nämlich im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung zuzumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit hingewiesen werde vergleiche , das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289).

Im Beschwerdefall erfolgte die Untersuchung der Atemluft etwa eineinhalb Stunden nach dem Unfall, sodass trotz vorangegangenen Unfallgeschehens der Beschwerdeführerin hätte zugemutet werden können, bei dieser Gelegenheit bereits den von ihr dann später behaupteten Nachtrunk zu beschreiben.

Zudem ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 27. Dezember 2007, dass sämtliche beim Unfall anwesend gewesenen Zeugen nicht wahrgenommen haben, dass die Beschwerdeführerin aus einer Wodkaflasche getrunken habe; die Beschwerdeführerin gab selbst an, weder während der Fahrt ins Krankenhaus noch im Krankenhaus aus der Flasche getrunken zu haben. Auf Grund letzterer Angaben ist auch nicht ersichtlich, weshalb der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel des Unterlassens der Einvernahme der behandelnden Ärztin zum Thema, diese habe die Beschwerdeführerin im Spital aus der Wodkaflasche trinken gesehen, relevant sein soll. Die Ärztin hat der belangten Behörde schriftlich bekannt gegeben, dass sie nach ihren Wahrnehmungen zwischen dem Eintreten der Beschwerdeführerin in den Untersuchungsraum und dem Atemtest der Polizei "jedenfalls keine Flasche entdecken" habe können.

Während nach dem Gesagten der belangten Behörde kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden kann, leidet der angefochtenen Bescheid auch nicht an der von der Beschwerdeführerin auch gerügten Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es wäre möglich, dass sie im Zeitpunkt des Lenkens einen Wert von unter 0,8 mg/l Alkoholgehalt ihrer Atemluft aufgewiesen habe. Bei einem solchen Wert unterläge sie der milderen Strafdrohung des § 99 Abs. 1a StVO. Es wäre daher zur Rückrechnung des Alkoholgehaltes ein Sachverständiger beizuziehen gewesen.Die Beschwerdeführerin bringt vor, es wäre möglich, dass sie im Zeitpunkt des Lenkens einen Wert von unter 0,8 mg/l Alkoholgehalt ihrer Atemluft aufgewiesen habe. Bei einem solchen Wert unterläge sie der milderen Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO. Es wäre daher zur Rückrechnung des Alkoholgehaltes ein Sachverständiger beizuziehen gewesen.

Die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat mehr als eineinhalb Stunden nach dem Unfall ein Messergebnis mit Werten von 0,88 und 0,84 mg/l ergeben.

Diesen Werten entsprechend hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nach § 99 Abs. 1 lit.a StVO bestraft, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von EUR 1.162 bis EUR 5.813 zu bestrafen ist, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Diesen Werten entsprechend hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO bestraft, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von EUR 1.162 bis EUR 5.813 zu bestrafen ist, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

In den Fällen eines behaupteten Sturztrunkes vor dem Tatzeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 StVO zum Ausdruck gebracht, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw. Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0023, mwN).In den Fällen eines behaupteten Sturztrunkes vor dem Tatzeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, StVO zum Ausdruck gebracht, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw. Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat vergleiche das Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0023, mwN).

Nun hat die Beschwerdeführerin einen solchen Sturztrunk gar nicht behauptet, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt keinen niedrigeren Alkoholgehalt der Atemluft aufgewiesen hat als im Zeitpunkt der Messung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 20. März 2009

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020040.X00

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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