Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AmtsspracheV Kroatisch 1990;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A J in O, vertreten durch Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OG in 7400 Oberwart, Schulgasse 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 9. Jänner 2009, Zl. BMJ-A33078/0001-III 4/2008, betreffend eine Angelegenheit nach der Notariatsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A J in O, vertreten durch Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OG in 7400 Oberwart, Schulgasse 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 9. Jänner 2009, Zl. BMJ-A33078/0001-III 4 aus 2008,, betreffend eine Angelegenheit nach der Notariatsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Notariatskandidat bei einem öffentlichen Notar (Dr. X.) mit Amtssitz im Y. Er stellte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Z den Antrag, ihm gemäß § 12 der Notariatsordnung (NO) die Befugnis zur Aufnahme von Notariatsurkunden in kroatischer Sprache zu erteilen. Er sei seit September 2000 als Notariatskandidat tätig und seit Ablegung des zweiten Teiles der Notariatsprüfung im Juni 2004 wiederholt zum Dauersubstituten des öffentlichen Notars Dr. X. bestellt worden. Im Kanzleialltag habe er bei seinen Verrichtungen als Gerichtskommissär wie auch bei der Errichtung notarieller Urkunden häufig kroatischsprachige Klienten zu betreuen. Er habe die Kenntnis dieser seiner Muttersprache bis zur Matura verfeinert und im Zuge seines Zweitstudiums der Slawistik perfektioniert. Zudem sei er für burgenländische Unternehmen als Übersetzer tätig gewesen. § 12 NO sei getreu dem Grundsatz, "was für den Notar gilt, gilt auch für den Substituten" auch auf ihn als Substituten anzuwenden.Der Beschwerdeführer ist Notariatskandidat bei einem öffentlichen Notar (Dr. römisch zehn.) mit Amtssitz im Y. Er stellte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Z den Antrag, ihm gemäß Paragraph 12, der Notariatsordnung (NO) die Befugnis zur Aufnahme von Notariatsurkunden in kroatischer Sprache zu erteilen. Er sei seit September 2000 als Notariatskandidat tätig und seit Ablegung des zweiten Teiles der Notariatsprüfung im Juni 2004 wiederholt zum Dauersubstituten des öffentlichen Notars Dr. römisch zehn. bestellt worden. Im Kanzleialltag habe er bei seinen Verrichtungen als Gerichtskommissär wie auch bei der Errichtung notarieller Urkunden häufig kroatischsprachige Klienten zu betreuen. Er habe die Kenntnis dieser seiner Muttersprache bis zur Matura verfeinert und im Zuge seines Zweitstudiums der Slawistik perfektioniert. Zudem sei er für burgenländische Unternehmen als Übersetzer tätig gewesen. Paragraph 12, NO sei getreu dem Grundsatz, "was für den Notar gilt, gilt auch für den Substituten" auch auf ihn als Substituten anzuwenden.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Z wies mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Juli 2008 den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Bestimmung des § 12 NO ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge ausschließlich auf die "ernannten Notare" anzuwenden sei und daher nicht auch dem Substituten zugute komme. Ferner sei die Ernennung auf einen bestimmten Amtssitz Grundvoraussetzung, damit eine Befugnis nach § 12 NO erteilt werden könne und der ernannte Notar - nach entsprechender Bestätigung des Präsidenten des (jeweiligen) Oberlandesgerichtes - nach § 62 und § 90 Abs. 1 NO vorgehen könne, ohne dass er Dolmetscher für die jeweilige Sprache sein müsse. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 12 NO, sondern auch aus der Systematik des historischen Gesetzgebers, der diese in ihrer Stammfassung unverändert aufrechte Bestimmung unmittelbar an die Regeln über die Ernennung sowie das eigentliche Besetzungsverfahren anschließe und in § 13 NO sogleich mit den Erfordernissen nach Ernennung des Notars fortfahre. Dem stehe auch die wiederholte Bestellung des Beschwerdeführers zum Dauersubstituten des öffentlichen Notars Dr. X. nicht entgegen, zumal die Substitution nur für die Dauer der an Stelle des Notars ausgeübten einzelnen Amtstätigkeit und nicht für die gesamte Berufsausübung gelte. Wollte man dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Errichtung von notariellen Urkunden in kroatischer Sprache erteilen, hätte diese nur im Fall und nur für die Dauer der Verhinderung des Notars, zu dessen Substitution er berufen sei, Bedeutung; eine solche Einschränkung auf Substitutionsfälle könne mit der Bestimmung des § 12 NO jedoch nicht in Einklang gebracht werden. Die §§ 62 und 90 NO, die die Befugnis zur Errichtung eines Notariatsaktes bzw. die Beurkundung in einer fremden Sprache regelten, würden zwar auf den Notar oder seinen Substituten abstellen, diese Möglichkeit aber ausdrücklich davon abhängig machen, dass der Notar oder sein Substitut entweder als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der jeweiligen Sprache bestellt sei oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden habe. Dass der Gesetzgeber die historische Urfassung des § 12 NO im Gegensatz zu den §§ 62 und 90 NO weiterbestehen habe lassen, spreche auch für die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 12 NO ausschließlich auf den "ernannten Notar".Der Präsident des Oberlandesgerichtes Z wies mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Juli 2008 den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Bestimmung des Paragraph 12, NO ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge ausschließlich auf die "ernannten Notare" anzuwenden sei und daher nicht auch dem Substituten zugute komme. Ferner sei die Ernennung auf einen bestimmten Amtssitz Grundvoraussetzung, damit eine Befugnis nach Paragraph 12, NO erteilt werden könne und der ernannte Notar - nach entsprechender Bestätigung des Präsidenten des (jeweiligen) Oberlandesgerichtes - nach Paragraph 62 und Paragraph 90, Absatz eins, NO vorgehen könne, ohne dass er Dolmetscher für die jeweilige Sprache sein müsse. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Paragraph 12, NO, sondern auch aus der Systematik des historischen Gesetzgebers, der diese in ihrer Stammfassung unverändert aufrechte Bestimmung unmittelbar an die Regeln über die Ernennung sowie das eigentliche Besetzungsverfahren anschließe und in Paragraph 13, NO sogleich mit den Erfordernissen nach Ernennung des Notars fortfahre. Dem stehe auch die wiederholte Bestellung des Beschwerdeführers zum Dauersubstituten des öffentlichen Notars Dr. römisch zehn. nicht entgegen, zumal die Substitution nur für die Dauer der an Stelle des Notars ausgeübten einzelnen Amtstätigkeit und nicht für die gesamte Berufsausübung gelte. Wollte man dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Errichtung von notariellen Urkunden in kroatischer Sprache erteilen, hätte diese nur im Fall und nur für die Dauer der Verhinderung des Notars, zu dessen Substitution er berufen sei, Bedeutung; eine solche Einschränkung auf Substitutionsfälle könne mit der Bestimmung des Paragraph 12, NO jedoch nicht in Einklang gebracht werden. Die Paragraphen 62, und 90 NO, die die Befugnis zur Errichtung eines Notariatsaktes bzw. die Beurkundung in einer fremden Sprache regelten, würden zwar auf den Notar oder seinen Substituten abstellen, diese Möglichkeit aber ausdrücklich davon abhängig machen, dass der Notar oder sein Substitut entweder als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der jeweiligen Sprache bestellt sei oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden habe. Dass der Gesetzgeber die historische Urfassung des Paragraph 12, NO im Gegensatz zu den Paragraphen 62 und 90 NO weiterbestehen habe lassen, spreche auch für die Beschränkung der Anwendbarkeit des Paragraph 12, NO ausschließlich auf den "ernannten Notar".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Die belangte Behörde teilte die Auffassung der Behörde erster Instanz und führte weiters aus, grundsätzlich sei auch das Tätigwerden des Dauersubstituten im Falle der Paralleltätigkeit nach § 121 Abs. 2 NO über Anordnung des Notars jeweils auf eine bestimmte Amtshandlung eingeschränkt. Ein genereller Auftrag des Notars an den Dauersubstituten, bestimmte Amtstätigkeiten, wie beispielsweise alle fremdsprachigen Amtstätigkeiten, zu denen der Notar mangels Qualifikation nicht selbst befugt sei, vorzunehmen, wäre unzulässig und würde eine Standespflichtverletzung darstellen (Hinweis auf Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, Rz 5 zu § 121). Eine Dauersubstitution solle nur der Fortführung der Amtstätigkeit in Fällen vorübergehender Verhinderung des Amtsträgers dienen und dürfe nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung - korrespondierend mit der sich aus § 52 NO ergebenden Verpflichtung - beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt werde. Dieser Grundsatz der persönlichen Amtsausübung verlange, dass ein Notar seine Amtstätigkeit grundsätzlich selbst zu besorgen habe. Fehle es ihm dabei jedoch an persönlichen Voraussetzungen, wie etwa an entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen, könnte er in diesem Bereich gar keine Amtstätigkeit entfalten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, inwieweit er eine solche - grundsätzlich von ihm selbst durchzuführende - Amtstätigkeit überhaupt an seinen fremdsprachenkundigen (Dauer-)Substituten weitergeben könne. Eine ständige notarielle Übersetzertätigkeit des Substituten neben dem amtierenden, nicht im Sinne des § 78 NO fremdsprachenkundigen Notar unter Berufung auf § 121 NO sei jedenfalls ausgeschlossen (Hinweis auf Wagner/Knechtel, aaO, Rz 3 zu § 78 sowie Rz 7 zu § 118).Die belangte Behörde teilte die Auffassung der Behörde erster Instanz und führte weiters aus, grundsätzlich sei auch das Tätigwerden des Dauersubstituten im Falle der Paralleltätigkeit nach Paragraph 121, Absatz 2, NO über Anordnung des Notars jeweils auf eine bestimmte Amtshandlung eingeschränkt. Ein genereller Auftrag des Notars an den Dauersubstituten, bestimmte Amtstätigkeiten, wie beispielsweise alle fremdsprachigen Amtstätigkeiten, zu denen der Notar mangels Qualifikation nicht selbst befugt sei, vorzunehmen, wäre unzulässig und würde eine Standespflichtverletzung darstellen (Hinweis auf Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, Rz 5 zu Paragraph 121,). Eine Dauersubstitution solle nur der Fortführung der Amtstätigkeit in Fällen vorübergehender Verhinderung des Amtsträgers dienen und dürfe nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung - korrespondierend mit der sich aus Paragraph 52, NO ergebenden Verpflichtung - beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt werde. Dieser Grundsatz der persönlichen Amtsausübung verlange, dass ein Notar seine Amtstätigkeit grundsätzlich selbst zu besorgen habe. Fehle es ihm dabei jedoch an persönlichen Voraussetzungen, wie etwa an entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen, könnte er in diesem Bereich gar keine Amtstätigkeit entfalten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, inwieweit er eine solche - grundsätzlich von ihm selbst durchzuführende - Amtstätigkeit überhaupt an seinen fremdsprachenkundigen (Dauer-)Substituten weitergeben könne. Eine ständige notarielle Übersetzertätigkeit des Substituten neben dem amtierenden, nicht im Sinne des Paragraph 78, NO fremdsprachenkundigen Notar unter Berufung auf Paragraph 121, NO sei jedenfalls ausgeschlossen (Hinweis auf Wagner/Knechtel, aaO, Rz 3 zu Paragraph 78, sowie Rz 7 zu Paragraph 118,).
Es treffe zwar zu, dass nach § 123 Abs. 4 NO grundsätzlich die für Notare geltenden Vorschriften auch auf den Substituten Anwendung fänden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass demnach auch § 12 NO auf ihn als Substituten anzuwenden sei, sei jedoch entgegenzuhalten, dass § 123 Abs. 4 NO insofern einschränkend zu lesen sei, als die für Notare geltenden Vorschriften nur für den amtierenden Substituten für anwendbar erklärt würden, also nur insoweit, als der Notaritatskandidat als Substitut eine von den Befugnissen des jeweiligen Notars abgeleitete bzw. abhängige bestimmte Amtstätigkeit entfalten könne. Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass, sollte der Notar im Einzelfall nicht verhindert sein, dem Dauersubstituten aus dem Titel seiner Bestellung überhaupt keine Befugnisse zukämen (Hinweis auf OGH 15. Dezember 1993, 7 Ob 1648/93).Es treffe zwar zu, dass nach Paragraph 123, Absatz 4, NO grundsätzlich die für Notare geltenden Vorschriften auch auf den Substituten Anwendung fänden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass demnach auch Paragraph 12, NO auf ihn als Substituten anzuwenden sei, sei jedoch entgegenzuhalten, dass Paragraph 123, Absatz 4, NO insofern einschränkend zu lesen sei, als die für Notare geltenden Vorschriften nur für den amtierenden Substituten für anwendbar erklärt würden, also nur insoweit, als der Notaritatskandidat als Substitut eine von den Befugnissen des jeweiligen Notars abgeleitete bzw. abhängige bestimmte Amtstätigkeit entfalten könne. Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass, sollte der Notar im Einzelfall nicht verhindert sein, dem Dauersubstituten aus dem Titel seiner Bestellung überhaupt keine Befugnisse zukämen (Hinweis auf OGH 15. Dezember 1993, 7 Ob 1648/93).
Im Unterschied zu den §§ 62, 78 und 90 NO, welche ausdrücklich festlegten, dass der Notar oder sein Substitut, sofern sie die im Sinne dieser Bestimmungen geforderten Voraussetzungen erfüllten, zu bestimmten fremdsprachigen Amtshandlungen berufen seien, beziehe sich § 12 NO ausschließlich auf den ernannten Notar. Darüber hinaus könne auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass nach der Systematik der Notariatsordnung bestimmte Regelungen ausschließlich auf Notare anzuwenden seien und schon zwingend nicht für einen Notariatskandidaten als Substituten gelten könnten. Umso mehr scheine es angebracht, § 12 NO in seinem Regelungsumfeld zu betrachten, woraus erhelle, dass es vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, eine Bestätigung nach § 12 NO ausschließlich dem "ernannten Notar" zu erteilen. Für diese Auslegung spreche auch eine historische Interpretation: Die Befugnisse zur Aufnahme von Notariatsakten und zur Erteilung von Beurkundungen in einer fremden Sprache sowie zur Beglaubigung von Übersetzungen nach den §§ 62, 78 und 90 NO seien bis zur Novelle BGBl. Nr. 692/1993 ebenfalls ausschließlich Notaren vorbehalten gewesen. Daraus folge nach Auffassung der belangten Behörde, dass ein Substitut, auch wenn er Dolmetscher oder Übersetzer gewesen sei, während der Substitutionszeit dennoch nicht einen Notariatsakt in einer fremden Sprache habe aufnehmen können, weil er nur die Rechte des abwesenden Amtsträgers ausgeübt habe (Hinweis auf Wagner, Notariatsordnung3, § 62 Rz 2.1.). Mit der Novelle BGBl. Nr. 692/1993 seien dann die Befugnisse nach den §§ 62, 78 und 90 NO ausdrücklich auch auf den Substituten ausgedehnt worden. Daraus erhelle, dass auch der historische Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die genannten Befugnisse seien vor der Novelle auf den Notar beschränkt gewesen. Hätte der Gesetzgeber auch die Befugnisse nach § 12 NO auf einen zum Substituten bestellten Notariatskandidaten angewandt wissen wollen, hätte er dementsprechend auch diese Bestimmung entsprechend ergänzen müssen.Im Unterschied zu den Paragraphen 62, 78 und 90 NO, welche ausdrücklich festlegten, dass der Notar oder sein Substitut, sofern sie die im Sinne dieser Bestimmungen geforderten Voraussetzungen erfüllten, zu bestimmten fremdsprachigen Amtshandlungen berufen seien, beziehe sich Paragraph 12, NO ausschließlich auf den ernannten Notar. Darüber hinaus könne auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass nach der Systematik der Notariatsordnung bestimmte Regelungen ausschließlich auf Notare anzuwenden seien und schon zwingend nicht für einen Notariatskandidaten als Substituten gelten könnten. Umso mehr scheine es angebracht, Paragraph 12, NO in seinem Regelungsumfeld zu betrachten, woraus erhelle, dass es vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, eine Bestätigung nach Paragraph 12, NO ausschließlich dem "ernannten Notar" zu erteilen. Für diese Auslegung spreche auch eine historische Interpretation: Die Befugnisse zur Aufnahme von Notariatsakten und zur Erteilung von Beurkundungen in einer fremden Sprache sowie zur Beglaubigung von Übersetzungen nach den Paragraphen 62, 78 und 90 NO seien bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993, ebenfalls ausschließlich Notaren vorbehalten gewesen. Daraus folge nach Auffassung der belangten Behörde, dass ein Substitut, auch wenn er Dolmetscher oder Übersetzer gewesen sei, während der Substitutionszeit dennoch nicht einen Notariatsakt in einer fremden Sprache habe aufnehmen können, weil er nur die Rechte des abwesenden Amtsträgers ausgeübt habe (Hinweis auf Wagner, Notariatsordnung3, Paragraph 62, Rz 2.1.). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993, seien dann die Befugnisse nach den Paragraphen 62,, 78 und 90 NO ausdrücklich auch auf den Substituten ausgedehnt worden. Daraus erhelle, dass auch der historische Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die genannten Befugnisse seien vor der Novelle auf den Notar beschränkt gewesen. Hätte der Gesetzgeber auch die Befugnisse nach Paragraph 12, NO auf einen zum Substituten bestellten Notariatskandidaten angewandt wissen wollen, hätte er dementsprechend auch diese Bestimmung entsprechend ergänzen müssen.
Nicht übersehen werden dürfe schließlich, dass ein Notariatskandidat nach § 117 Abs. 6 NO innerhalb des Kammersprengels neben dem Notar, bei dem er eingetragen sei, auch bei einem zweiten Notar in praktischer Verwendung stehen könne. Wenn nun der Beschwerdeführer ausführe, dem Wortlaut des § 12 NO lasse sich nicht entnehmen, dass der Notar diese ihm nach § 12 NO erteilte Befugnis ausschließlich nur am Sitz seiner Amtsstelle gebrauchen könne, sei ihm entgegenzuhalten, dass eine solche auf den jeweiligen "Sprengel seines Amtssitzes" eingeschränkte Befugnis wohl gewollt gewesen sei, zumal diese Regelung darauf abziele, dem nicht im Sinne des § 62 NO fremdsprachenkundigen Notar - gewissermaßen privilegierend - zu ermöglichen, in bestimmten Amtssitz-Sprengeln mit slowenisch- oder kroatischsprachigen Minderheiten bei der Amtstätigkeit zusätzlich zur deutschen Sprache eine dieser anderen Sprachen zu verwenden (Hinweis auf Wagner/Knechtel, aaO, Rz 1 zu § 12).Nicht übersehen werden dürfe schließlich, dass ein Notariatskandidat nach Paragraph 117, Absatz 6, NO innerhalb des Kammersprengels neben dem Notar, bei dem er eingetragen sei, auch bei einem zweiten Notar in praktischer Verwendung stehen könne. Wenn nun der Beschwerdeführer ausführe, dem Wortlaut des Paragraph 12, NO lasse sich nicht entnehmen, dass der Notar diese ihm nach Paragraph 12, NO erteilte Befugnis ausschließlich nur am Sitz seiner Amtsstelle gebrauchen könne, sei ihm entgegenzuhalten, dass eine solche auf den jeweiligen "Sprengel seines Amtssitzes" eingeschränkte Befugnis wohl gewollt gewesen sei, zumal diese Regelung darauf abziele, dem nicht im Sinne des Paragraph 62, NO fremdsprachenkundigen Notar - gewissermaßen privilegierend - zu ermöglichen, in bestimmten Amtssitz-Sprengeln mit slowenisch- oder kroatischsprachigen Minderheiten bei der Amtstätigkeit zusätzlich zur deutschen Sprache eine dieser anderen Sprachen zu verwenden (Hinweis auf Wagner/Knechtel, aaO, Rz 1 zu Paragraph 12,).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben (§ 41 VwGG), zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben (Paragraph 41, VwGG), zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 (NO), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008 anzuwenden.Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871, (NO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen bzw. bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten (der hier nicht wiedergegebene § 52 betrifft die Aufnahme von Notariatsakten, die in § 90 Abs. 2 NO genannten Bestimmungen des § 76 NO sind hier nicht von Bedeutung; anzumerken ist, dass § 12, § 43, § 64 und § 78 Abs. 2 NO in der Stammfassung gelten).Die im Beschwerdefall maßgeblichen bzw. bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten (der hier nicht wiedergegebene Paragraph 52, betrifft die Aufnahme von Notariatsakten, die in Paragraph 90, Absatz 2, NO genannten Bestimmungen des Paragraph 76, NO sind hier nicht von Bedeutung; anzumerken ist, dass Paragraph 12,, Paragraph 43,, Paragraph 64 und Paragraph 78, Absatz 2, NO in der Stammfassung gelten).
"§ 9. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen (...) erforderlich ist. ...
§ 12. (1) Dem ernannten Notare ist, wenn in dem Sprengel seines Amtssitzes mehrere Sprachen üblich sind, von dem Oberlandesgerichte die Bestätigung darüber zu ertheilen, in welcher dieser Sprachen er nach den bei der Ernennung vorgelegenen Nachweisen Notariatsurkunden aufzunehmen berufen sei.Paragraph 12, (1) Dem ernannten Notare ist, wenn in dem Sprengel seines Amtssitzes mehrere Sprachen üblich sind, von dem Oberlandesgerichte die Bestätigung darüber zu ertheilen, in welcher dieser Sprachen er nach den bei der Ernennung vorgelegenen Nachweisen Notariatsurkunden aufzunehmen berufen sei.
§ 43. (1) Notariatsurkunden sind in der, in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen.Paragraph 43, (1) Notariatsurkunden sind in der, in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen.
§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.Paragraph 62, (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
§ 63. (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.Paragraph 63, (1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
§ 64. Muß im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Paragraphen ein Dolmetsch beigezogen werden, so hat der Notar die Willensmeinung der Partei durch den beigezogenen Dolmetsch zu erforschen, hiernach den Notariatsact in einer der Landessprachen abzufassen und den Aufsatz der Partei durch den Dolmetsch übersetzen zu lassen. Auf Verlangen einer Partei ist durch den Dolmetsch eine Uebersetzung des Actes in die fremde Sprache der Partei zu verfassen und dem Notariatsacte beizuheften. Paragraph 64, Muß im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Paragraphen ein Dolmetsch beigezogen werden, so hat der Notar die Willensmeinung der Partei durch den beigezogenen Dolmetsch zu erforschen, hiernach den Notariatsact in einer der Landessprachen abzufassen und den Aufsatz der Partei durch den Dolmetsch übersetzen zu lassen. Auf Verlangen einer Partei ist durch den Dolmetsch eine Uebersetzung des Actes in die fremde Sprache der Partei zu verfassen und dem Notariatsacte beizuheften.
§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.Paragraph 78, (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.
§ 90. (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.Paragraph 90, (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.
§ 117. (1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. ...Paragraph 117, (1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. ...
§ 119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Amtsverzicht, ein Notariatssubstitut zu bestellen. ...Paragraph 119, (1) Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Amtsverzicht, ein Notariatssubstitut zu bestellen. ...
§ 120. (1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (§ 119 Abs. 3) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitionsfälle im vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). Die Bestellung einer Person zum Dauersubstituten für mehrere Notare und die Bestellung von zwei Dauersubstituten für einen Notar ist zulässig. Es ist erforderlich, daß der vorgeschlagene Dauersubstitut schriftlich erklärt, mit seiner Bestellung einverstanden zu sein.Paragraph 120, (1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (Paragraph 119, Absatz 3,) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitionsfälle im vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). Die Bestellung einer Person zum Dauersubstituten für mehrere Notare und die Bestellung von zwei Dauersubstituten für einen Notar ist zulässig. Es ist erforderlich, daß der vorgeschlagene Dauersubstitut schriftlich erklärt, mit seiner Bestellung einverstanden zu sein.
§ 121. (1) Erfüllt der zum Dauersubstituten vorgeschlagene Notariatskandidat alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle, so wird er ohne zeitliche Befristung bestellt.Paragraph 121, (1) Erfüllt der zum Dauersubstituten vorgeschlagene Notariatskandidat alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle, so wird er ohne zeitliche Befristung bestellt.
§ 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach § 1313a ABGB.Paragraph 123, (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach Paragraph 1313 a, ABGB.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch historische Aspekte angesprochen (Novellierungen der NO). Es erscheint daher tunlich, die Bestimmung des § 12 NO in ihrem Kontext zu den weiteren Bestimmungen in der Stammfassung der NO, die auf die damaligen Landessprachen bzw. auf Amtshandlungen in einer fremden Sprache abstellten, zu betrachten (§ 13 Abs. 3 NO, der vom Amtssiegel handelte, ist hier nicht relevant).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch historische Aspekte angesprochen (Novellierungen der NO). Es erscheint daher tunlich, die Bestimmung des Paragraph 12, NO in ihrem Kontext zu den weiteren Bestimmungen in der Stammfassung der NO, die auf die damaligen Landessprachen bzw. auf Amtshandlungen in einer fremden Sprache abstellten, zu betrachten (Paragraph 13, Absatz 3, NO, der vom Amtssiegel handelte, ist hier nicht relevant).
Gemäß § 6 NO war zur Erlangung einer Notarstelle ua. erforderlich, dass der Bewerber (lit. e) "die für die Stelle, für welche er ernannt werden will, erforderliche Kenntniß des Landessprache besitze".Gemäß Paragraph 6, NO war zur Erlangung einer Notarstelle ua. erforderlich, dass der Bewerber (Litera e,) "die für die Stelle, für welche er ernannt werden will, erforderliche Kenntniß des Landessprache besitze".
§ 12, § 43 und § 64 wurden bereits zuvor wiedergeben. Die §§ 62, 63, dann § 78 Abs. 1 und 2 und § 90 lauteten: Paragraph 12,, Paragraph 43 und Paragraph 64, wurden bereits zuvor wiedergeben. Die Paragraphen 62, 63,, dann Paragraph 78, Absatz eins und 2 und Paragraph 90, lauteten:
"§ 62. Ein Notariatsact darf in einer Sprache, welche in dem Lande, wo sich der Amtssitz des Notars befindet, nicht üblich ist, nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen, und wenn der Notar für diese Sprache als Dolmetsch bestellt ist. Daß dieß der Fall ist, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
In einem solchen Falle hat der Notar, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften.
§ 63. Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein beeideter Dolmetsch beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß. Paragraph 63, Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein beeideter Dolmetsch beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
Die Zuziehung eines besonderen Dolmetsches ist jedoch nicht nöthig, wenn der Notar und zugleich die zwei Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind, und wenn die Sprachkenntniß des die Verhandlung leitenden Notars, soferne es sich um eine Landessprache handelt, durch die Bestätigung des Oberlandesgerichtes (§ 12), und wenn es sich um eine fremde Sprache handelt, durch seine Bestellung als Dolmetsch ausgewiesen ist. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien."Die Zuziehung eines besonderen Dolmetsches ist jedoch nicht nöthig, wenn der Notar und zugleich die zwei Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind, und wenn die Sprachkenntniß des die Verhandlung leitenden Notars, soferne es sich um eine Landessprache handelt, durch die Bestätigung des Oberlandesgerichtes (Paragraph 12,), und wenn es sich um eine fremde Sprache handelt, durch seine Bestellung als Dolmetsch ausgewiesen ist. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien."
"§ 78. Notare, welche für eine fremde Sprache als Dolmetsche bestellt sind, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Uebersetzungen zu beurkunden.
Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen."
"§ 90. Ein Notar, welcher befugt ist, in einer fremden Sprache einen Notariatsact aufzunehmen, kann in dieser Sprache auch Beurkundungen ertheilen."
Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage (1869) zur Notariatsordnung (wiedergegeben nach Kaserer, Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871 mit Materialien, Wien 1887) heißt es (S 141) zu § 6 lit. e und zum (damaligen) § 13 (sodann inhaltsgleich § 12 NO):Im Motivenbericht zur Regierungsvorlage (1869) zur Notariatsordnung (wiedergegeben nach Kaserer, Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871 mit Materialien, Wien 1887) heißt es (S 141) zu Paragraph 6, Litera e und zum (damaligen) Paragraph 13, (sodann inhaltsgleich Paragraph 12, NO):
"§ 13 (in Verbindung mit § 6 lit. e) löst die Frage der Amtssprache des Notars. Man muß von dem Notar verlangen, daß er alle Sprachen seines Sprengels genügend verstehe, um in diesen Sprachen mit den Parteien verkehren zu können. Es hieße aber eine undurchführbare Anforderung stellen, von dem Notare zu verlangen, daß er aller dieser Sprachen gründlich genug kundig sei, um in jeder derselben instrumentiren zu können. Es muß genügen, wenn er diese Fähigkeit auch nur in Ansehung einer dieser Sprachen besitzt. Bedingung für die volle Glaubwürdigkeit der Urkunde ist, daß Gewißheit über diese genügende Sprachkenntniß des Verfassers der Notariatsurkunde vorliege, daher die Bestimmung des 1. Absatzes dieses Paragraphen (Anm.: gemeint ist § 13 des Entwurfes, nun § 12 NO). Abs. 2 entspricht einer Anforderung der Zweckmäßigkeit und es erscheint das Oberlandesgericht, welches in allen Sprachen seines Sprengels Recht sprechen muß, gewiß auch geeignet, die hier erwähnte Bestätigung zu geben. "§ 13 (in Verbindung mit Paragraph 6, Litera e,) löst die Frage der Amtssprache des Notars. Man muß von dem Notar verlangen, daß er alle Sprachen seines Sprengels genügend verstehe, um in diesen Sprachen mit den Parteien verkehren zu können. Es hieße aber eine undurchführbare Anforderung stellen, von dem Notare zu verlangen, daß er aller dieser Sprachen gründlich genug kundig sei, um in jeder derselben instrumentiren zu können. Es muß genügen, wenn er diese Fähigkeit auch nur in Ansehung einer dieser Sprachen besitzt. Bedingung für die volle Glaubwürdigkeit der Urkunde ist, daß Gewißheit über diese genügende Sprachkenntniß des Verfassers der Notariatsurkunde vorliege, daher die Bestimmung des 1. Absatzes dieses Paragraphen Anmerkung, gemeint ist Paragraph 13, des Entwurfes, nun Paragraph 12, NO). Absatz 2, entspricht einer Anforderung der Zweckmäßigkeit und es erscheint das Oberlandesgericht, welches in allen Sprachen seines Sprengels Recht sprechen muß, gewiß auch geeignet, die hier erwähnte Bestätigung zu geben.
Die weiteren Fragen, in welcher Sprache im concreten Falle die Urkunde aufzunehmen sei, und wann der Notar in fremden Sprachen zu instrumentieren befugt sei, sind in den §§ 43, 62 und 90 gelöst."Die weiteren Fragen, in welcher Sprache im concreten Falle die Urkunde aufzunehmen sei, und wann der Notar in fremden Sprachen zu instrumentieren befugt sei, sind in den Paragraphen 43, 62 und 90 gelöst."
Zu bemerken ist dazu, dass die bezogenen §§ 43, 62 und 90 des Entwurfes dem Gesetz gewordenen Text entsprechen und die Motive für die im Beschwerdefall strittige Frage nichts aussagen.Zu bemerken ist dazu, dass die bezogenen Paragraphen 43, 62 und 90 des Entwurfes dem Gesetz gewordenen Text entsprechen und die Motive für die im Beschwerdefall strittige Frage nichts aussagen.
Schimkowsky, Handbuch zur neuen österreichischen Notariatsordnung, Erste Abteilung, Wien 1871, bringt zur hier relevanten Frage inhaltlich nicht mehr als die Motive zu § 13 des Entwurfes (bei § 12, S 128).Schimkowsky, Handbuch zur neuen österreichischen Notariatsordnung, Erste Abteilung, Wien 1871, bringt zur hier relevanten Frage inhaltlich nicht mehr als die Motive zu Paragraph 13, des Entwurfes (bei Paragraph 12,, S 128).
Reich, Österreichisches Notariats-Handbuch für Berufsarbeit und Unterricht (Leoben 1908), führt unter dem Schlagwort "Sprachkenntnisse" aus (S 603), die Bestätigung der Sprachkenntnisse erteile das Oberlandesgericht. In welcher Weise sich dasselbe die Überzeugung hierüber verschaffen solle, sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, könne daher durch Verfügungen im administrativen Wege geregelt werden. Ältere Verordnungen seien in der Notariatszeitung (NZ) 1893, S 265, abgedruckt (weiterer Hinweis auf die Aufsätze in NZ 1893, SS 265, 303 und 317). Der zur Aufnahme in einer fremden Sprache ermächtigte Notar sei einem Dolmetsch gleichzuhalten (Hinweis auf OGH, 14. April 1898, Zl. 4849, NZ 1898, S 274; weiterer Hinweis auf OGH. 16. Okt. 1894, Zl. 12469, NZ 1894 Nr. 48 (S 295), wonach das Zeugnis eines Realschulprofessors, dass der Notar sich in der zweiten Landessprache "gut verständigen könne", nicht genüge, um seine Eignung zur Aufnahme von Akten mit nur der zweiten Landessprache kundigen Parteien in deutscher Sprache ohne Dolmetsch nachzuweisen). Schwierigkeiten ergäben sich mitunter, wenn der Substitut die Sprache nicht verstehe, für welche der von ihm substituierte Notar zur Amtierung ermächtigt sei, oder wenn der Substitut die Berechtigung zur zweiten Landessprache besitze, jedoch der von ihm substituierte Notar nicht; das gleiche gelte für den Notariatsarchivdirektor. Hier wäre, so Reich, eine Ergänzung der Gesetzgebung in der Richtung zweckmäßig, daß dem Notar das Recht gegeben werde, unter Zuziehung eines Dolmetschers Abschriften zu beglaubigen und Ausfertigungen zu erteilen.
Die von Reich erwähnten Aufsätze in der NZ 1893 enthalten eine literarische Kontroverse zwischen Rt. v. Pruncul (S 265 f) und Malaczyski (S 303ff) zur Frage des Nachweises der Sprachkunde iS des § 6 lit. e (auch iVm § 12) NO (auch aus dem Blickwinkel der Sprachenvielfalt in der Bukowina); sie nehmen dabei Bezug auf die VO RGBl. Nr. 15/1850 und § 20 lit. d der VO RGBl. Nr. 262/1854 (in diesem Sinne auch der Hinweis in NZ 1893, S 317).Die von Reich erwähnten Aufsätze in der NZ 1893 enthalten eine literarische Kontroverse zwischen Rt. v. Pruncul (S 265 f) und Malaczyski (S 303ff) zur Frage des Nachweises der Sprachkunde iS des Paragraph 6, Litera e, (auch in Verbindung mit Paragraph 12,) NO (auch aus dem Blickwinkel der Sprachenvielfalt in der Bukowina); sie nehmen dabei Bezug auf die VO RGBl. Nr. 15 aus 1850, und Paragraph 20, Litera d, der VO RGBl. Nr. 262 aus 1854, (in diesem Sinne auch der Hinweis in NZ 1893, S 317).
Die Verordnung RGBl. Nr. 15/1850 (Schreiben des Ministers des Cultus und Unterrichts vom 27. Dezember 1849, womit eine Verordnung in Betreff der an öffentlichen Lehranstalten stattfindenden Prüfungen aus den lebenden Sprachen bekannt gemacht wird) trifft Regelungen zur Frage, wie "glaubwürdige Zeugnisse" (öffentlich beglaubigte Zeugnisse) über Kenntnisse einer lebenden Sprache auszustellen sind (und wer zur Ausstellung berufen ist).Die Verordnung RGBl. Nr. 15 aus 1850, (Schreiben des Ministers des Cultus und Unterrichts vom 27. Dezember 1849, womit eine Verordnung in Betreff der an öffentlichen Lehranstalten stattfindenden Prüfungen aus den lebenden Sprachen bekannt gemacht wird) trifft Regelungen zur Frage, wie "glaubwürdige Zeugnisse" (öffentlich beglaubigte Zeugnisse) über Kenntnisse einer lebenden Sprache auszustellen sind (und wer zur Ausstellung berufen ist).
Die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 266, traf Regelungen zur Notariatsprüfung und verwies dabei, soweit hier erheblich, in ihrem § 3 lit. b auf die Vorschriften für die Richteramtsprüfung, RGBl. Nr. 262 (insbesondere auch auf § 20 lit. d letzterer VO).Die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 266, traf Regelungen zur Notariatsprüfung und verwies dabei, soweit hier erheblich, in ihrem Paragraph 3, Litera b, auf die Vorschriften für die Richteramtsprüfung, RGBl. Nr. 262 (insbesondere auch auf Paragraph 20, Litera d, letzterer VO).
Die bezogene Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1854, RGBl. Nr. 262, "wodurch neue gesetzliche Bestimmungen über die politische Geschäfts- und über die Richteramts-Praxis, sowie über die practischen, politischen und Richteramts-Prüfungen angeordnet werden", bestimmte in ihrem § 20 lit. d (betreffend die Richteramtsprüfung; "Obergericht" = Oberlandesgericht):Die bezogene Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1854, RGBl. Nr. 262, "wodurch neue gesetzliche Bestimmungen über die politische Geschäfts- und über die Richteramts-Praxis, sowie über die practischen, politischen und Richteramts-Prüfungen angeordnet werden", bestimmte in ihrem Paragraph 20, Litera d, (betreffend die Richteramtsprüfung; "Obergericht" = Oberlandesgericht):
"Mit Candidaten, welche nebst der bei dem Obergerichte üblichen Geschäftssprache auch einer der im Obergerichtsbezirke üblichen Landessprachen kundig sind, ist die Prüfung auf ihr Verlangen zum Theile auch in dieser vorzunehmen, und denselben in dem Befähigungs-Decrete zu bezeugen, in welchen Sprachen sie zur Geschäftsführung geeignet befunden worden sind."
Anzumerken ist dazu, dass mit der Verordnung des Justizministers vom 1. November 1900, RGBl. Nr. 182, die Richteramtsprüfungen neu geregelt wurden (wobei aber § 24 Abs. 2 dieser VO dem früheren § 20 lit. d der VO RGBl. Nr. 262/1854 entspricht); diese Verordnung wurde mit dem Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben.Anzumerken ist dazu, dass mit der Verordnung des Justizministers vom 1. November 1900, RGBl. Nr. 182, die Richteramtsprüfungen neu geregelt wurden (wobei aber Paragraph 24, Absatz 2, dieser VO dem früheren Paragraph 20, Litera d, der VO RGBl. Nr. 262 aus 1854, entspricht); diese Verordnung wurde mit dem Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, aufgehoben.
Die Verordnung RGBl. Nr. 266/1854 (Notariatsprüfung) wurde, soweit sie noch galt, durch das Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, aufgehoben; festzuhalten ist, dass danach die Prüfung in einer anderen "Landessprache" nicht mehr vorgesehen ist.Die Verordnung RGBl. Nr. 266 aus 1854, (Notariatsprüfung) wurde, soweit sie noch galt, durch das Notariatsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, aufgehoben; festzuhalten ist, dass danach die Prüfung in einer anderen "Landessprache" nicht mehr vorgesehen ist.
Was (bezogen noch auf diese historischen Zeiträume) die Bestellung von Dolmetschern (und die hiefür erforderlichen Kenntnisse) anlangte, verweist Schauer, Gerichtsorganisation und Geschäftsordnung, Bd. I (4. Auflage 1917), bei § 123 der damaligen Geschäftsordnung auf die damals geltende Rechtslage, nämlich auf das insofern noch maßgebliche Hofdekret vom 22. Dezember 1835, JGS 109; danach hatte das Appellationsgericht (Oberlandesgericht) "über die Kenntnisse und das sittliche Wohlverhalten der Vorgeschlagenen auf alle Art Ueberzeugung zu erlangen suchen" (Pkt. zweitens, letzter Satz; dem entsprachen inhaltlich - "...vollkommene Beherrschung der in Frage kommenden Sprache ..." - § 85 Geo 1930, BGBl. Nr. 74, § 85 Geo 1937, BGBl. Nr. 4, und § 83 Geo 1951, BGBl. Nr. 264 - aufgehoben durch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975).Was (bezogen noch auf diese historischen Zeiträume) die Bestellung von Dolmetschern (und die hiefür erforderlichen Kenntnisse) anlangte, verweist Schauer, Gerichtsorganisation und Geschäftsordnung, Bd. römisch eins (4. Auflage 1917), bei Paragraph 123, der damaligen Geschäftsordnung auf die damals geltende Rechtslage, nämlich auf das insofern noch maßgebliche Hofdekret vom 22. Dezember 1835, JGS 109; danach hatte das Appellationsgericht (Oberlandesgericht) "über die Kenntnisse und das sittliche Wohlverhalten der Vorgeschlagenen auf alle Art Ueberzeugung zu erlangen suchen" (Pkt. zweitens, letzter Satz; dem entsprachen inhaltlich - "...vollkommene Beherrschung der in Frage kommenden Sprache ..." - Paragraph 85, Geo 1930, BGBl. Nr. 74, Paragraph 85, Geo 1937, BGBl. Nr. 4, und Paragraph 83, Geo 1951, BGBl. Nr. 264 - aufgehoben durch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,).
In der kommentierten Ausgabe der Notariatsordnung von Hermann (Manz, Wien 1930) sind die Textstellen betreffend die "Landessprachen", insbesondere auch der gesamte § 12 NO, in eckigen Klammern gesetzt, was die Auffassung des Autors erkennen lässt, diese Bestimmungen seien gegenstandslos geworden.In der kommentierten Ausgabe der Notariatsordnung von Hermann (Manz, Wien 1930) sind die Textstellen betreffend die "Landessprachen", insbesondere auch der gesamte Paragraph 12, NO, in eckigen Klammern gesetzt, was die Auffassung des Autors erkennen lässt, diese Bestimmungen seien gegenstandslos geworden.
Mit der Novelle der Notariatsordnung BGBl. Nr. 139/1962 wurde § 6 NO neu gefasst, die frühere lit. e entfiel ersatzlos. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (629 Blg. NR IX. GP) heißt es dazu, die bisherige lit. e, die die erforderlichen Kenntnisse der Landessprache verlangte, sei durch den Zerfall der österreichischungarischen Monarchie gegenstandslos geworden, da gemäß Art. 8 B-VG nur die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik sei.Mit der Novelle der Notariatsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962, wurde Paragraph 6, NO neu gefasst, die frühere Litera e, entfiel ersatzlos. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (629 Blg. NR römisch neun. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu, die bisherige Litera e,, die die erforderlichen Kenntnisse der Landessprache verlangte, sei durch den Zerfall der österreichischungarischen Monarchie gegenstandslos geworden, da gemäß Artikel 8, B-VG nur die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik sei.
Mit der Novelle BGBl. Nr. 65/1969 erhielten die ersten Absätze der §§ 62 und 78 sowie der erste Satz des § 63 NO eine neue Fassung (eine nähere Begründung für den Entfall der auf § 12 NO Bezug nehmenden Passage in § 63 Abs. 2 NO enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1054 Blg. NR XI. GP, nicht):Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1969, erhielten die ersten Absätze der Paragraphen 62, und 78 sowie der erste Satz des Paragraph 63, NO eine neue Fassung (eine nähere Begründung für den Entfall der auf Paragraph 12, NO Bezug nehmenden Passage in Paragraph 63, Absatz 2, NO enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1054 Blg. NR römisch elf. GP, nicht):
(§ 62) (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden. (Paragraph 62,) (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
(§ 63) (2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notars vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat." (Paragraph 63,) (2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notars vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat."
"(§ 78) (1) Notare, die für eine fremde Sprache vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeidete Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden." "(Paragraph 78,) (1) Notare, die für eine fremde Sprache vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeidete Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden."
Mit der Novelle BGBl. Nr. 692/1993 wurde in § 62 Abs. 1 NO die Wendung "wenn der Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar" durch die Wendung: "wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder" ersetzt; ebenso wurde in § 62 Abs. 2 NO das Wort "Notar" durch die Wendung "Notar oder sein Substitut" ersetzt.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993, wurde in Paragraph 62, Absatz eins, NO die Wendung "wenn der Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar" durch die Wendung: "wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder" ersetzt; ebenso wurde in Paragraph 62, Absatz 2, NO das Wort "Notar" durch die Wendung "Notar oder sein Substitut" ersetzt.
Weiters wurde in § 78 Abs. 1 NO die Wendung "Notare, die für eine fremde Sprache vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeidete Dolmetscher bestellt sind" durch die Wendung: "Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher bestellt sind" ersetzt.Weiters wurde in Paragraph 78, Absatz eins, NO die Wendung "Notare, die für eine fremde Sprache vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeidete Dolmetscher bestellt sind" durch die Wendung: "Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher bestellt sind" ersetzt.
§ 90 erhielt die nun geltende Fassung. Paragraph 90, erhielt die nun geltende Fassung.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1133 Blg. NR XVIII. GP) heißt es dazu (zusammenfasst), die Möglichkeit zur Aufnahme eines Notariatsaktes in einer fremden Sprache, die nach dem derzeitigen Wortlaut auf den Notar beschränkt sei, solle zweckmäßigerweise auch dem den Notar vertretenen Substituten (§ 119 ff NO) eingeräumt werden. Hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen werde der Wortlaut den für Gerichtsdolmetscher geltenden Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/1975, angepasst.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1133 Blg. NR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu (zusammenfasst), die Möglichkeit zur Aufnahme eines Notariatsaktes in einer fremden Sprache, die nach dem derzeitigen Wortlaut auf den Notar beschränkt sei, solle zweckmäßigerweise auch dem den Notar vertretenen Substituten (Paragraph 119, ff NO) eingeräumt werden. Hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen werde der Wortlaut den für Gerichtsdolmetscher geltenden Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, angepasst.
Schließlich erhielten § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und 2, sowie § 78 Abs. 1 NO durch die Novelle BGBl. I Nr. 72/1999 die nunmehrige Fassung.Schließlich erhielten Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 78, Absatz eins, NO durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999, die nunmehrige Fassung.
Die in der Stammfassung geltende Bestimmung des § 12 NO ist vor dem Hintergrund der Sprachenvielfalt im damaligen Staatsgebiet, für das die Notariatsordnung erlassen wurde (nämlich für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder) zu sehen (in diesem Sinn auch Wagner/Knechtel, Kommentar zur Notariatsordnung6, Rz 1 zu § 12). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass dieser Bestimmung auch weiterhin ein Anwendungsbereich zukommt, und zwar, soweit im Beschwerdefall relevant, (jedenfalls) für jene Gebiete, in denen auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1990, BGBl. Nr. 231, die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist; dazu zählt auch das Gebiet, in dem der öffentliche Notar Dr. X, bei welchem der Beschwerdeführer als Notariatskandidat tätig ist, seinen Amtssitz hat.Die in der Stammfassung geltende Bestimmung des Paragraph 12, NO ist vor dem Hintergrund der Sprachenvielfalt im damaligen Staatsgebiet, für das die Notariatsordnung erlassen wurde (nämlich für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder) zu sehen (in diesem Sinn auch Wagner/Knechtel, Kommentar zur Notariatsordnung6, Rz 1 zu Paragraph 12,). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass dieser Bestimmung auch weiterhin ein Anwendungsbereich zukommt, und zwar, soweit im Beschwerdefall relevant, (jedenfalls) für jene Gebiete, in denen auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1990, Bundesgesetzblatt , Nr. 231, die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist; dazu zählt auch das Gebiet, in dem der öffentliche Notar Dr. römisch zehn, bei welchem der Beschwerdeführer als Notariatskandidat tätig ist, seinen Amtssitz hat.
Die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, § 12 NO beziehe sich lediglich auf den "ernannten Notar" selbst und nicht auch auf einen Notariatskandidaten, ist zutreffend.Die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, Paragraph 12, NO beziehe sich lediglich auf den "ernannten Notar" selbst und nicht auch auf einen Notariatskandidaten, ist zutreffend.
Der Beschwerdeführer argumentiert aber auch damit, geboten wäre eine "Ungleichbehandlung" (gemeint wohl: "Gleichbehandlung") des landessprachigen gegenüber dem fremdsprachigen Substituten im Sinne des Ersteren, aus der Rechtsmeinung der Behörden des Verwaltungsverfahrens ergebe sich keine Gleichbehandlung, sondern sogar eine Ungleichbehandlung zu Ungunsten der auf Grund des § 12 NO "privilegierten Substituten". Die ungerechtfertigte Verletzung der gebotenen Gleichbehandlung zwischen Notar und Substituten, der ja im Übrigen auch im Hinblick auf sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse dem Notar gleichgestellt sei, führe wie auch die Privilegierung der fremdsprachigen Notare bzw. Substituten gegenüber den landessprachlichen Notaren und Substituten zu einem Eingriff in die Erwerbsfreiheit. Angeregt werde, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 12 NO wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Der Beschwerdeführer argumentiert aber auch damit, geboten wäre eine "Ungleichbehandlung" (gemeint wohl: "Gleichbehandlung") des landessprachigen gegenüber dem fremdsprachigen Substituten im Sinne des Ersteren, aus der Rechtsmeinung der Behörden des Verwaltungsverfahrens ergebe sich keine Gleichbehandlung, sondern sogar eine Ungleichbehandlung zu Ungunsten der auf Grund des Paragraph 12, NO "privilegierten Substituten". Die ungerechtfertigte Verletzung der gebotenen Gleichbehandlung zwischen Notar und Substituten, der ja im Übrigen auch im Hinblick auf sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse dem Notar gleichgestellt sei, führe wie auch die Privilegierung der fremdsprachigen Notare bzw. Substituten gegenüber den landessprachlichen Notaren und Substituten zu einem Eingriff in die Erwerbsfreiheit. Angeregt werde, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 12, NO wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Unsachlichkeit der Norm aufzeigt. Er ist nicht Notar, sondern Notariatskandidat, und es kann nicht fraglich sein, das dies einen wesentlichen Unterschied darstellt. Soweit der Beschwerdeführer Gleichheitsbedenken gegen § 12 NO aufwirft, weil für den Substituten eine Berechtigung gemäß dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist, erscheint dies dadurch gerechtfertigt, dass diese Berechtigung an einen Amtssitz in einem bestimmten Gebiet anknüpft, in dem (im Sinne des § 12 NO) eine (andere) "Landessprache üblich" ist. Beim ernannten Notar ist dieser Amtssitz durch die Ernennung bestimmt und ein Anknüpfen an dieses Kriterium ist problemlos möglich. Das trifft auf einen Notariatskandidaten, der allenfalls als Substitut tätig wird, in dieser Form nicht zu. Dass das Gesetz auf den potentiellen Fall eines solchen Substituten nicht abstellt, macht die Norm nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Unsachlichkeit der Norm aufzeigt. Er ist nicht Notar, sondern Notariatskandidat, und es kann nicht fraglich sein, das dies einen wesentlichen Unterschied darstellt. Soweit der Beschwerdeführer Gleichheitsbedenken gegen Paragraph 12, NO aufwirft, weil für den Substituten eine Berechtigung gemäß dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist, erscheint dies dadurch gerechtfertigt, dass diese Berechtigung an einen Amtssitz in einem bestimmten Gebiet anknüpft, in dem (im Sinne des Paragraph 12, NO) eine (andere) "Landessprache üblich" ist. Beim ernannten Notar ist dieser Amtssitz durch die Ernennung bestimmt und ein Anknüpfen an dieses Kriterium ist problemlos möglich. Das trifft auf einen Notariatskandidaten, der allenfalls als Substitut tätig wird, in dieser Form nicht zu. Dass das Gesetz auf den potentiellen Fall eines solchen Substituten nicht abstellt, macht die Norm nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde (auch samt Ergänzung) ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde (auch samt Ergänzung) ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. April 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060043.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013