TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/24 2004/13/0063

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §29 Z1;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
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  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
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  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der L B in W, vertreten durch DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Dezember 2002, Zl. RV/552-16/2002, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 und Vorauszahlungen für Einkommensteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schenkungsverträgen vom 3. November 1993 und 3. Mai 1996 erwarb die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann zwei Liegenschaften in Wien, wobei sie sich jeweils verpflichtete, die Belastung aus den auf den Liegenschaften pfandrechtlich gesicherten lebenslangen Rentenansprüchen früherer Eigentümer der Liegenschaften zu übernehmen und die daraus - bis zum Tod der Berechtigten - noch fällig werdenden Zahlungen zu leisten. Die Rentenansprüche resultierten aus den Verkäufen der Liegenschaften durch die früheren Eigentümer in den Jahren 1983 und 1986.

Eine für die Jahre 1998 bis 2000 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Betriebsprüfung kam hinsichtlich der von ihr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Zahlungen auf die Leibrenten zum Ergebnis, dass diese zwar für die Jahre 1998 und 1999 als Sonderausgaben (für "Versorgungsrenten") abzugsfähig seien, dies für das Jahr 2000 auf Grund der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0045) aber nicht mehr gelte.Eine für die Jahre 1998 bis 2000 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Betriebsprüfung kam hinsichtlich der von ihr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Zahlungen auf die Leibrenten zum Ergebnis, dass diese zwar für die Jahre 1998 und 1999 als Sonderausgaben (für "Versorgungsrenten") abzugsfähig seien, dies für das Jahr 2000 auf Grund der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0045) aber nicht mehr gelte.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und einen davon abgeleiteten Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 erhob die Beschwerdeführerin Berufungen, die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurden.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 12. März 2004, B 181/03-9, VfSlg 17.169, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - vom Verfassungsgerichtshof antragsgemäß an ihn abgetretene und von der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

In dem Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0045, Slg. Nr. 7349/F, hatte der Verwaltungsgerichtshof für das EStG 1988 - in Abkehr von seiner Rechtsprechung zum EStG 1972 - u. a. ausgeführt:

"Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, dann liegt eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muß von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente ist für eine weitere Rentenkategorie kein Raum."Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, dann liegt eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muß von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente ist für eine weitere Rentenkategorie kein Raum.

Im vorliegenden Fall übersteigt nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde der Wert des übertragenen Vermögens den Rentenbarwert um das Vier- bis Fünffache, sodaß von einer Gegenleistungsrente keine Rede sein kann. Die Übertragung des Vermögens ist vielmehr als gemischte Schenkung anzusehen, wobei die unentgeltliche Komponente der Vermögensübertragung weit überwiegt. Aufgrund dessen unterliegt der gesamte Vorgang den Bestimmungen über die unentgeltliche Vermögensübertragung. Im Hinblick auf den mangelnden Gegenleistungscharakter der Rente handelt es sich bei den Zahlungen um nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen ..."Im vorliegenden Fall übersteigt nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde der Wert des übertragenen Vermögens den Rentenbarwert um das Vier- bis Fünffache, sodaß von einer Gegenleistungsrente keine Rede sein kann. Die Übertragung des Vermögens ist vielmehr als gemischte Schenkung anzusehen, wobei die unentgeltliche Komponente der Vermögensübertragung weit überwiegt. Aufgrund dessen unterliegt der gesamte Vorgang den Bestimmungen über die unentgeltliche Vermögensübertragung. Im Hinblick auf den mangelnden Gegenleistungscharakter der Rente handelt es sich bei den Zahlungen um nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen ..."

Durch das rückwirkend anzuwendende Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, ist in diesem Zusammenhang keine Änderung eingetreten. Werden Einzelwirtschaftsgüter gegen Rente übertragen, kann nur entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2000/15/0045). Eine steuerlich irrelevante Unterhaltsrente - mit der Folge der Verweigerung einer Berücksichtigung der Rentenzahlungen als Sonderausgaben - wurde danach etwa in einem Fall angenommen, in dem der Rentenwert 46,98 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes betrug (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/15/0157).Durch das rückwirkend anzuwendende Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist in diesem Zusammenhang keine Änderung eingetreten. Werden Einzelwirtschaftsgüter gegen Rente übertragen, kann nur entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2000/15/0045). Eine steuerlich irrelevante Unterhaltsrente - mit der Folge der Verweigerung einer Berücksichtigung der Rentenzahlungen als Sonderausgaben - wurde danach etwa in einem Fall angenommen, in dem der Rentenwert 46,98 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes betrug vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/15/0157).

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass es sich bei den in den Jahren 1983 und 1986 vereinbarten Leibrenten um Renten handelte, deren Wert denjenigen der veräußerten Liegenschaften damals nicht unangemessen unterschritt. Im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkung an die Beschwerdeführerin betrug der (jeweils: nunmehrige) Rentenbarwert nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde aber nur 45 % bzw. 37 % des gemeinen Werts der Liegenschaften.

Bei Anwendung der erwähnten Erkenntnisse - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen ist - auf die zuletzt erwähnten Erwerbsvorgänge folgt daraus, dass es sich bei den Zahlungen, zu denen sich die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Wirtschaftsgüter in den Schenkungsverträgen verpflichtete, um solche im Rahmen unentgeltlicher Vermögensübertragungen handelte, welche die Rechtslage nach § 20 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz EStG 1988 auslösen.Bei Anwendung der erwähnten Erkenntnisse - auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zu verweisen ist - auf die zuletzt erwähnten Erwerbsvorgänge folgt daraus, dass es sich bei den Zahlungen, zu denen sich die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Wirtschaftsgüter in den Schenkungsverträgen verpflichtete, um solche im Rahmen unentgeltlicher Vermögensübertragungen handelte, welche die Rechtslage nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz EStG 1988 auslösen.

Die Beschwerdeführerin meint, es sei auf die ursprünglichen Erwerbsvorgänge abzustellen. Maßgeblich sei, dass es sich bei den in den Verträgen von 1983 und 1986 vereinbarten Leibrenten um angemessene Gegenleistungen gehandelt habe, woran sich durch die Schenkungsverträge nichts geändert habe. Im Jahr 2000 seien "die kapitalisierten Werte der Leibrentenverpflichtungen durch die bereits geleisteten Leibrentenzahlungen längst überschritten" gewesen, sodass die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben (bei Gegenleistungsrenten) erfüllt seien.

Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht zu folgen. Zu beurteilen sind in Bezug auf jede der Liegenschaften zwei Erwerbsvorgänge mit unterschiedlichen Verhältnissen zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. zur Bedachtnahme auf unterschiedliche Verpflichtungsgründe bei der Übernahme von Leistungen aus einer Rentenverpflichtung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 99/14/0323, sowie das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 17.169; die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse vom 17. Februar 1988, Zl. 85/13/0047, und vom 19. September 1989, Zl. 88/14/0174, betrafen keine vergleichbaren Fälle). Handelte es sich bei den Kaufverträgen der Jahre 1983 und 1986 um Verträge, in denen sich der Käufer zu einer jeweils angemessenen Gegenleistung in der Form einer Leibrente verpflichtete, so ändert dies nichts daran, dass die Verpflichtung zur Erbringung nur einer erheblich geringeren Gegenleistung (nämlich der Übernahme nur der zehn Jahre später noch verbliebenen Zahlungen auf die Leibrenten) dem Erwerb durch die Beschwerdeführerin jeweils den Charakter der Unentgeltlichkeit in der Form gemischter Schenkungen verlieh, was in der Bezeichnung der Verträge auch deutlich zum Ausdruck kam.Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht zu folgen. Zu beurteilen sind in Bezug auf jede der Liegenschaften zwei Erwerbsvorgänge mit unterschiedlichen Verhältnissen zwischen Leistung und Gegenleistung vergleiche , zur Bedachtnahme auf unterschiedliche Verpflichtungsgründe bei der Übernahme von Leistungen aus einer Rentenverpflichtung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 99/14/0323, sowie das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 17.169; die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse vom 17. Februar 1988, Zl. 85/13/0047, und vom 19. September 1989, Zl. 88/14/0174, betrafen keine vergleichbaren Fälle). Handelte es sich bei den Kaufverträgen der Jahre 1983 und 1986 um Verträge, in denen sich der Käufer zu einer jeweils angemessenen Gegenleistung in der Form einer Leibrente verpflichtete, so ändert dies nichts daran, dass die Verpflichtung zur Erbringung nur einer erheblich geringeren Gegenleistung (nämlich der Übernahme nur der zehn Jahre später noch verbliebenen Zahlungen auf die Leibrenten) dem Erwerb durch die Beschwerdeführerin jeweils den Charakter der Unentgeltlichkeit in der Form gemischter Schenkungen verlieh, was in der Bezeichnung der Verträge auch deutlich zum Ausdruck kam.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff  VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff  VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 24. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004130063.X00

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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