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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der Dr. R W in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OEG, in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 21. März 2007, Zl. DS-D- 136/2007, betreffend Berichtigungsantrag in einer Angelegenheit nach der Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der Dr. R W in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OEG, in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 21. März 2007, Zl. DS-D- 136 aus 2007,, betreffend Berichtigungsantrag in einer Angelegenheit nach der Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Berichtigung des hg. Erkenntnisses vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/09/0094-7, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 21. März 2007, DS-D-136/2007, wurde in Erledigung der Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 24. Jänner 2007 die mit diesem Bescheid ausgesprochene Suspendierung aufrechterhalten und die Berufung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche am 9. Mai 2007 ha. einlangte. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde fristgerecht eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/09/0094-7, wurde die Beschwerde gegen den die Suspendierung bestätigenden Berufungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführerin (und nunmehrigen Antragstellerin) der Ersatz der der belangten Behörde entstandenen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 auferlegt.Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/09/0094-7, wurde die Beschwerde gegen den die Suspendierung bestätigenden Berufungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführerin (und nunmehrigen Antragstellerin) der Ersatz der der belangten Behörde entstandenen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 auferlegt.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2009, ha. eingelangt am 27. Februar 2009, beantragte die Antragstellerin die Berichtigung der Kostenentscheidung und Reduzierung des von ihr zu ersetzenden Aufwandes der belangten Behörde auf EUR 381,90, zumal diese in ihrer Gegenschrift auch nicht mehr verlangt habe.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Berichtigung eines Erkenntnisses nur im Rahmen des § 43 Abs. 7 VwGG (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes) in Betracht. Nach dieser Norm können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht zukommt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 9. Juli 2008, Zl. 2004/13/0141, mwN). Der vorliegende Antrag war somit bereits deshalb zurückzuweisen.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Berichtigung eines Erkenntnisses nur im Rahmen des Paragraph 43, Absatz 7, VwGG (in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes) in Betracht. Nach dieser Norm können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht zukommt vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 9. Juli 2008, Zl. 2004/13/0141, mwN). Der vorliegende Antrag war somit bereits deshalb zurückzuweisen.
Im Übrigen besteht auch kein Grund zur Berichtigung des angeführten hg. Erkenntnisses:
Entgegen der Vermutung der Antragstellerin lag dem Kostenausspruch des hg. Erkenntnisses vom 29. Jänner 2009, nämlich kein offensichtlicher Irrtum zu Grunde.
Wie sich aus der Begründung des Kostenausspruchs eindeutig ergibt, beruht diese auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, deren § 3 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, dassWie sich aus der Begründung des Kostenausspruchs eindeutig ergibt, beruht diese auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, deren Paragraph 3, Absatz 2, ausdrücklich bestimmt, dass
"in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, (...) die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen" sind.
Nach § 1 Z. 2 lit. a und b dieser am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung beträgt die Pauschalgebühr nach § 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG, der für die belangte Behörde als obsiegender Partei mit der Vorlage der Akten (Vorlageaufwand) EUR 57,40 und Einbringung einer Gegenschrift (Schriftsatzaufwand) EUR 553,20, insgesamt somit EUR 610,60.Nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a und b dieser am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung beträgt die Pauschalgebühr nach Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG, der für die belangte Behörde als obsiegender Partei mit der Vorlage der Akten (Vorlageaufwand) EUR 57,40 und Einbringung einer Gegenschrift (Schriftsatzaufwand) EUR 553,20, insgesamt somit EUR 610,60.
Der Kostenanspruch der belangten Behörde war daher - unabhängig von einem geringeren, nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Gegenschrift jedoch dem damaligen Pauschalbetrag entsprechenden Antrag der belangten Behörde - in dem nunmehrigen Ausmaß zuzuerkennen.
Wien, am 24. März 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090094.X00.1Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011