TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/31 2009/09/0001

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Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §4 Abs2;
AuslBG §18;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0020 2009/09/0077 2009/09/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M Kft. in B, Ungarn, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay und Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg 1. vom 4. Dezember 2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0001) zu Zl. LGS/SBG/4/08/2008, 2. vom 7. Januar 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0020), 3. vom 16. Februar 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0045), 4. vom 16. Februar 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0077), alle zu Zl. LGS/SBG/4/08/2009, betreffend Untersagung von Entsendungen nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerden zu hg. Zlen. 2009/09/0001, 0020 und 0045 werden als unbegründet abgewiesen.

  1. 2.Ziffer 2
    Die Beschwerde zu hg. Zl. 2009/09/0077 wird zurückgewiesen.
  2. 3.Ziffer 3
    Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung auf Grund eines befristeten "Werkvertrages" zwischen ihr und einem namentlich genannten inländischen Unternehmen die Entsendung von mehreren ungarischen Staatsangehörigen zur Erfüllung eines der Beschwerdeführerin von dem inländischen Unternehmen erteilten Auftrages für Fleischzerlegungsarbeiten in deren Betrieb angezeigt.

Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0001), vom 27. November 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0020) sowie vom 2. Dezember 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0045 und 2009/09/0077) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0001), vom 27. November 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0020) sowie vom 2. Dezember 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0045 und 2009/09/0077) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des § 18 AuslBG vor.Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des Paragraph 18, AuslBG vor.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen - wortgleich - die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung aller Verfahren wegen ihres rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung aller Verfahren wegen ihres rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zu den Abweisungen:

Der vorliegende Sachverhalt gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0261, zugrunde lag, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.Der vorliegende Sachverhalt gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0261, zugrunde lag, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Aus den dort genannten Gründen waren auch in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Aus den dort genannten Gründen waren auch in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

2. Zu der Zurückweisung:

Gegen den zu hg. Zl. 2009/09/0077 angefochtenen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei bereits die zu hg. Zl. 2009/09/0045 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Damit war aber das der beschwerdeführenden Partei zustehende Beschwerderecht bereits ausgeschöpft, weshalb die erst später eingelangte Doppelbeschwerde zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 31. Juli 2009

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090001.X00

Im RIS seit

27.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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