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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der BW in A, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in 5541 Altenmarkt im Pongau, Hauptstraße 65, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 30. März 2005, Zl. UVS-11-10559/3- 2005, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. J vom 7. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden bestraft, weil sie als Arbeitgeberin eine namentlich angeführte Ausländerin beschäftigt habe, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt gewesen sei und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländerin auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. J vom 7. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden bestraft, weil sie als Arbeitgeberin eine namentlich angeführte Ausländerin beschäftigt habe, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt gewesen sei und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländerin auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei.
Am 15. Februar 2005 sandte die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft St. J per Telefax ein handschriftlich verfasstes Schreiben in dieser Angelegenheit. Einige Worte auf der linken Seite dieses auf einer Seite enthaltenen Schreibens sind nicht leserlich.
Das Schreiben wurde von der Behörde erster Instanz der belangten Behörde als handgeschriebene Berufung vorgelegt.
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass ihre per Telefax eingebrachte, handgeschriebene Berufung nur teilweise leserlich sei, sodass der Inhalt nicht vollständig erschließbar sei. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen "(i)hre Berufung neu - lesbar - dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vorzulegen, widrigenfalls die Berufung nicht bearbeitet werden kann".
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG und mit § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aus, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werde. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass von der Beschwerdeführerin eine handschriftlich verfasste, mit 15. Februar 2005 datierte Berufung per Telefax eingebracht worden sei, die jedoch nur teilweise lesbar und nur teilweise leserlich sei. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 24. Februar 2005 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen die Berufung neu vorzulegen, sie sei darin auf die Folgen der Nichtbehebung dieses Formmangels, nämlich auf die Zurückweisung der Berufung hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der ihr gesetzten Frist weder einen neuen - lesbaren - Schriftsatz eingebracht noch sonst eine Äußerung abgegeben. Da die Beschwerdeführerin dem nachweislich zugestellten Auftrag, den Formmangel zu beheben und die Berufung binnen zwei Wochen neu einzubringen, nicht entsprochen habe, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 24, VStG aus, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werde. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass von der Beschwerdeführerin eine handschriftlich verfasste, mit 15. Februar 2005 datierte Berufung per Telefax eingebracht worden sei, die jedoch nur teilweise lesbar und nur teilweise leserlich sei. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 24. Februar 2005 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen die Berufung neu vorzulegen, sie sei darin auf die Folgen der Nichtbehebung dieses Formmangels, nämlich auf die Zurückweisung der Berufung hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der ihr gesetzten Frist weder einen neuen - lesbaren - Schriftsatz eingebracht noch sonst eine Äußerung abgegeben. Da die Beschwerdeführerin dem nachweislich zugestellten Auftrag, den Formmangel zu beheben und die Berufung binnen zwei Wochen neu einzubringen, nicht entsprochen habe, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde in der Aufforderung zur Behebung des Mangels ihrer Berufung lediglich darauf hingewiesen habe, dass für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage einer neuen Berufung die Berufung nicht bearbeitet werden könne. Eine Rechtsbelehrung, wonach für den Fall der Nichtbehebung des Formmangels die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werde, sei hingegen nicht erfolgt. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin jedoch über diese Rechtsfolge belehren müssen.
Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach dem ebenfalls im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung und hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß dem im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach dem ebenfalls im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung und hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zwar hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht damit auseinander gesetzt, ob die Fehlerhaftigkeit des Einlangens des Inhalts des handschriftlich verfassten Schreibens der Beschwerdeführerin von der Beschwerdeführerin zu verantworten war (fehlerhaftes Original des Handschreibens, fehlerhaftes Absendegerät), oder aber in der Sphäre der Behörde erster Instanz lag (fehlerhaftes Empfangsgerät). Angesichts des Umstandes, dass das in den Verwaltungsakten einliegende Schreiben nach seinem Anschein aber weder eine Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides noch einen Berufungsantrag enthalten dürfte, kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zulässig war.Zwar hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht damit auseinander gesetzt, ob die Fehlerhaftigkeit des Einlangens des Inhalts des handschriftlich verfassten Schreibens der Beschwerdeführerin von der Beschwerdeführerin zu verantworten war (fehlerhaftes Original des Handschreibens, fehlerhaftes Absendegerät), oder aber in der Sphäre der Behörde erster Instanz lag (fehlerhaftes Empfangsgerät). Angesichts des Umstandes, dass das in den Verwaltungsakten einliegende Schreiben nach seinem Anschein aber weder eine Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides noch einen Berufungsantrag enthalten dürfte, kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig war.
Der Beschwerdeführerin ist jedoch dahingehend Recht zu geben, dass die belangte Behörde das von ihr als Berufung gewertete Schreiben nach dem von der Beschwerdeführerin ungenützten Verstreichen der Verbesserungsfrist nicht ohne weiteres zurückweisen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0001, darauf hingewiesen, dass es zwar nicht vorgesehen ist, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig sei. Aus § 13a AVG sei aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die - wie dies bei der Beschwerdeführerin im zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren der Fall war - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. In einem solchen Fall darf in einer bloßen Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG ohne ausdrückliche Androhung der Zurückweisung des Anbringens im Fall der Nichtbefolgung angesichts des § 13a AVG eine derartige Zurückweisung nicht ausgesprochen werden (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis sowie das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/18/0513, mwN).Der Beschwerdeführerin ist jedoch dahingehend Recht zu geben, dass die belangte Behörde das von ihr als Berufung gewertete Schreiben nach dem von der Beschwerdeführerin ungenützten Verstreichen der Verbesserungsfrist nicht ohne weiteres zurückweisen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0001, darauf hingewiesen, dass es zwar nicht vorgesehen ist, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig sei. Aus Paragraph 13 a, AVG sei aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die - wie dies bei der Beschwerdeführerin im zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren der Fall war - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. In einem solchen Fall darf in einer bloßen Aufforderung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ohne ausdrückliche Androhung der Zurückweisung des Anbringens im Fall der Nichtbefolgung angesichts des Paragraph 13 a, AVG eine derartige Zurückweisung nicht ausgesprochen werden vergleiche das angeführte hg. Erkenntnis sowie das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/18/0513, mwN).
Dies hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall, in dem ebenfalls ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zurückweisung der Eingabe bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages nicht erfolgte, verkannt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde auf Grund des § 13 Abs. 4 zweiter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 10/2004 vorzugehen gehabt hätte, hätte sie den angeführten Hinweis nicht unterlassen dürfen. Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dies hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall, in dem ebenfalls ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zurückweisung der Eingabe bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages nicht erfolgte, verkannt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde auf Grund des Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, vorzugehen gehabt hätte, hätte sie den angeführten Hinweis nicht unterlassen dürfen. Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. März 2009
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005090072.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009