TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2002/13/0156

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
EStG 1988 §2;
KStG 1988 §17 Abs3;
KStG 1988 §7;
VwRallg;
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 17 heute
  2. KStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. KStG 1988 § 17 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  4. KStG 1988 § 17 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  5. KStG 1988 § 17 gültig von 05.10.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  6. KStG 1988 § 17 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. KStG 1988 § 17 gültig von 15.07.1999 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  8. KStG 1988 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. KStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. KStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. KStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M, über die Beschwerde der BAG in W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 4. Juni 2002, GZ. RV/218- 11/11/97, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M, über die Beschwerde der BAG in W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch elf, vom 4. Juni 2002, GZ. RV/218- 11/11/97, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich Körperschaftsteuer 1992 und 1993, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft betreibt seit ihrer Gründung im Jahr 1983 sowohl das Lebensversicherungsgeschäft als auch das Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft.

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet alleine die Frage, ob die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre 1992 und 1993 geltenden Stammfassung für jede Versicherungssparte gesondert zu berechnen ist.Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet alleine die Frage, ob die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 in der für die Streitjahre 1992 und 1993 geltenden Stammfassung für jede Versicherungssparte gesondert zu berechnen ist.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin fest, dass die beschwerdeführende Aktiengesellschaft die Bestimmung des § 17 Abs. 3 leg. cit. über die Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen in der Form angewandt habe, dass die Gewinne der Sparten Schaden-Unfall und Leben zusammengerechnet worden seien. Diese Vorgangsweise widerspräche der herrschenden Literaturmeinung, wonach die "grammatikalisch anders lautende Textierung" des § 17 Abs. 3 KStG 1988 im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 14 KStG 1966 nicht dazu führen könne, von der bisherigen Übung abzugehen, für die einzelnen Versicherungsbereiche getrennte Gewinnermittlungen durchzuführen. Für diese Ansicht spreche auch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 17 Abs. 3 KStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993 "klarstellend" neu gefasst habe. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der aus dem KStG 1966 übernommenen und im KStG 1988 erweiterten Mindestbesteuerungsregelung die Berechnung des Mindestgewinnes für jeden der in der Neufassung angeführten vier Teilbereiche gesondert zu erfolgen habe. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin fest, dass die beschwerdeführende Aktiengesellschaft die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. über die Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen in der Form angewandt habe, dass die Gewinne der Sparten Schaden-Unfall und Leben zusammengerechnet worden seien. Diese Vorgangsweise widerspräche der herrschenden Literaturmeinung, wonach die "grammatikalisch anders lautende Textierung" des Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 im Vergleich zur Vorgängerregelung des Paragraph 14, KStG 1966 nicht dazu führen könne, von der bisherigen Übung abzugehen, für die einzelnen Versicherungsbereiche getrennte Gewinnermittlungen durchzuführen. Für diese Ansicht spreche auch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993 "klarstellend" neu gefasst habe. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der aus dem KStG 1966 übernommenen und im KStG 1988 erweiterten Mindestbesteuerungsregelung die Berechnung des Mindestgewinnes für jeden der in der Neufassung angeführten vier Teilbereiche gesondert zu erfolgen habe.

Der Zuschlag zur Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG errechne sich in den Jahren 1992 und 1993 daher wie folgt:Der Zuschlag zur Mindestbesteuerung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KStG errechne sich in den Jahren 1992 und 1993 daher wie folgt:

1992

Leben

Schaden-Unfall

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-717.869 S

3,109.652 S

Zuschlag zur Mindeststeuer laut Betriebsprüfung

2,846.082 S

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 7 KStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb gem. Paragraph 7, KStG

2,128.213 S

3,109.652 S

 

 

 

Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStGMindestbesteuerung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KStG

 

 

Steuerlicher Gewinn

-717.869 S

 

Dotierung Rückstellung für Gewinnbeteiligung

22,000.000 S

 

 

21,282.131 S

 

Davon 10 %

2,128.213 S

 

Differenz

2,846.082 S

 

1993

Leben

Schaden- Unfall

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 7 KStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb gem. Paragraph 7, KStG

- 5,787.824 S

- 24,580.998 S

Zuschlag zur Mindeststeuer laut Betriebsprüfung

7,409.041 S

 

 

1,621.217 S

- 24,580.998 S

 

 

 

Steuerlicher Gewinn

- 5,787.824 S

 

Dotierung Rückstellung für Gewinnbeteiligung

22,000.000 S

 

 

16,212.176 S

 

Davon 10 %

1,621.218 S

 

Differenz

7,409.041 S

 

Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht der Prüferin an und erließ u.a. entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1992 und 1993.

In der dagegen erhobenen Berufung setzte die Beschwerdeführerin dieser Auffassung entgegen, dass für eine gesonderte abteilungsweise Erfassung der insoweit klare Gesetzestext ab dem Jahre 1989 keine Handhabe biete, zumal auch die amtlichen Erläuterungen hiezu lediglich ausführten, dass sich "die Vorschrift des Abs. 3 über die Mindestbesteuerung ... gegenüber § 14 Abs. 3 KStG 1966 auf sämtliche Versicherungssparten (erstreckt)", ohne sonst irgendeinen Anhaltspunkt für eine gesonderte Berechnung der einzelnen Teilbereiche zu geben.In der dagegen erhobenen Berufung setzte die Beschwerdeführerin dieser Auffassung entgegen, dass für eine gesonderte abteilungsweise Erfassung der insoweit klare Gesetzestext ab dem Jahre 1989 keine Handhabe biete, zumal auch die amtlichen Erläuterungen hiezu lediglich ausführten, dass sich "die Vorschrift des Absatz 3, über die Mindestbesteuerung ... gegenüber Paragraph 14, Absatz 3, KStG 1966 auf sämtliche Versicherungssparten (erstreckt)", ohne sonst irgendeinen Anhaltspunkt für eine gesonderte Berechnung der einzelnen Teilbereiche zu geben.

Diese Beurteilung werde durch die Neufassung des § 17 Abs. 3 KStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993 erhärtet. Seither sei gesetzlich verankert, dass die Berechnung der Mindestbesteuerung für jeden der in der Neufassung angeführten vier Teilbereiche gesondert zu erfolgen habe. Durch Art. III Z. 9 Steuerreformgesetz 1993 werde somit materiell neues Recht geschaffen, sodass den in eine andere Richtung weisenden Gesetzesmaterialien, in der von einer bloßen "Klarstellung" die Rede sei, keine Bedeutung zukomme. Somit sei für die berufungsgegenständlichen Jahre 1992 und 1993 eine unternehmensbezogene Berechnung der Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 vorzunehmen.Diese Beurteilung werde durch die Neufassung des Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993 erhärtet. Seither sei gesetzlich verankert, dass die Berechnung der Mindestbesteuerung für jeden der in der Neufassung angeführten vier Teilbereiche gesondert zu erfolgen habe. Durch Artikel römisch drei, Ziffer 9, Steuerreformgesetz 1993 werde somit materiell neues Recht geschaffen, sodass den in eine andere Richtung weisenden Gesetzesmaterialien, in der von einer bloßen "Klarstellung" die Rede sei, keine Bedeutung zukomme. Somit sei für die berufungsgegenständlichen Jahre 1992 und 1993 eine unternehmensbezogene Berechnung der Mindestbesteuerung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 vorzunehmen.

Im angefochtenen Bescheid teilte die belangte Behörde diese Auffassung der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht, dass die Gesetzesauslegung nicht alleine nach dem Wortlaut erfolgen dürfe. Vielmehr seien auch andere Auslegungsmethoden heranzuziehen. Es sei zu berücksichtigen, dass die steuerrechtlichen Vorschriften des § 17 KStG 1988 an die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen (§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978 über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 684/1986) anknüpften und diese eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung für jede Abteilung (Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherung) vorsehen. Wenn für die Berechnung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung daher von einem steuerlichen Gewinn vor der Zuführung zur Rückstellung auszugehen sei, dann knüpfe das Gesetz erkennbar an den Überschuss der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Abteilungen an.Im angefochtenen Bescheid teilte die belangte Behörde diese Auffassung der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht, dass die Gesetzesauslegung nicht alleine nach dem Wortlaut erfolgen dürfe. Vielmehr seien auch andere Auslegungsmethoden heranzuziehen. Es sei zu berücksichtigen, dass die steuerrechtlichen Vorschriften des Paragraph 17, KStG 1988 an die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen (Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978 über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1986,) anknüpften und diese eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung für jede Abteilung (Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherung) vorsehen. Wenn für die Berechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung daher von einem steuerlichen Gewinn vor der Zuführung zur Rückstellung auszugehen sei, dann knüpfe das Gesetz erkennbar an den Überschuss der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Abteilungen an.

In den Gesetzesmaterialien zum KStG 1988 werde ausgeführt, dass sich die Vorschrift des § 17 Abs. 3 über die Mindestbesteuerung auf sämtliche Versicherungssparten erstreckt, um zu gewährleisten, dass auch in der Schaden-Unfallversicherung in Jahren, in denen die Rückstellung für Prämienrückerstattung dotiert wird, ein Teil des Überschusses versteuert werden müsse. Die weiteren Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die sich nur auf die "Schaden-Unfallversicherung" bezögen, ließen erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Teil des Überschusses, der aus dem steuerlichen Gewinn und der Dotierung der Rückstellung für Prämienrückerstattungen dieser Versicherungssparte bestehe, zu versteuern sei. Diesem Willen des Gesetzgebers könne nur dadurch entsprochen werden, dass der Mindestgewinn abteilungsweise berechnet werde. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 1993 bestätigten dieses Auslegungsergebnis, weil darin festgehalten werde, dass die Neufassung lediglich "klarstellend" sei.In den Gesetzesmaterialien zum KStG 1988 werde ausgeführt, dass sich die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 3, über die Mindestbesteuerung auf sämtliche Versicherungssparten erstreckt, um zu gewährleisten, dass auch in der Schaden-Unfallversicherung in Jahren, in denen die Rückstellung für Prämienrückerstattung dotiert wird, ein Teil des Überschusses versteuert werden müsse. Die weiteren Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die sich nur auf die "Schaden-Unfallversicherung" bezögen, ließen erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Teil des Überschusses, der aus dem steuerlichen Gewinn und der Dotierung der Rückstellung für Prämienrückerstattungen dieser Versicherungssparte bestehe, zu versteuern sei. Diesem Willen des Gesetzgebers könne nur dadurch entsprochen werden, dass der Mindestgewinn abteilungsweise berechnet werde. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 1993 bestätigten dieses Auslegungsergebnis, weil darin festgehalten werde, dass die Neufassung lediglich "klarstellend" sei.

Zudem stoße die Auslegung der Beschwerdeführerin auf Bedenken hinsichtlich der steuerlichen Gleichbehandlung aller Versicherungsunternehmen, weil ein Versicherungsunternehmen, das nur in einer Versicherungssparte tätig sei, nicht die Möglichkeit habe, Gewinne der einen Versicherungssparte mit Verlusten einer anderen Versicherungssparte auszugleichen.

Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 17 Abs. 3 KStG 1988 auch angestrebt, einen Teil der Kapitalerträge, die an die Versicherungsnehmer weitergeleitet werden, steuerhängig zu halten. Eine Auslegung, die diesen Zweck der Bestimmung mitberücksichtige, führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Mindestgewinnermittlung in den Berufungsjahren 1992 und 1993 für das Lebensversicherungsgeschäft gesondert vorzunehmen sei und erst danach die steuerlichen Gewinne der anderen Versicherungssparten hinzuzurechnen bzw. die steuerlichen Verluste auszugleichen seien.Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 auch angestrebt, einen Teil der Kapitalerträge, die an die Versicherungsnehmer weitergeleitet werden, steuerhängig zu halten. Eine Auslegung, die diesen Zweck der Bestimmung mitberücksichtige, führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Mindestgewinnermittlung in den Berufungsjahren 1992 und 1993 für das Lebensversicherungsgeschäft gesondert vorzunehmen sei und erst danach die steuerlichen Gewinne der anderen Versicherungssparten hinzuzurechnen bzw. die steuerlichen Verluste auszugleichen seien.

Bei Bedachtnahme auf alle Auslegungsmethoden gelange die belangte Behörde zur Überzeugung, dass die Berechnung des Mindestgewinnes auch in der Stammfassung des § 17 Abs. 3 KStG 1988 für jede Versicherungssparte gesondert durchzuführen sei.Bei Bedachtnahme auf alle Auslegungsmethoden gelange die belangte Behörde zur Überzeugung, dass die Berechnung des Mindestgewinnes auch in der Stammfassung des Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 für jede Versicherungssparte gesondert durchzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach dem Beschwerdepunkt und dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Aktiengesellschaft in ihrem Recht auf Anerkennung der unternehmensbezogenen Berechnung der Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993 verletzt. Damit wird der Umfang der Anfechtung - ungeachtet des Antrages, den angefochtenen Bescheid "zur Gänze" aufzuheben - mit der Körperschaftsteuer der Jahre 1992 und 1993 umschrieben.Nach dem Beschwerdepunkt und dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Aktiengesellschaft in ihrem Recht auf Anerkennung der unternehmensbezogenen Berechnung der Mindestbesteuerung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993 verletzt. Damit wird der Umfang der Anfechtung - ungeachtet des Antrages, den angefochtenen Bescheid "zur Gänze" aufzuheben - mit der Körperschaftsteuer der Jahre 1992 und 1993 umschrieben.

Nach § 7 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 definiert das Einkommen als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4), der Sanierungsgewinne (§ 23 Z. 1) sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 Z. 2). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und nach diesem Bundesgesetz. Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 in seiner Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, definiert das Einkommen als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,), der Sanierungsgewinne (Paragraph 23, Ziffer eins,) sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke (Paragraph 23, Ziffer 2,). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und nach diesem Bundesgesetz.

Der sechste Abschnitt des zweiten Teils des KStG 1988 ist mit "Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen" überschrieben und handelt in § 15 leg. cit. von versicherungstechnischen Rückstellungen und in § 17 leg. cit. von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen).Der sechste Abschnitt des zweiten Teils des KStG 1988 ist mit "Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen" überschrieben und handelt in Paragraph 15, leg. cit. von versicherungstechnischen Rückstellungen und in Paragraph 17, leg. cit. von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen).

Nach § 17 Abs. 1 Z. 1 KStG 1988 sind Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr abzugsfähig.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 sind Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr abzugsfähig.

§ 17 Abs. 1 Z. 2 KStG 1988 regelt die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) in anderen Versicherungszweigen. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, KStG 1988 regelt die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) in anderen Versicherungszweigen.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 KStG 1988 handelt von Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) und regelt die Voraussetzungen, unter denen Zuführungen zu solchen Rückstellungen abziehbar sind.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, KStG 1988 handelt von Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) und regelt die Voraussetzungen, unter denen Zuführungen zu solchen Rückstellungen abziehbar sind.

§ 17 Abs. 3 KStG 1988 nach der im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Stammfassung lautete: Paragraph 17, Absatz 3, KStG 1988 nach der im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Stammfassung lautete:

"Versicherungsunternehmen haben mindestens 10 % des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist."

Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, erfuhr Abs. 3 des § 17 KStG 1988 - anzuwenden erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 - folgende Neufassung:Mit dem Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, erfuhr Absatz 3, des Paragraph 17, KStG 1988 - anzuwenden erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 - folgende Neufassung:

"Versicherungsunternehmen haben mindestens 10 % des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes

  • -Strichaufzählung
    aus dem Lebensversicherungsgeschäft,
  • -Strichaufzählung
    aus dem Krankenversicherungsgeschäft,
  • -Strichaufzählung
    aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr, und
  • -Strichaufzählung
    aus den anderen Versicherungszweigen
zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 soll die Neufassung des § 17 leg. cit. klarstellen, dass im Zusammenhang mit der aus dem KStG 1966 übernommenen und im KStG 1988 erweiterten Mindestbesteuerungsregel die Berechnung des Mindestgewinnes für jeden der in der Neufassung angeführten vier Teilbereiche gesondert zu erfolgen hat (1237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP).Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 soll die Neufassung des Paragraph 17, leg. cit. klarstellen, dass im Zusammenhang mit der aus dem KStG 1966 übernommenen und im KStG 1988 erweiterten Mindestbesteuerungsregel die Berechnung des Mindestgewinnes für jeden der in der Neufassung angeführten vier Teilbereiche gesondert zu erfolgen hat (1237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. GP).
Die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen war vor dem KStG 1988 in § 14 Abs. 3 KStG 1966 wie folgt geregelt:Die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen war vor dem KStG 1988 in Paragraph 14, Absatz 3, KStG 1966 wie folgt geregelt:
"Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens- (Kranken-)Versicherungsgeschäft allein oder neben anderen Versicherungszweigen betreiben, sind für das Lebens- (Kranken-)Versicherungsgeschäft mindestens 10 % des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der bei dem Lebens- (Kranken-)Versicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist."
Die Beschwerdeführerin trägt vor, schon aus dem Vergleich der beiden Bestimmungen ergebe sich, dass nach der Rechtslage des KStG 1966 von einem für das Lebens- bzw. Krankenversicherungsgeschäft gesondert ermittelten Gewinn, nach der Körperschaftsteuerreform 1988 hingegen von einem unternehmensbezogenen Gewinn auszugehen sei. Aber auch bei isolierter Betrachtung des § 17 Abs. 3 KStG 1988 (vor dem Steuerreformgesetz 1993) ergebe sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut die unternehmensbezogene Gewinnerm
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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