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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AÜG §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0020 2009/09/0077 2009/09/0045Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M Kft. in B, Ungarn, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay und Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg 1. vom 4. Dezember 2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0001) zu Zl. LGS/SBG/4/08/2008, 2. vom 7. Januar 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0020), 3. vom 16. Februar 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0045), 4. vom 16. Februar 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/09/0077), alle zu Zl. LGS/SBG/4/08/2009, betreffend Untersagung von Entsendungen nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerden zu hg. Zlen. 2009/09/0001, 0020 und 0045 werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung auf Grund eines befristeten "Werkvertrages" zwischen ihr und einem namentlich genannten inländischen Unternehmen die Entsendung von mehreren ungarischen Staatsangehörigen zur Erfüllung eines der Beschwerdeführerin von dem inländischen Unternehmen erteilten Auftrages für Fleischzerlegungsarbeiten in deren Betrieb angezeigt.
Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0001), vom 27. November 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0020) sowie vom 2. Dezember 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0045 und 2009/09/0077) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0001), vom 27. November 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0020) sowie vom 2. Dezember 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0045 und 2009/09/0077) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des § 18 AuslBG vor.Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des Paragraph 18, AuslBG vor.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen - wortgleich - die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung aller Verfahren wegen ihres rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung aller Verfahren wegen ihres rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zu den Abweisungen:
Der vorliegende Sachverhalt gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0261, zugrunde lag, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.Der vorliegende Sachverhalt gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0261, zugrunde lag, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen waren auch in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Aus den dort genannten Gründen waren auch in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
2. Zu der Zurückweisung:
Gegen den zu hg. Zl. 2009/09/0077 angefochtenen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei bereits die zu hg. Zl. 2009/09/0045 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Damit war aber das der beschwerdeführenden Partei zustehende Beschwerderecht bereits ausgeschöpft, weshalb die erst später eingelangte Doppelbeschwerde zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 31. Juli 2009
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090001.X00Im RIS seit
27.08.2009Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009