TE Vwgh Beschluss 2009/4/28 2009/06/0060

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
SDG 1975 §4;
SDG 1975 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des F H in X, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes f. ZRS X vom 11. Februar 2009, Pers 9-H-20, betreffend eine Angelegenheit nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des F H in römisch zehn, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes f. ZRS römisch zehn vom 11. Februar 2009, Pers 9-H-20, betreffend eine Angelegenheit nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und der vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war als Sachverständiger in der bei der belangten Behörde geführten Sachverständigenliste eingetragen. Mit Eingabe vom 25. September 2008 beantragte er seine Rezertifizierung (gemäß § 6 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/1975 - SDG, das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2007).Der Beschwerdeführer war als Sachverständiger in der bei der belangten Behörde geführten Sachverständigenliste eingetragen. Mit Eingabe vom 25. September 2008 beantragte er seine Rezertifizierung (gemäß Paragraph 6, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, - SDG, das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Hierauf erging die vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierte, angefochtene Erledigung der belangten Behörde. Diese Erledigung ist auf einem "Kopfpapier" der belangten Behörde verfasst, weist ein Aktenzeichen auf, sodann die Adressierung an den Beschwerdeführer und die Datierung. Sodann heißt es

"Sehr geehrter Herr (Titel)!

Ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich Ihren Rezertifizierungsantrag nach näherer Überprüfung keiner positiven Erledigung zuführen kann.

Sollten Sie eine Erörterung der dafür Ausschlag gebenden Gründe wünschen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich für eine persönliche Aussprache zur Verfügung. In diesem Fall ersuche ich sie, mit Frau (...) einen Termin zu vereinbaren.

Im Übrigen möchte ich die Gelegenheit nicht versäumen, mich bei Ihnen für Ihre jahrzehntelange Tätigkeit als Sachverständiger im Dienste der Rechtsprechung aufrichtig zu bedanken.

Abschließend ersuche ich sie, Ihren Sachverständigenausweis binnen 14 Tagen nachweisbar zurückzustellen."

Sodann folgt die Fertigung mit "Mit freundlichen Grüßen", die Fertigung und der Name des Fertigenden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Rechtswidrigkeit".

Zu prüfen ist, ob es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen Bescheid im Sinne des Art 131 Abs. 1 B-VG handelt.Zu prüfen ist, ob es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen Bescheid im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Wendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl.  etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0277, mwN.).Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Wendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0277, mwN.).

Die vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert.

Sie beginnt mit der Anrede: "Sehr geehrter Herr (Titel)" und endet mit der Formel "Mit freundlichen Grüßen". Überdies wird im Text die Wendung "Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen" gebraucht.

Gemäß § 6 Abs. 2 SDG besteht auf die Verlängerung kein Anspruch.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, SDG besteht auf die Verlängerung kein Anspruch.

Im Beschwerdefall ist auch der Umstand von Bedeutung, dass nach Auffassung der Lehre (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dometschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz3, Anmerkung 7 zu § 6 SDG) dann, wenn einem Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht stattgegeben wird, der Einschreiter davon lediglich mit einem formlosen Schreiben zu verständigen ist und keine Verpflichtung der Behörde besteht, bescheidmäßig abzusprechen; diese Auffassung wird auch hinsichtlich einer Ablehnung der erstmaligen Eintragung vertreten (aaO, Anmerkung 17 zu § 4 SDG) und wurde in diesem Zusammenhang auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (siehe die Judikaturnachweise aaO, in E 7 bis E 10 zu § 4 SDG).Im Beschwerdefall ist auch der Umstand von Bedeutung, dass nach Auffassung der Lehre (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dometschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz3, Anmerkung 7 zu Paragraph 6, SDG) dann, wenn einem Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht stattgegeben wird, der Einschreiter davon lediglich mit einem formlosen Schreiben zu verständigen ist und keine Verpflichtung der Behörde besteht, bescheidmäßig abzusprechen; diese Auffassung wird auch hinsichtlich einer Ablehnung der erstmaligen Eintragung vertreten (aaO, Anmerkung 17 zu Paragraph 4, SDG) und wurde in diesem Zusammenhang auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (siehe die Judikaturnachweise aaO, in E 7 bis E 10 zu Paragraph 4, SDG).

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Form und der Textierung der angefochtenen Erledigung konnte sie daher bei der im Zweifelsfall gebotenen Verpflichtung zur Formstrenge nicht als Bescheid gewertet werden. Die Frage, ob bescheidmäßig zu entscheiden gewesen wäre, ist daher in diesem Beschwerdefall nicht zu lösen. Vielmehr war die Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund und angesichts der Form und der Textierung der angefochtenen Erledigung konnte sie daher bei der im Zweifelsfall gebotenen Verpflichtung zur Formstrenge nicht als Bescheid gewertet werden. Die Frage, ob bescheidmäßig zu entscheiden gewesen wäre, ist daher in diesem Beschwerdefall nicht zu lösen. Vielmehr war die Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2009

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060060.X00

Im RIS seit

25.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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