Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E043 EG Art43;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2002/11/0021 B 22. Februar 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007J0169 10. März 2009 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0037Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen der H Handelsgesellschaft m.b.H. in F (BRD), vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, 1.) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. August 2001, Zl. MA 15-II-H/21/254/2000 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0036 (früher: 2002/11/0021)), und 2.) gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. SanRL-52538/47-2006-Tau (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0037 (früher: 2006/11/0160)), jeweils betreffend Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien und das Land Oberösterreich haben der Beschwerdeführerin jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Mit Bescheid vom 29. August 2001 wies die Wiener Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin, die nach dem Beschwerdevorbringen ihren Sitz in Deutschland hat und dort seit 1988 registriert ist, auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk ab. Als Rechtsgrundlage für die Abweisung war § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) angegeben. Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, ausgehend von den Feststellungen des Amtssachverständigengutachtens sei rechtlich davon auszugehen, dass durch die geplante Krankenanstalt die ärztliche Versorgung im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für den in Wien zu versorgenden Personenkreis nicht wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in sonstiger Weise wesentlich gefördert werde, weshalb der Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium zu verneinen sei. 1.1. Mit Bescheid vom 29. August 2001 wies die Wiener Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin, die nach dem Beschwerdevorbringen ihren Sitz in Deutschland hat und dort seit 1988 registriert ist, auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk ab. Als Rechtsgrundlage für die Abweisung war Paragraph 4, des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) angegeben. Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, ausgehend von den Feststellungen des Amtssachverständigengutachtens sei rechtlich davon auszugehen, dass durch die geplante Krankenanstalt die ärztliche Versorgung im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für den in Wien zu versorgenden Personenkreis nicht wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in sonstiger Weise wesentlich gefördert werde, weshalb der Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium zu verneinen sei.
Dagegen richtet sich, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2001, Zl. B 1352/01-3, die zur hg. Zl. 2009/11/0036 (früher: 2002/11/0021), protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass eine Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erteilt und ein gesetzmäßiges Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werde.
1.2. Mit Bescheid vom 20. September 2006 wies die Oberösterreichische (Oö) Landesregierung - nach Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Mai 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2002/11/0133 -, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse in Wels ab. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) angegeben. In der Begründung führte die Oö. Landesregierung nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, ein Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 am beantragten Ambulatorium sei mangels Vorliegens unzumutbarer Wartezeiten bzw. auf Grund ausreichender Versorgung potenzieller Patienten im Einzugsgebiet zu verneinen. 1.2. Mit Bescheid vom 20. September 2006 wies die Oberösterreichische (Oö) Landesregierung - nach Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Mai 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2002/11/0133 -, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer näher bezeichneten Adresse in Wels ab. Als Rechtsgrundlagen waren Paragraphen 4, und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) angegeben. In der Begründung führte die Oö. Landesregierung nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, ein Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Oö. KAG 1997 am beantragten Ambulatorium sei mangels Vorliegens unzumutbarer Wartezeiten bzw. auf Grund ausreichender Versorgung potenzieller Patienten im Einzugsgebiet zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/11/0037 (früher: 2006/11/0160) protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Recht auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde verletzt.
2. Die belangten Behörden legten jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der bei ihm angefochtenen Bescheide anhand der bei ihrer Erlassung maßgebenden Fassung zu beurteilen hat, sind in den beiden Beschwerdefällen unterschiedliche Rechtslagen von Bedeutung:
1.1. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Wiener Landesregierung vom 29. August 2001:
1.1.1. Das Ärztegesetz 1998 idF der Novelle BGBl. I Nr. 110/2001 lautete (auszugsweise): 1.1.1. Das Ärztegesetz 1998 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, lautete (auszugsweise):
"§ 3. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig.
...
§ 17. (1) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich Zahnärzten und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in derParagraph 17, (1) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich Zahnärzten und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der
Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft zulässig. ... .
...
Gruppenpraxen
§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbständig berufsbefugte (§ 3 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Dentisten errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949.Paragraph 52 a, (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbständig berufsbefugte (Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraph 17, Absatz eins,) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Dentisten errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,.
§ 52b. (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich haftende Gesellschafter hat, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z. 7 zu sorgen.Paragraph 52 b, (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich haftende Gesellschafter hat, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, zu sorgen.
1.1.2. Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes (Wr. KAG) idF der Novelle LGBl Nr. 48/2001 lauteten (auszugsweise): 1.1.2. Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes (Wr. KAG) in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001, lauteten (auszugsweise):
"A. Begriffsbestimmungen
§ 1. Paragraph eins,
...
...
7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
...
B. Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
§ 4. (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.Paragraph 4, (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (Paragraph eins, Absatz 3,) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
...
..."
1.2. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Oö. Landesregierung vom 28. September 2006:
1.2.1.1. Das Ärztegesetz 1998 idF der Novelle BGBl. I Nr. 122/2006 lautete (auszugsweise): 1.2.1.1. Das Ärztegesetz 1998 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, lautete (auszugsweise):
"§ 3. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig.
...
Gruppenpraxen
§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbständig berufsbefugte (§ 3 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsberechtigung auch nach dem Zahnärztegesetz.Paragraph 52 a, (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbständig berufsbefugte (Paragraph 3, Absatz eins,) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsberechtigung auch nach dem Zahnärztegesetz.
§ 52b. (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich haftende Gesellschafter hat, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z. 7 zu sorgen.Paragraph 52 b, (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich haftende Gesellschafter hat, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, zu sorgen.
1.2.1.2. Das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene neue Zahnärztegesetz BGBl. I Nr. 126/2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 80/2006 lautete (auszugsweise): 1.2.1.2. Das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene neue Zahnärztegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, lautete (auszugsweise):
"Gruppenpraxen
§ 26. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Sinne des § 24 Abs. 1 kann auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, die in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990, zu errichten ist. Einer Gruppenpraxis dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie Ärzte/Ärztinnen als persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein.Paragraph 26, (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kann auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, die in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne des Paragraph eins, Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990,, zu errichten ist. Einer Gruppenpraxis dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie Ärzte/Ärztinnen als persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein.
1.2.2. Die Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) idF der Novelle LGBl. Nr. 99/2005 lauteten (auszugsweise): 1.2.2. Die Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2005, lauteten (auszugsweise):
"§ 2
Einteilung
Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:Krankenanstalten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind:
...
7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
...
§ 4 Paragraph 4
Errichtungsbewilligung
Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. ... .
...
1. über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinn des § 339 ASVG zustande gekommen ist oder 1. über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinn des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist oder
2. der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder 2. der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
3. die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht. 3. die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
§ 5 Paragraph 5
Bewilligungsvoraussetzungen
1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 gegeben ist, 1. ein Bedarf im Sinn des Absatz 2, gegeben ist,
...
1.3. Die maßgebenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes:
1.3.1. Die Art. 43 und 48 EG lauten: 1.3.1. Die Artikel 43, und 48 EG lauten:
"Artikel 43 (ex-Artikel 52)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine Angehörigen.
...
Artikel 48 (ex-Artikel 58)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen."
1.3.2.1. Mit Beschluss vom 22. Februar 2007, Zlen. EU 2007/11/0001, EU 2007/11/0002-1, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1.3.2.1. Mit Beschluss vom 22. Februar 2007, Zlen. EU 2007/11/0001, EU 2007/11/0002-1, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
"1.) Steht Art. 43 (iVm Art. 48) EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde (Zahnambulatorium) eine Errichtungsbewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung zu versagen ist, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag kein Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium besteht? "1.) Steht Artikel 43, in Verbindung mit Artikel 48,) EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde (Zahnambulatorium) eine Errichtungsbewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung zu versagen ist, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag kein Bedarf an dem geplanten Zahnambulatorium besteht?
2.) Ändert sich etwas an der Beantwortung von Frage 1.), wenn in die Prüfung des Bedarfs zusätzlich auch das bestehende Versorgungsangebot der Ambulanzen von öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenvertrag einzubeziehen ist?"
1.3.2.2. Mit Urteil vom 10. März 2009, C-169/07, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hiezu Folgendes:
"Nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Krankenanstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, steht Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG entgegen, sofern sie nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterwerfen und sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden Grenzen zu setzen.""Nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Krankenanstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, steht Artikel 43, EG in Verbindung mit Artikel 48, EG entgegen, sofern sie nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterwerfen und sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden Grenzen zu setzen."
In der Begründung wurde ausgeführt, eine Beantwortung der zweiten Vorlagefrage erübrige sich im Hinblick auf die Antwort auf die erste Frage (Rz 73).
2. Die Beschwerden sind begründet.
2.1. Die belangten Behörden legen den angefochtenen Bescheiden jeweils die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf die diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin "missverständlich" auf die Niederlassungsfreiheit gestützt hätte (vgl. Rz 23 f des zitierten Urteils des Gerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass sie durch Errichtung der geplanten Zahnambulatorien von ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 43 (iVm. Art. 48) EG Gebrauch machen will. 2.1. Die belangten Behörden legen den angefochtenen Bescheiden jeweils die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf die diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin "missverständlich" auf die Niederlassungsfreiheit gestützt hätte vergleiche , Rz 23 f des zitierten Urteils des Gerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass sie durch Errichtung der geplanten Zahnambulatorien von ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikel 43, in Verbindung mit , Artikel 48,) EG Gebrauch machen will.
2.2.1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich darauf, dass nach den maßgebenden, oben wiedergegebenen Bestimmungen des Wr. KAG (im zur hg. Zl. 2009/11/0036 protokollierten Beschwerdefall) bzw. des Oö. KAG 1997 (im zur hg. Zl. 2009/11/0037 protokollierten Beschwerdefall) die Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Errichtungsbewilligung ausgeschlossen sei, wenn ein Bedarf für die geplanten Zahnambulatorien nicht gegeben sei. Die von den belangten Behörden durchgeführten Bedarfsprüfungen hätten ergeben, dass ein Bedarf nicht bestehe.
2.2.2. Die einschlägige Rechtslage (§§ 52a ff ÄrzteG 1998 in dem zur hg. Zl. 2009/11/0036 protokollierten Beschwerdefall bzw. §§ 52a ff ÄrzteG 1998 sowie § 26 des Zahnärztegesetzes in dem zur hg. Zl. 2009/11/0037 protokollierten Beschwerdefall) sieht für Gruppenpraxen keine Bedarfsprüfung vor. 2.2.2. Die einschlägige Rechtslage (Paragraphen 52 a, ff ÄrzteG 1998 in dem zur hg. Zl. 2009/11/0036 protokollierten Beschwerdefall bzw. Paragraphen 52 a, ff ÄrzteG 1998 sowie Paragraph 26, des Zahnärztegesetzes in dem zur hg. Zl. 2009/11/0037 protokollierten Beschwerdefall) sieht für Gruppenpraxen keine Bedarfsprüfung vor.
Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist daher für die Beschwerdefälle zu folgern, dass die Anwendung der Art. 43 (iVm. Art. 48) EG widersprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts, welche die Erteilung einer Errichtungsbewilligung von einem Bedarf nach den beantragten Zahnambulatorien abhängig machen, zu unterbleiben hat. In dem zur hg. Zl. 2009/11/0036 protokollierten Beschwerdefall handelt es sich dabei um § 4 Abs. 2 Wr. KAG, in dem zur hg. Zl. 2009/11/0037 protokollierten Beschwerdefall um § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Oö. KAG 1997. Da die angefochtenen Bescheide ausschließlich in diesen Bestimmungen ihre Deckung finden könnten, sind sie, weil diese wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts außer Betracht zu bleiben haben, mit Rechtswidrigkeit behaftet.Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist daher für die Beschwerdefälle zu folgern, dass die Anwendung der Artikel 43, in Verbindung mit Artikel 48,) EG widersprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts, welche die Erteilung einer Errichtungsbewilligung von einem Bedarf nach den beantragten Zahnambulatorien abhängig machen, zu unterbleiben hat. In dem zur hg. Zl. 2009/11/0036 protokollierten Beschwerdefall handelt es sich dabei um Paragraph 4, Absatz 2, Wr. KAG, in dem zur hg. Zl. 2009/11/0037 protokollierten Beschwerdefall um Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Oö. KAG 1997. Da die angefochtenen Bescheide ausschließlich in diesen Bestimmungen ihre Deckung finden könnten, sind sie, weil diese wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts außer Betracht zu bleiben haben, mit Rechtswidrigkeit behaftet.
2.3. Die angefochtenen Bescheide waren aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.3. Die angefochtenen Bescheide waren aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Das Mehrbegehren an Verhandlungsaufwand vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0182, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, abzuweisen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 übersieht, dass darin Kostenzusprüche für Verhandlungsaufwand nur für Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgesehen ist (vgl. § 1 Z. 1 lit. b und Z. 3 lit. b).Das Mehrbegehren an Verhandlungsaufwand vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0182, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, abzuweisen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 übersieht, dass darin Kostenzusprüche für Verhandlungsaufwand nur für Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgesehen ist vergleiche , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3, Litera b,).
Wien, am 16. April 2009
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007J0169 Hartlauer VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110036.X00Im RIS seit
13.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013