TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/20 93/02/0293

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
MeldeG 1991 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 1993, Zl. SD 146/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Meldegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien richtete am 7. Mai 1993 an den Beschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Das Ansuchen um Anmeldung des N... wird samt den Meldezetteln unerledigt rückgemittelt, da eine Anmeldung durch postalische Übersendung der Meldezettel nicht möglich ist."

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1993 unter Berufung auf § 63 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da es dem erwähnten Schreiben vom 7. Mai 1993 an Bescheidqualität mangle.

Gegen diesen Bescheid vom 21. Juli 1993 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 15. Oktober 1993, Zl. B 1596/93, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist allein entscheidend, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß dem erwähnten Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 1993 kein Bescheidcharakter zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet allerdings dieser Rechtsansicht der belangten Behörde bei:

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Im Zweifel ist daher der Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, zu verneinen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 382).

Die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 1993 könnte nur allenfalls in ihrem zweiten Halbsatz für den Bescheidcharakter sprechen, doch handelt es sich hiebei lediglich um eine Belehrung über die nach Ansicht der Behörde gegebene Rechtslage. Diese Erledigung ist sohin kein Bescheid, sie hat keinen normativen Inhalt, der Rechte des Beschwerdeführers berühren könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0012). Im übrigen könnte die Erledigung selbst dann, wenn auf Grund ihres Inhaltes noch Zweifel an ihrer rechtlichen Qualifikation bestünden, mangels ihrer Bezeichnung als Bescheid nicht als solcher angesehen werden (vgl. die oben wiedergegebene hg. Judikatur). Ob hinter dieser Erledigung ein "Bindungswille" der Behörde stand - so der Beschwerdeführer -, ist nicht ausschlaggebend.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020293.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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