Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §200 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des L P in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom 29. Mai 2008, GZ. RD/0025-W/08, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 12. April 2006 zur Umsatzsteuer 2004 veranlagt. Die Veranlagung erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 12. April 2006 zur Umsatzsteuer 2004 veranlagt. Die Veranlagung erfolgte gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig.
Gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2004 wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. April 2006 berufen, wobei die Vorläufigkeit des Veranlagung nicht explizit bekämpft wurde.
Die Entscheidung über die Berufung wurde mit Bescheid vom 30. Mai 2006 gemäß § 281 in Verbindung mit § 282 der Bundesabgabenordnung (BAO), bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2005/13/0124 (Umsatzsteuer 2000 und 2001) und GZ. 2006/13/0102 (Umsatzsteuer 2002) schwebenden Verfahren ausgesetzt. Die Entscheidung über die Berufung wurde mit Bescheid vom 30. Mai 2006 gemäß Paragraph 281, in Verbindung mit Paragraph 282, der Bundesabgabenordnung (BAO), bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2005/13/0124 (Umsatzsteuer 2000 und 2001) und GZ. 2006/13/0102 (Umsatzsteuer 2002) schwebenden Verfahren ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2007 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 beim Finanzamt eingebracht.
Da vom Finanzamt über den Antrag nicht entschieden wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom 12. November 2007.
Der Devolutionsantrag vom 14. Mai 2008 wurde von der belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2008, GZ. RD/0025-W/08 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2009, GZ. RV/0884-W/06, RV 1986- W/08 wurde von der belangten Behörde u.a. über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2004 entschieden und die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 endgültig festgesetzt. Hievon hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof Mitteilung gemacht. Dadurch ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und es war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2009, GZ. RV/0884-W/06, Regierungsvorlage 1986, - W/08 wurde von der belangten Behörde u.a. über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2004 entschieden und die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 endgültig festgesetzt. Hievon hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof Mitteilung gemacht. Dadurch ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und es war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt. Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, eingefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am 24. März 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008130120.X00Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009