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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des D L in G, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Dezember 2008, Zl. UVS 42.11-8/2008-6, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich insoweit, als mit ihm die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch die Auflage der Vorlage eines Harnbefundes auf THC alle drei Monate eingeschränkt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. August 2008 war dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und gemäß § 25 Abs. 2 FSG ausgesprochen worden, dass ihm vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. August 2008 war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, FSG ausgesprochen worden, dass ihm vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 22. August 2008, das den Beschwerdeführer mit der Begründung "Alkmissbrauch (CDT > 4,3 %) Drogenmissbrauch (THC pos.) zuletzt vor 1 Wo NU in 6 Mo unter nachgewiesener Alk + Drogen Karenz" als gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet beurteilt hat; weiters auf einen Laborbefund vom 5. August 2008, der beim Beschwerdeführer einen CDT-Wert von 4,34 % ausweist und den Zusatz trägt: "Der Bereich von 1,75 bis 2,5 % muss auf Grund des aktuellen Kenntnisstandes als kontrollpflichtig eingestuft werden." Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 22. August 2008, das den Beschwerdeführer mit der Begründung "Alkmissbrauch (CDT > 4,3 %) Drogenmissbrauch (THC pos.) zuletzt vor 1 Wo NU in 6 Mo unter nachgewiesener Alk + Drogen Karenz" als gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet beurteilt hat; weiters auf einen Laborbefund vom 5. August 2008, der beim Beschwerdeführer einen CDT-Wert von 4,34 % ausweist und den Zusatz trägt: "Der Bereich von 1,75 bis 2,5 % muss auf Grund des aktuellen Kenntnisstandes als kontrollpflichtig eingestuft werden."
2. In der gegen den Erstbescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das amtsärztliche Gutachten vom 22. August 2008 sei keine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung. Es sei unschlüssig, zumal nach der Aktenlage der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal Cannabis konsumiert habe, nämlich am 31. Mai 2008 und kurz vor dem 22. August 2008. Ein "führerscheinrechtlich relevanter Drogenmissbrauch" sei darin nicht zu erblicken, zumal der Konsum offensichtlich ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs stattgefunden habe. Hinsichtlich des Alkoholkonsumverhaltens werde der Beschwerdeführer seit zwei Jahren überwacht; die Amtsärztin habe am 14. Mai 2008 keinerlei Anlass dafür gesehen, die Kontrollintervalle zu verkürzen.
3. Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens mit folgendem Inhalt:
"Befund und Gutachten werden nach einer am 13.10.2008 ha. durchgeführten Untersuchung erstellt.
Aktenlage:
2/03:
Erwerb der LB für Klasse B
6/03:
Alkoholfahrt mit 1,04 mg/l AAK (=2,08 %o BAK); VU mit Sachschaden
6/03:
Bescheid der BH Liezen; Entziehung der LB für 6 Monate
12/04:
VPU (KfVS); geeignet; Befristung empfohlen
12/04:
amtsärztliches Gutachten, BH Liezen; befristet geeignet f. 1 Jahr
12/04:
Bescheid der BH Liezen; Wiedererteilung der LB, Befristung bis 13.12.2005
12/05:
polizeiärztl. Untersuchung, BPD Graz; 2004 Alkoholfahrt mit >2 %o + Unfall in Probezeit; Spürgrenze 4- 5 Bier; Status unauff., begrenzte Problemeinsicht
12/05:
CDT 2,31 (ab 1,75 % kontrollbedürftig), MCV unauff.
3/06:
polizeiärztl. Gutachten, BPD Graz, befristet auf 3 Jahre, CDT und MCV jährlich
5/06:
Niederschrift der BPD Graz; Wiedererteilung der LB bis 27.3.09, jährl. CDT und MCV
4/08:
Bescheid der BPD Graz; Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, da keine Kontrollbefunde vorgelegt wurden
5/08:
polizeiärztl. Untersuchung; Status unauff.
5/08:
Laborwerte; CDT 1,39 % (0-2,5%), MCV 90 (77-93)
5/08:
polizeiärztl. Gutachten, BPD Graz; Befristung bleibt, Kontrollbefunde wie bisher
6/08:
Mitteilung des LPK Burgenland an die BPD Graz; am 31.5.08 Konsum, Besitz und Weitergabe von Cannabiskraut/Marihuana am Festivalgelände Wiesen; wird beschuldigt seit 1 Jahr bei Festivals Cannabiskraut aus Joints zu konsumieren; erste Beanstandung nach dem SMG; ist mit gesundheitsbezogener Maßnahme einverstanden
7/08:
Mitteilung des STPK Linz an die BPD Graz; Anzeige nach dem SMG; am 28.6.08 wurden in dem auf (den Beschwerdeführer) zugelassenen PKW, - abgestellt auf dem Parkplatzgelände des Linzer Posthofs-, im Ablagefach Pflanzenteile gefunden; (er) gibt an, dass er bereits wiederholt Marihuana geraucht habe; zuletzt im Mai 2005 in Wiesen; die Pflanzenteile waren THC neg.
7/08:
Bescheid der BPD Graz; Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung
7/08:
polizeiärztl. Untersuchung, BPD Graz, innerhalb der Befristung Anzeige wegen SG-Missbrauch (Cannabis); Status unauff., neigt dazu etwas zu bagatellisieren
7/08:
CDT 4,34 % (0-2,5 %), 30.7.2008 Harn auf Cannabis negativ
22.8.08:
Harntest auf THC positiv; habe am Wochenende davor Joint geraucht
8/08:
polizeiärztl. Gutachten, BPD Graz; nicht geeignet, Alkmissbrauch (CDT 4,3 %), Drogenmissbrauch (THC pos.), NU in 6 Monaten unter nachgewiesener Alk + Drogenkarenz
8/08:
Niederschrift der BPD Graz; Entziehung der LB f. Klasse B+Verbot gem. § 32/1/1 FSGNiederschrift der BPD Graz; Entziehung der LB f. Klasse B+Verbot gem. Paragraph 32 /, eins /, eins, FSG
9/08:
Berufung
Sozialanamnese:
Seit 3 Jahren ... als EDV-Techniker-Lehrling tätig.
Medizinische Anamnese:
Wirbelsäulen-OP im 14. Lj., sonst keine nennenswerten
Vorerkrankungen Medikamente: 0
Alkohol: gelegentlich am Wochenende
Drogen: bis August 2008 gelegentlicher Konsum von Marihuana
Untersuchungsbefund:
25-jähriger Mann in gutem AZ und gutem EZ, 173 cm, 70 kg
Kopf/Hals
unauffällig
Augen/Sehvermögen
Visus ohne Korr. bds. 0,8 grobe Perimetrie bds. unauffällig
Hörvermögen
bds. uneingeschränkt
Herz/Lunge
grob klinisch unauffällig
Blutdruck/Puls
125/80 mmHg, 60/min
Bewegungs- und Stützapparat
alle Gelenke aktiv und passiv frei beweglich
Neurologischer Status
kein Tremor, keine neurologischen Defizite
Psyche
allseits orientiert, situativ angepasst, kooperativ, einsichtig, reflektiert die Vorgeschichte offen und selbstkritisch
Eingesehene Befunde:
Laborbefunde, ... 7.11.2008, Zusammenfassung:
CDT: 1,50 % (0-2,5 %)
Cannabis im Harn: negativ
Amtsärztliches Gutachten
Es galt zu beurteilen, ob (der Beschwerdeführer) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.
Der Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass im Juni 2003 auf Grund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr (2,08 Promille) die Lenkberechtigung für 6 Monate entzogen worden war. In weiterer Folge wurde der Führerschein befristet erteilt und einmal jährlich sollte ein CDT-Wert vorgelegt werden. Die letzte zeitliche Befristung war bis 27.3.2009 vorgesehen. Nach einem Vergehen gemäß Suchtmittelgesetz (Konsum, Besitz und Weitergabe von Cannabiskraut/Marihuana) wurde seitens der Bundespolizeidirektion Graz im Juli 2008 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Im Rahmen der polizeiärztlichen Abklärung fielen ein erhöhter CDT-Wert und ein positiver Drogen-Harntest auf, sodass wegen des Verdachts auf Alkohol- und Drogenmissbrauch eine gesundheitliche Nichteignung attestiert und per Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 22.8.2008 die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen wurde.
Dagegen wurde Berufung eingebracht.
Bei der ha. Untersuchung konnten keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen erhoben werden. Insbesondere fanden sich keine Hinweise für einen chronischen Alkohol- und/oder Drogenabusus bzw. eine Abhängigkeitserkrankung.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass bei Anlässen Alkohol getrunken werde und in der Vergangenheit sporadisch Cannabis konsumiert wurde.
Der (Beschwerdeführer) ist diesbezüglich seit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Dezember 2004 im Straßenverkehr nicht auffällig geworden.
Zur genaueren Abklärung wurden aktuelle Laborparameter (s.o.) eingefordert. Der CDT-Wert liegt im Normbereich und im Harntest finden sich keine Spuren von Cannabis.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass (der Beschwerdeführer) derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich bedingt geeignet ist.
Auflagen/Beschränkungen:
1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des FSG maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1.
gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
2.
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
..."
1.2. Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1.
die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
4.
schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
a)
Alkoholabhängigkeit oder
b)
andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14, (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
...
...
2. Zunächst ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer der Aktenlage nach im Besitz einer auf Grund eines Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. Mai 2006 durch eine Befristung bis 27. März 2009 und die Auflage der jährlichen (Beginn 27. März 2007) Vorlage der CDT- und MCV-Werte eingeschränkten Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse B war.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nachträglich weiter eingeschränkt, nämlich durch die Verkürzung der Frequenz zur Vorlage eines CDT-Befundes und die Auflage der Vorlage auch eines Harnbefundes auf THC (nur gegen diese letztere Einschränkung richtet sich die Beschwerde).
3. Der angefochtene Bescheid enthält weder Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers noch zu einer früheren Abhängigkeit oder einem früheren gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln. Solche Feststellungen sind auch dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten amtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr legte die Sachverständige dar, dass sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise für einen chronischen Alkoholund/oder Drogenabusus bzw. eine Abhängigkeitserkrankung gefunden hätten. Der Beschwerdeführer sei "seit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Dezember 2004 im Straßenverkehr nicht auffällig geworden". Die zur genaueren Abklärung eingeforderten aktuellen Laborparameter hätten einen CDT-Wert im Normalbereich und keine Spuren von Cannabis ergeben.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde fehlt daher eine schlüssige Begründung für die von der Sachverständigen vorgeschlagene und von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung (Auflage der Vorlage eines Harnbefundes auf THC alle drei Monate).
Auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides kann nämlich auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer "gehäuften Missbrauch" von Suchtmitteln im Sinne von § 14 Abs. 5 FSG-GV begangen habe: Die belangte Behörde hat diesbezüglich (zumindest implizit) den Konsum von Cannabis durch den Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 und "am Wochenende vor dem 22.8.2008" festgestellt. Was den vom Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2008 einbekannten "gelegentlichen Konsum" von Cannabis "seit einem Jahr bei Festivals" anlangt, fehlt eine nähere Konkretisierung von Frequenz und Menge des Cannabiskonsums und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser Konsum im August 2008 sein Ende gefunden habe. Auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides kann nämlich auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer "gehäuften Missbrauch" von Suchtmitteln im Sinne von Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV begangen habe: Die belangte Behörde hat diesbezüglich (zumindest implizit) den Konsum von Cannabis durch den Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 und "am Wochenende vor dem 22.8.2008" festgestellt. Was den vom Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2008 einbekannten "gelegentlichen Konsum" von Cannabis "seit einem Jahr bei Festivals" anlangt, fehlt eine nähere Konkretisierung von Frequenz und Menge des Cannabiskonsums und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser Konsum im August 2008 sein Ende gefunden habe.
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis beeinträchtigt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0209, mwN). Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis beeinträchtigt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0209, mwN).
Aus dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0264, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, stand doch in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall fest, dass der Betreffende in der Vergangenheit zweimal über mehrere Monate hindurch intensiv Cannabis konsumiert hatte, worauf sich die Annahme des gehäuften Missbrauchs gründete.
4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 16. April 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110015.X00Im RIS seit
17.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009