TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/3 2008/22/0906

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. November 2008, Zl. 152.766/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 21. Oktober 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post bei der erstinstanzlichen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" eingebracht. Dem gesetzlichen Erfordernis nach § 19 Abs. 1 NAG zur persönlichen Antragstellung sei daher nicht entsprochen worden. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, er wäre dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach einer telefonischen Terminvereinbarung ehestens nachgekommen, jedoch sei Derartiges nicht möglich gewesen, weil die Antragstellung nur im Ausland bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde möglich gewesen wäre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 21. Oktober 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post bei der erstinstanzlichen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" eingebracht. Dem gesetzlichen Erfordernis nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG zur persönlichen Antragstellung sei daher nicht entsprochen worden. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, er wäre dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach einer telefonischen Terminvereinbarung ehestens nachgekommen, jedoch sei Derartiges nicht möglich gewesen, weil die Antragstellung nur im Ausland bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde möglich gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer - der nicht vorbrachte, nicht handlungsfähig zu sein (vgl. § 19 Abs. 1 zweiter Satz NAG) - unstrittig durch die am 21. Oktober 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post erfolgte Antragstellung nicht entsprochen. Ebenso unstrittig wurde dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer - der nicht vorbrachte, nicht handlungsfähig zu sein vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz NAG) - unstrittig durch die am 21. Oktober 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post erfolgte Antragstellung nicht entsprochen. Ebenso unstrittig wurde dem Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0865, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0865, mwH).

Der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Ansicht, es stelle sich fallbezogen als entbehrlich dar, auf dieses "Thema" einzugehen, kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer wies (wie von der belangten Behörde selbst festgestellt) schon im Verwaltungsverfahren - ebenso wie nunmehr in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - darauf hin, die persönliche Antragstellung "ehestens nachholen" zu wollen. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, er habe die Relevanz des Unterbleibens eines Verbesserungsauftrages nicht dargelegt. Seine Ausführungen können nämlich vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass er einem entsprechenden Verbesserungsauftrag Folge geleistet hätte.

Weiters ist kein Grund ersichtlich, weshalb die materielle Voraussetzung des § 21 Abs. 1 NAG (worauf sich die belangte Behörde erkennbar - wohl im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag, er sei zur Zeit der Antragstellung in Wien wohnhaft - bezog), die zu prüfen die belangte Behörde hier infolge des Gegenstandes des Berufungsverfahrens nicht befugt gewesen wäre (vgl. zur Sache einer im Falle einer erstinstanzlichen prozessualen Erledigung folgenden Berufungsentscheidung das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0070), einer Verbesserung des Formmangels nach § 19 Abs. 1 NAG entgegen stehen sollte. Somit war es auch im vorliegenden Fall geboten, dem Beschwerdeführer vor der Antragszurückweisung die Gelegenheit zur Beseitigung des Formmangels zu geben. Weiters ist kein Grund ersichtlich, weshalb die materielle Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG (worauf sich die belangte Behörde erkennbar - wohl im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag, er sei zur Zeit der Antragstellung in Wien wohnhaft - bezog), die zu prüfen die belangte Behörde hier infolge des Gegenstandes des Berufungsverfahrens nicht befugt gewesen wäre vergleiche zur Sache einer im Falle einer erstinstanzlichen prozessualen Erledigung folgenden Berufungsentscheidung das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0070), einer Verbesserung des Formmangels nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG entgegen stehen sollte. Somit war es auch im vorliegenden Fall geboten, dem Beschwerdeführer vor der Antragszurückweisung die Gelegenheit zur Beseitigung des Formmangels zu geben.

Da der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag aber zurückgewiesen wurde, ohne das gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag aber zurückgewiesen wurde, ohne das gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. April 2009

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220906.X00

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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