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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der P GmbH in S, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer, Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. April 2006, Zl. 0/912-5105/1, betreffend Bordellbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 11. August 2005 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23. Juni 2005 auf Erteilung einer Bordellbewilligung gemäß § 1a Abs. 2 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1e Z. 2 lit. c dieses Gesetzes abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 11. August 2005 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23. Juni 2005 auf Erteilung einer Bordellbewilligung gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins e, Ziffer 2, Litera c, dieses Gesetzes abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welche mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. September 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welche mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. September 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen wurde.
In diesem Bescheid wurde - wie auch schon im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde - darauf hingewiesen, dass sich im Umkreis von weniger als 300 m Heime für Kinder und Jugendliche befänden, wobei der Gesetzgeber keine Unterscheidung nach der Betriebsweise dieser Heime für Kinder oder Jugendliche getroffen habe. Das offenkundige Ziel dieser gesetzlichen Regelung sei der Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in diesen Heimen aufhielten, wobei das Gesetz keine Grundlage für eine Unterscheidung dahingehend treffe, dass Jugendliche, die sich in einem Heim bloß eine Woche aufhielten, den Einflüssen eines Bordells ausgesetzt werden dürften, während solche, die sich darin länger aufhielten, jedoch nicht. Für eine solche Unterscheidung gäbe es auch keine sachliche Rechtfertigung.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung an die belangte Behörde, welche mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. April 2006 diese Vorstellung als unbegründet abwies. Dabei ging auch die belangte Behörde davon aus, dass - ungeachtet der Behauptungen der beschwerdeführenden Partei über etwaige korrespondierende Bestimmungen in anderen Bundesländern - zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes jedenfalls nur die Salzburger Landesgesetze maßgeblich seien. Diese umfassten das Wesen des Jugendschutzes betreffend keine Ausführungen über die Betriebsart und die Aufenthaltsdauer einer Einrichtung, die als Heim für Kinder und Jugendliche geführt werden könne. Der Begriff "Heim" finde sich ausschließlich in der ausführenden Sozialgesetzgebung und im Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz. Die Behörde schließe sich der Ansicht der Unterbehörden an, dass das offenkundige Ziel der gesetzlichen Regelung der Schutz von Kindern und Jugendlichen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde erstrecke sich die Schutzbedürftigkeit auf die Person eines Jugendlichen selbst ungeachtet der Dauer der Einwirkung jener Einflüsse, vor denen Schutz geboten werden solle. Auf Grund der vorgelegten Meldeblätter und Meldelisten hätte nachgewiesen werden können, dass am "H. Hof" in den Jahren 2004 und 2005 regelmäßig mehrere Schulklassen Aufenthalt genommen hätten. Für den "W. Hof" sei von der Gewerbebehörde ein Bescheid für die Betriebsart "Jugendheim" erlassen worden. § 1e Z. 2 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes spreche von einem Umkreis von 300 m um den beantragten (Bordell)Standort, an dem sich keine Einrichtung lit. a bis j befinden dürfe. Das Gesetz spreche nicht von einer Wegstreckenabmessung. Eine Längenangabe, die dem Verlauf eines Weges oder einer Straße folge, könne durch Baustellen und sonstige Hindernisse oder Umwege verlängert werden. Da der beantragte Standort des beabsichtigten Bordells sich in einem Umkreis von 300 m zum Objekt W. Hof und B. Hof (Luftlinie) befinde, müsse dies jedenfalls als Versagungsgrund gewertet werden.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung an die belangte Behörde, welche mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. April 2006 diese Vorstellung als unbegründet abwies. Dabei ging auch die belangte Behörde davon aus, dass - ungeachtet der Behauptungen der beschwerdeführenden Partei über etwaige korrespondierende Bestimmungen in anderen Bundesländern - zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes jedenfalls nur die Salzburger Landesgesetze maßgeblich seien. Diese umfassten das Wesen des Jugendschutzes betreffend keine Ausführungen über die Betriebsart und die Aufenthaltsdauer einer Einrichtung, die als Heim für Kinder und Jugendliche geführt werden könne. Der Begriff "Heim" finde sich ausschließlich in der ausführenden Sozialgesetzgebung und im Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz. Die Behörde schließe sich der Ansicht der Unterbehörden an, dass das offenkundige Ziel der gesetzlichen Regelung der Schutz von Kindern und Jugendlichen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde erstrecke sich die Schutzbedürftigkeit auf die Person eines Jugendlichen selbst ungeachtet der Dauer der Einwirkung jener Einflüsse, vor denen Schutz geboten werden solle. Auf Grund der vorgelegten Meldeblätter und Meldelisten hätte nachgewiesen werden können, dass am "H. Hof" in den Jahren 2004 und 2005 regelmäßig mehrere Schulklassen Aufenthalt genommen hätten. Für den "W. Hof" sei von der Gewerbebehörde ein Bescheid für die Betriebsart "Jugendheim" erlassen worden. Paragraph eins e, Ziffer 2, des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes spreche von einem Umkreis von 300 m um den beantragten (Bordell)Standort, an dem sich keine Einrichtung Litera a bis j befinden dürfe. Das Gesetz spreche nicht von einer Wegstreckenabmessung. Eine Längenangabe, die dem Verlauf eines Weges oder einer Straße folge, könne durch Baustellen und sonstige Hindernisse oder Umwege verlängert werden. Da der beantragte Standort des beabsichtigten Bordells sich in einem Umkreis von 300 m zum Objekt W. Hof und B. Hof (Luftlinie) befinde, müsse dies jedenfalls als Versagungsgrund gewertet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 1000/06-8, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur weiteren Bearbeitung abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 1000/06-8, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur weiteren Bearbeitung abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1e des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes (L-PolG), LGBl. Nr. 58/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 108/2003, kann eine Bordellbewilligung nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:Gemäß Paragraph eins e, des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes (L-PolG), Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2003,, kann eine Bordellbewilligung nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090159.X00Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015