Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des K S in Wien, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juli 2007, Zl. UVS- 07/A/58/1847/2007-8, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der G. GmbH mit Sitz in W. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige in der Zeit von 10. November 2005 bis 20. Februar 2006, entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG als "Zustellkräfte" beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG der G. GmbH mit Sitz in W. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige in der Zeit von 10. November 2005 bis 20. Februar 2006, entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als "Zustellkräfte" beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Über den Beschwerdeführer wurden nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,--, insgesamt daher EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche) verhängt.Über den Beschwerdeführer wurden nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,--, insgesamt daher EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Fall gleicht in allen wesentlichen Umständen denjenigen, die dem - einen zur dortigen Tatzeit rechtswirksam bestellten verantwortlichen Beauftragten der R. GmbH betreffenden - hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, sowie dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0082, zu Grunde liegen, wobei in allen Fällen die gleiche Rechtsanwälte GmbH als Vertreterin der Beschwerdeführer eingeschritten ist. Es wird deshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht in allen wesentlichen Umständen denjenigen, die dem - einen zur dortigen Tatzeit rechtswirksam bestellten verantwortlichen Beauftragten der R. GmbH betreffenden - hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, sowie dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0082, zu Grunde liegen, wobei in allen Fällen die gleiche Rechtsanwälte GmbH als Vertreterin der Beschwerdeführer eingeschritten ist. Es wird deshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Die Beschwerde war aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090216.X00Im RIS seit
08.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009