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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des K K in W, geboren am 30. März 1983, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. August 2008, Zl. E1/280.278/2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdenrechts, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des K K in W, geboren am 30. März 1983, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. August 2008, Zl. E1/280.278 aus 2008,, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdenrechts, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Nachdem der Bundesminister für Inneres mit Berufungsbescheid vom 21. April 2008 einen Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" abgewiesen hatte, richtete die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) an den Beschwerdeführer das folgende Schreiben vom 30. Mai 2008:
"Zahl: III-840.210/FrB/08
Name: K K, 30.03.1983 geb., StA. Kroatien INFORMATION über die notwendige Ausreise Sie sind im Besitze des Reisepasses Nr. und halten sich
derzeit unerlaubt im Bundesgebiet auf. Sie werden darüber belehrt, dass gegen Sie im Falle Ihres weiteren unerlaubten Aufenthaltes mit Zwangsmaßnahmen (Schubhaft) vorgegangen werden kann. Sie werden ersucht, dieses Schreiben im Zuge Ihrer Ausreise einem Grenzkontrollorgan zu übergeben."
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. August 2008 wurde eine gegen jenes Schreiben vom 30. Mai 2008 erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. August 2008 wurde eine gegen jenes Schreiben vom 30. Mai 2008 erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das ausdrücklich als "Information" bezeichnete Schreiben der Erstbehörde lediglich eine Belehrung bzw. ein Ersuchen aufweise, sodass es mangels normativen Inhaltes keinen Bescheid darstelle. Selbst dann, wenn aufgrund des Inhalts des Schreibens Zweifel an dessen rechtlicher Qualifikation bestünden, könne es schon mangels Bezeichnung als Bescheid nicht als solcher angesehen werden.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Der Beschwerdeführer unterbreitete dazu eine Gegenäußerung.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der hg. Rechtsprechung sind die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311, mwH, insbesondere auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73). 1. Nach der hg. Rechtsprechung sind die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311, mwH, insbesondere auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73).
Zur Wahrung der damit angestrebten Rechtssicherheit ist ein Bescheid in ausdrücklicher Weise als solcher zu bezeichnen, es sei denn, dass sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 5f, mwN aus der hg. Rechtsprechung). Handelt es sich aber nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0153, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0293, mwN). Zur Wahrung der damit angestrebten Rechtssicherheit ist ein Bescheid in ausdrücklicher Weise als solcher zu bezeichnen, es sei denn, dass sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 5f, mwN aus der hg. Rechtsprechung). Handelt es sich aber nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0153, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0293, mwN).
2.1. Der Inhalt der hier zu beurteilenden Erledigung der Erstbehörde vom 30. Mai 2008 weist einen bloß hinweisenden und belehrenden Charakter auf, was sich einerseits aus der gewählten Überschrift ("Information über die notwendige Ausreise") als auch aus dem im Text enthaltenen Hinweis auf mögliche Folgen eines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt; die belangte Behörde hat somit dem Schreiben zutreffend keine Bescheidqualität zuerkannt.
2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die hier zu beurteilende Erledigung der Erstbehörde auch nicht etwa mit dem dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/19/0559, zugrunde liegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vergleichbar, weil jenes eine ausdrückliche Aufforderung an die Partei enthielt, "das Bundesgebiet innerhalb einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens zu verlassen". Gerade in Hinblick auf diesen konkreten Leistungsbefehl bejahte der Gerichtshof in dem zitierten Erkenntnis einen normativen Gehalt jenes Schreibens und qualifizierte es daher als Bescheid.
3. Mangels Bescheidqualität der Erledigung vom 30. Mai 2008 hat somit die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung zu Recht wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46, mwN aus der hg. Judikatur). Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Mangels Bescheidqualität der Erledigung vom 30. Mai 2008 hat somit die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung zu Recht wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46, mwN aus der hg. Judikatur). Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 2. April 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180798.X00Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009