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E1T;Norm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M Kft., vertreten durch Mag.Dr. G und Mag. U, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 4. Dezember 2008, Zl. LGS/SBG/4/08/2008, betreffend Entsendebewilligungen, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0001 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Entsendung von vier namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch das beschwerdeführende Unternehmen, welches über keinen Betriebssitz im Inland verfügt, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung, welche von der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfasst sei.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Entsendung von vier namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch das beschwerdeführende Unternehmen, welches über keinen Betriebssitz im Inland verfügt, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung, welche von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht erfasst sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das antragstellende Unternehmen macht geltend, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, andererseits entstünde mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Österreich) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden, nicht nur im Hinblick auf den Verdienstentgang aus den mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Werkverträgen, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche der Werkbestellerin gegen das antragstellende Unternehmen, das überdies die frustrierten Aufwendungen in Gestalt der für jeden Ausländer zu entrichtenden Gebühr zu tragen gehabt habe.
Damit hat die beschwerdeführende Partei einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ausreichend konkret dargetan.Damit hat die beschwerdeführende Partei einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ausreichend konkret dargetan.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG und der zwischen der Europäischen Union und Österreich in Hinblick auf die neuen Beitrittsländer ausgehandelten Übergangsregelungen erscheinen aber nicht als derart "zwingend", dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn bezweckt zwar die grundsätzliche Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten, auf Grund des u.a. von Österreich erklärten Vorbehaltes sind aber nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Wirtschaftssektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen (vgl. Art. 24 des Anhanges XIV des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte.Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG und der zwischen der Europäischen Union und Österreich in Hinblick auf die neuen Beitrittsländer ausgehandelten Übergangsregelungen erscheinen aber nicht als derart "zwingend", dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn bezweckt zwar die grundsätzliche Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten, auf Grund des u.a. von Österreich erklärten Vorbehaltes sind aber nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Wirtschaftssektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen vergleiche , Artikel 24, des Anhanges römisch vierzehn des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte.
Auch scheint die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein nicht geeignet, den von dem antragstellenden Unternehmen dargelegten drohenden wirtschaftlichen Nachteil aufzuwiegen.
Wien, am 27. April 2009
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090001.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009