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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2 idF 32002R0484;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der D K in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. April 2008 verkündeten, mit 24. September 2008 datierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich Zl Senat-AM-07-0043, betreffend Übertretungen des GütbefG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:
"I) Sie haben es als Inhaberin des Einzelunternehmens K D mit dem Sitz in D-N zu verantworten, dass Sie am 20.10.2006 gegen 15:10 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 135,0 im Gemeindegebiet Wolfsbach Richtung Linz mit dem LKW Marke S mit dem Kennzeichen N- mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem Anhänger Marke A mit dem Kennzeichen F als Unternehmerin einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport (Leerfahrt) von Österreich nach Deutschland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer Herrn Y O, welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484/2002 mitgeführt wurde."I) Sie haben es als Inhaberin des Einzelunternehmens K D mit dem Sitz in D-N zu verantworten, dass Sie am 20.10.2006 gegen 15:10 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 135,0 im Gemeindegebiet Wolfsbach Richtung Linz mit dem LKW Marke S mit dem Kennzeichen N- mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem Anhänger Marke A mit dem Kennzeichen F als Unternehmerin einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport (Leerfahrt) von Österreich nach Deutschland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer Herrn Y O, welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 4, der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484 aus 2002, mitgeführt wurde.
II) Sie haben es als Inhaberin des Einzelunternehmens K D mit dem Sitz in D-N zu verantworten, dass Sie am 20.10.2006 gegen 15:10 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 135,0 im Gemeindegebiet Wolfsbach Richtung Linz mit dem LKW Marke S mit dem Kennzeichen N- mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem Anhänger Marke A mit dem Kennzeichen F als Unternehmerin einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport (Leerfahrt) von Österreich nach Deutschland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer Herrn G M, welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484/2002 mitgeführt wurde."römisch zwei) Sie haben es als Inhaberin des Einzelunternehmens K D mit dem Sitz in D-N zu verantworten, dass Sie am 20.10.2006 gegen 15:10 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 135,0 im Gemeindegebiet Wolfsbach Richtung Linz mit dem LKW Marke S mit dem Kennzeichen N- mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem Anhänger Marke A mit dem Kennzeichen F als Unternehmerin einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport (Leerfahrt) von Österreich nach Deutschland durchgeführt haben und nicht dafür gesorgt haben, dass die für den eingesetzten Fahrer Herrn G M, welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 4, der Verordnung EWG Nr. 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr. 484 aus 2002, mitgeführt wurde."
Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils § 23 Abs 1 Z 8 iVm Abs 3 iVm Abs 4 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 3 iVm Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit , Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 4, GütbefG in Verbindung mit , Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, verletzt.
Über sie wurden jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 120 Stunden) verhängt.
2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Es stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2006 Inhaberin des Einzelunternehmens K D gewesen sei und dieses Einzelunternehmen an diesem Tag mit dem LKW mit dem Kennzeichen N- und dem Anhänger mit dem Kennzeichen F auf der Fahrt von Österreich nach Deutschland im grenzüberschreitenden Verkehr einen gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerblichen Gütertransport durchgeführt habe, wobei der LKW vom türkischen Staatsangehörigen Y O gelenkt worden und der türkische Staatsangehörige G M mitgefahren sei. Ebenso unbestritten sei, dass weder der Lenker noch der Mitfahrer eine Fahrbescheinigung mitgeführt hätten. Aus der unwidersprochenen Zeugenaussage des Anzeigenlegers ergebe sich zweifelsfrei, dass M G in diesem Fahrzeug befördert worden sei, um es bei Bedarf führen zu können. Dies insbesondere auch deshalb, weil im gesamten Verfahren lediglich vorgebracht worden sei, dass nicht beide Fahrer zur selben Zeit das Fahrzeug gelenkt haben könnten, die Fahrereigenschaft im Sinne der zitierten Verordnung jedoch nicht in Abrede gestellt worden sei.
Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin beide ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen habe.
Zur subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass die Behauptung, geglaubt zu haben, die Fahrer seien deutsche Staatsbürger, als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, weil ein Arbeitgeber schon aus steuer-, sozialversicherungs- und pensionsversicherungsrechtlicher Hinsicht die Daten seiner Arbeitnehmer genau überprüfen und gegebenenfalls an die zuständige Behörde melden müsse. Das Nichtwissen vom Erfordernis der Fahrerbescheinigung könne kein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet habe, sich vor dem 20. Oktober 2006 diesbezüglich in irgendeiner Form erkundigt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe daher die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführenden Unternehmens war, ist ebenso wenig strittig wie der Umstand, dass bei Beiziehung eines türkischen Fahrers (so wie im Beschwerdefall) für das Mitführen einer Fahrerbescheinigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 95 vom 9. April 1992, idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl Nr L 76 vom 19. März 2002 (VO), zu sorgen ist. 1. Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführenden Unternehmens war, ist ebenso wenig strittig wie der Umstand, dass bei Beiziehung eines türkischen Fahrers (so wie im Beschwerdefall) für das Mitführen einer Fahrerbescheinigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Amtsblatt , Nr L 95 vom 9. April 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, Amtsblatt , Nr L 76 vom 19. März 2002 (VO), zu sorgen ist.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet aber ein, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil von ihr vorgebracht wurde und durch die beantragte Einvernahme des Zeugen W K bewiesen hätte werden sollen, dass dieser von ihrer Seite als verantwortlicher Beauftragter mit selbstständigem Wirkungsbereich bestellt worden sei, der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach dem Güterbeförderungsgesetz, eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe damit ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne der §§ 5, 9 VStG in Abrede gestellt. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet aber ein, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil von ihr vorgebracht wurde und durch die beantragte Einvernahme des Zeugen W K bewiesen hätte werden sollen, dass dieser von ihrer Seite als verantwortlicher Beauftragter mit selbstständigem Wirkungsbereich bestellt worden sei, der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach dem Güterbeförderungsgesetz, eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe damit ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne der Paragraphen 5, 9, VStG in Abrede gestellt.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Gemäß § 9 Abs 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Im angefochtenen Bescheid wird, ausgehend vom unstrittigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des in Rede stehenden Einzelunternehmens war, ihre Verantwortlichkeit für die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung angenommen, ohne auf eine allfällige Entlastung durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 3 VStG einzugehen.Im angefochtenen Bescheid wird, ausgehend vom unstrittigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des in Rede stehenden Einzelunternehmens war, ihre Verantwortlichkeit für die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung angenommen, ohne auf eine allfällige Entlastung durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG einzugehen.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde diesbezüglich aus, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren sei von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass W K als verantwortlicher Beauftragter mit selbstständigem Wirkungsbereich bestellt worden sei.
Dies trifft allerdings nicht zu, hat doch die Beschwerdeführerin zwar nicht in der Berufung, aber im Beweisantrag vom 8. April 2008 vorgebracht, W K sei "als verantwortlicher Beauftragter in ihrem Betrieb mit selbstständigen Wirkungsbereich und im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach dem Güterbeförderungsgesetz eigenverantwortlich tätig" gewesen, und zu diesem Beweisthema ihre Einvernahme und die des Zeugen W K beantragt.
Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
3. Unberechtigt ist allerdings das weitere Beschwerdevorbringen, es hätte "zum Vorfallszeitpunkt" nur ein Fahrer das Fahrzeug lenken können, während der weitere "Beifahrer" gewesen sei, weshalb sich die Behörde damit hätte auseinandersetzen müssen, wer nun tatsächlich das Fahrzeug am angegebenen Tatort und zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe. Eine "Doppelbestrafung" sei unzulässig, weil die beiden (M G und O Y) nicht das Fahrzeug gleichzeitig gelenkt hätten, aber auch bei der Transitfahrt durch Österreich nicht etwa abwechselnd gelenkt hätten.
3.1. Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, sowohl in Spruchpunkt I als auch in Spruchpunkt II der Beschwerdeführerin jeweils angelastet, nicht dafür gesorgt zu haben, dass bei der in Rede stehenden, durch Angabe von Kontrollort und -zeitpunkt näher konkretisierten Güterbeförderung die für die eingesetzten Fahrer erforderlichen Fahrerbescheinigungen mitgeführt wurden. Die beiden Tatvorwürfe unterscheiden sich nur insofern, als sich Spruchpunkt I auf den Fahrer Y O, Spruchpunkt II auf den Fahrer G M bezieht. 3.1. Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, sowohl in Spruchpunkt römisch eins als auch in Spruchpunkt römisch zwei der Beschwerdeführerin jeweils angelastet, nicht dafür gesorgt zu haben, dass bei der in Rede stehenden, durch Angabe von Kontrollort und -zeitpunkt näher konkretisierten Güterbeförderung die für die eingesetzten Fahrer erforderlichen Fahrerbescheinigungen mitgeführt wurden. Die beiden Tatvorwürfe unterscheiden sich nur insofern, als sich Spruchpunkt römisch eins auf den Fahrer Y O, Spruchpunkt römisch zwei auf den Fahrer G M bezieht.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde davon aus, dass der LKW von Y O gelenkt wurde und G M mitgefahren ist ("in diesem Fahrzeug befördert wurde, um es bei Bedarf führen zu können").
3.2. Gemäß Art 2 dritter Spiegelstrich VO gilt als "Fahrer" die Person, "die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können". 3.2. Gemäß Artikel 2, dritter Spiegelstrich VO gilt als "Fahrer" die Person, "die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können".
Gemäß Art 6 Abs 2 VO wird die Fahrerbescheinigung von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird.Gemäß Artikel 6, Absatz 2, VO wird die Fahrerbescheinigung von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird.
Gemäß Art 6 Abs 4 VO hat der Verkehrsunternehmer die Fahrerbescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung zu stellen, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.Gemäß Artikel 6, Absatz 4, VO hat der Verkehrsunternehmer die Fahrerbescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung zu stellen, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
3.3. Vor dem Hintergrund, dass gemäß Art 2 der zitierten Verordnung als Fahrer nicht nur die Person gilt, die ein Fahrzeug führt, sondern auch jene, die im Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können, und angesichts der in den Erwägungsgründen zur zitierten Verordnung dargestellten Notwendigkeit der Ermöglichung einer Nachprüfung, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden (vgl Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484/2002), deutet nichts darauf hin, dass eine Fahrerbescheinigung nur für jenen Fahrer, der das Fahrzeug tatsächlich lenkt, nicht aber auch für jenen Fahrer, der im Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können, zur Verfügung zu stellen wäre. 3.3. Vor dem Hintergrund, dass gemäß Artikel 2, der zitierten Verordnung als Fahrer nicht nur die Person gilt, die ein Fahrzeug führt, sondern auch jene, die im Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können, und angesichts der in den Erwägungsgründen zur zitierten Verordnung dargestellten Notwendigkeit der Ermöglichung einer Nachprüfung, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden vergleiche , Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002,), deutet nichts darauf hin, dass eine Fahrerbescheinigung nur für jenen Fahrer, der das Fahrzeug tatsächlich lenkt, nicht aber auch für jenen Fahrer, der im Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können, zur Verfügung zu stellen wäre.
3.4. Da die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde, dass M G im Fahrzeug befördert wurde, um es bei Bedarf führen zu können, gar nicht bestritten hat, wären im Grunde der zitierten Verordnung für beide von der Beschwerdeführerin eingesetzte Fahrer Fahrerbescheinigungen zur Verfügung zu stellen gewesen, sodass sich der diesbezügliche - im Ergebnis eine unzulässige Doppelbestrafung geltend machende - Vorwurf als unbegründet erweist.
4. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, es seien Folgen der Übertretung "nicht erkennbar", weil verspätet doch Fahrerbescheinigungen vorgelegt worden seien, geht fehl: Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Die Auffassung, Folgen der Übertretung seien nicht erkennbar, ist unzutreffend, soll die Fahrerbescheinigung es doch ermöglichen (so Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484/2002), anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nachzuprüfen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2008/03/0012). 4. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, es seien Folgen der Übertretung "nicht erkennbar", weil verspätet doch Fahrerbescheinigungen vorgelegt worden seien, geht fehl: Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Die Auffassung, Folgen der Übertretung seien nicht erkennbar, ist unzutreffend, soll die Fahrerbescheinigung es doch ermöglichen (so Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002,), anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nachzuprüfen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden vergleiche , das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2008/03/0012).
5. Aus dem oben Gesagten folgt indes, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war. 5. Aus dem oben Gesagten folgt indes, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 25. März 2009
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030167.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013