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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des W, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2007, Zl. 313.235-1/2E-XIX/61/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe im März 2007 an einer Demonstration in Damaskus teilgenommen und sei dabei von der Polizei attackiert worden. Er sei entkommen, jedoch habe der Geheimdienst danach nach ihm gesucht.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. Juni 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. Juni 2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Syrien aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 7. Juli 2007 Berufung. Hiezu verwendete er offenkundig ein Formular des "Flüchtlingsprojekts Ute Bock", in welchem lediglich die persönlichen Daten des Beschwerdeführers, Datum und Zahl des erstinstanzlichen Bescheides sowie das Datum der Berufungserhebung handschriftlich eingetragen sind. Der Formularvordruck lautet:
"Hiermit lege ich gegen den im Betreff genannten Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründung
Der Bescheid ist rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung meines Asylbegehrens sowie die Feststellung, meine Abschiebung sei zulässig, beruhen.
Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen.Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach Paragraph 57, FrG vorliegen.
Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dieser Berufung in Kürze nachgereicht."
Mit Telefax vom 14. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die angekündigte ausführliche Ergänzung der Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil aus dieser keine ausreichende Begründung der Anträge erkennbar gewesen sei. Eine ausführliche schriftliche Begründung dieser Berufung sei weder innerhalb noch außerhalb der offenen Berufungsfrist nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer sei sich dieses Mangels im Hinblick auf die von ihm selbst angekündigte Nachreichung einer ausführlichen Begründung der Berufung bewusst gewesen und habe durch die Einbringung einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen wollen, weshalb die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nicht in Betracht komme.
Damit hat die belangte Behörde aber das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. zu gleich lautenden Berufungsbegründungen die hg. Erkenntnisse vom 24. August 2007, Zl. 2006/19/0563, vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425, und vom 25. März 2009, Zl. 2008/23/0924).Damit hat die belangte Behörde aber das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , zu gleich lautenden Berufungsbegründungen die hg. Erkenntnisse vom 24. August 2007, Zl. 2006/19/0563, vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425, und vom 25. März 2009, Zl. 2008/23/0924).
Dass die "ausführliche schriftliche Begründung" der Berufung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten wurde, ein solcher wurde vom Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Bundesasylamt auch tatsächlich übermittelt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da ergänzende Begründungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vorgebracht werden können, wenn -
wie im vorliegenden Fall - eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1967, Slg. Nr. 7074/A; vgl. dazu, dass unaufgefordert erstattete Berufungsergänzungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG bei der Erstbehörde einzubringen und von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen sind, das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0140). wie im vorliegenden Fall - eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1967, Slg. Nr. 7074/A; vergleiche , dazu, dass unaufgefordert erstattete Berufungsergänzungen gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG bei der Erstbehörde einzubringen und von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen sind, das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0140).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 31. März 2009
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007201359.X00Im RIS seit
04.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009