Index
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;Norm
SHG OÖ 1998 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des M A in H, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bahnhofplatz 2/III, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. August 2007, Zl. SO-130362/20-2007-Heu, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. August 2007 wurde der Sozialhilfeantrag des Beschwerdeführers auf Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 25. August 2005 bis 31. Juli 2006 abgewiesen, für August 2006 wurde ihm und seiner Familie Sozialhilfe in Höhe von EUR 341,70, und für 1. bis 4. September 2006 in Höhe von EUR 75,92 gewährt. Weiters wurden Beihilfen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 Oö Sozialhilfeverordnung für die Übersiedlung nach Linz im August 2005 zugesprochen, die Zuerkennung einer Beihilfe nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Oö Sozialhilfeverordnung jedoch versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie von Zell am See, wo er zuletzt von Sozialhilfe gelebt habe, am 14. Juli 2005 nach Linz übersiedelt. Hier habe er einen Antrag auf Sozialhilfe für sich und im Einzelnen genannte Mitunterstützte gestellt. Vor der Übersiedlung nach Linz sei dem Beschwerdeführer vom Finanzamt Zell am See Familienbeihilfe nachbezahlt worden und von der Salzburger Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aus Nachzahlungen der Familienbeihilfe bzw. des Kinderbetreuungsgeldes EUR 47.597,79 erhalten. Abzüglich des mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Juni 2006 vorgeschriebenen Teilersatzes der aufgelaufenen Sozialhilfekosten sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 23.844,07 verblieben, der als "Vermögen" iSd Oö SHG anzusehen sei. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer dieses Geld ungeachtet der Stellung eines Sozialhilfeantrages nicht für existenzielle Bedürfnisse verwendet, sondern daraus u.a. "Schlepperschulden" gedeckt, den Umzug nach Linz finanziert sowie Luxusgüter in Form von drei Kfz-Ankäufen, eines TV-Gerätes der gehobenen Kategorie und Goldschmuck angeschafft. Trotz behaupteter Hilfebedürftigkeit habe der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume noch weitere Anschaffungen getätigt; er habe auch nicht behauptet, dass er einzelne der angeschafften Güter wegen einer Notlage wieder habe verwerten müssen. Solange ein Antragsteller jedoch verwertbares Vermögen nicht einsetze, um eine Notlage abzuwenden, könne nicht vom Bestehen einer Notlage iSd Oö SHG ausgegangen werden. Dem richtsatzgemäßen Bedarf zuzüglich einmaliger Hilfeleistungen iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 Oö Sozialhilfeverordnung sei daher das anzurechnende Einkommen und das anzurechnende Vermögen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Einer näher dargestellten Berechnung zufolge komme eine Auszahlung monatlicher Geldleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt somit erst ab August 2006 in Betracht. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. August 2007 wurde der Sozialhilfeantrag des Beschwerdeführers auf Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 25. August 2005 bis 31. Juli 2006 abgewiesen, für August 2006 wurde ihm und seiner Familie Sozialhilfe in Höhe von EUR 341,70, und für 1. bis 4. September 2006 in Höhe von EUR 75,92 gewährt. Weiters wurden Beihilfen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Oö Sozialhilfeverordnung für die Übersiedlung nach Linz im August 2005 zugesprochen, die Zuerkennung einer Beihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Oö Sozialhilfeverordnung jedoch versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie von Zell am See, wo er zuletzt von Sozialhilfe gelebt habe, am 14. Juli 2005 nach Linz übersiedelt. Hier habe er einen Antrag auf Sozialhilfe für sich und im Einzelnen genannte Mitunterstützte gestellt. Vor der Übersiedlung nach Linz sei dem Beschwerdeführer vom Finanzamt Zell am See Familienbeihilfe nachbezahlt worden und von der Salzburger Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aus Nachzahlungen der Familienbeihilfe bzw. des Kinderbetreuungsgeldes EUR 47.597,79 erhalten. Abzüglich des mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Juni 2006 vorgeschriebenen Teilersatzes der aufgelaufenen Sozialhilfekosten sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 23.844,07 verblieben, der als "Vermögen" iSd Oö SHG anzusehen sei. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer dieses Geld ungeachtet der Stellung eines Sozialhilfeantrages nicht für existenzielle Bedürfnisse verwendet, sondern daraus u.a. "Schlepperschulden" gedeckt, den Umzug nach Linz finanziert sowie Luxusgüter in Form von drei Kfz-Ankäufen, eines TV-Gerätes der gehobenen Kategorie und Goldschmuck angeschafft. Trotz behaupteter Hilfebedürftigkeit habe der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume noch weitere Anschaffungen getätigt; er habe auch nicht behauptet, dass er einzelne der angeschafften Güter wegen einer Notlage wieder habe verwerten müssen. Solange ein Antragsteller jedoch verwertbares Vermögen nicht einsetze, um eine Notlage abzuwenden, könne nicht vom Bestehen einer Notlage iSd Oö SHG ausgegangen werden. Dem richtsatzgemäßen Bedarf zuzüglich einmaliger Hilfeleistungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Oö Sozialhilfeverordnung sei daher das anzurechnende Einkommen und das anzurechnende Vermögen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Einer näher dargestellten Berechnung zufolge komme eine Auszahlung monatlicher Geldleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt somit erst ab August 2006 in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö Sozialhilfegesetz 1998 (Oö SHG) ist Aufgabe sozialer Hilfe die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Oö Sozialhilfegesetz 1998 (Oö SHG) ist Aufgabe sozialer Hilfe die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Durch soziale Hilfe sollen gemäß § 1 Abs. 2 Oö SHG Durch soziale Hilfe sollen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Oö SHG
wie er behauptet - von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur freien Verfügung überlassen worden sein sollte, dies nichts daran änderte, dass das ihm solcherart überlassene Vermögen bei der Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit im Verfahren zur Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Das übersieht der Beschwerdeführer auch bei dem Vorwurf der "Doppelanrechnung" des ihm zugeflossenen Vermögens: Durch den vorgeschriebenen Kostenersatz werden die Kosten von Sozialhilfeleistungen, die dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit gewährt wurden (teilweise) abgegolten. Davon zu unterscheiden ist die Beurteilung seiner aktuellen Hilfebedürftigkeit anhand der Möglichkeit, vorhandenes Vermögen zur Abwendung einer Notlage einzusetzen. Inwieweit die belangte Behörde bei Beurteilung der aktuellen Hilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers die Bindungswirkung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Juni 2006 missachtet haben sollte, ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100258.X00Im RIS seit
03.06.2009Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009