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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §15a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E (geboren 1986), vertreten durch W Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 9. Oktober 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines nach § 15a AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E (geboren 1986), vertreten durch W Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 9. Oktober 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15 a, AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 29. August 2008, mit welchem sein - rechtzeitig gestellter - Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines nach § 15a AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 29. August 2008, mit welchem sein - rechtzeitig gestellter - Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15 a, AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil dem Antragsteller durch den unmittelbaren Vollzug des angefochtenen Bescheides, in dem u.a. ausgesprochen wurde, dass die Nichtverlängerung mit 16. Oktober 2008 in Kraft trete, die Existenzgrundlage entzogen würde und zwingende öffentliche Interessen dem nicht entgegen stünden.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 7 Abs. 7 AuslBG lautet: Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG lautet:
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gilt in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG der bisherige Befreiungsschein als verlängert.Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gilt in diesem Fall gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG der bisherige Befreiungsschein als verlängert.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes vorläufig auf ähnliche Wiese - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Anrtagsteller vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes vorläufig auf ähnliche Wiese - insbesondere hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Anrtagsteller vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Dass die von der belangten Behörde geltend gemachten öffentliche Interessen zwingende seien und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich; offenkundig ist aber auch, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil durch Einkommensverlust bedeuten würde.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folge zu geben.
Wien, am 28. April 2009
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090018.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009