TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/30 2008/05/0339

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Veröffentlicht am 30.04.2009
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Index

L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BebauungsplanNov Vösendorf 2006;
B-VG Art139 Abs6;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Marktgemeinde Vösendorf in Vösendorf, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 2007, Zl. RU1-BR-760/001 + 002- 2007, betreffend Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde Vösendorf als Baubehörde erster Instanz vom 19. Dezember 2006, Zl. Baug-145/1-06, wurde der S GmbH auf Grund deren Ansuchen vom 30. November 2006 und des Ergebnisses der am 18. Dezember 2006 durchgeführten Bauverhandlung mit Ortsaugenschein gemäß § 23 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürohochhauses mit insgesamt 45 Stockwerken samt Tiefgarage und Parkgarage in Vösendorf, Triester Straße 16-20, auf dem Grundstück Nr. 1431/1 der Liegenschaft EZ 2040, KG Vösendorf, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde Vösendorf als Baubehörde erster Instanz vom 19. Dezember 2006, Zl. Baug-145/1-06, wurde der S GmbH auf Grund deren Ansuchen vom 30. November 2006 und des Ergebnisses der am 18. Dezember 2006 durchgeführten Bauverhandlung mit Ortsaugenschein gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 2 der NÖ Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürohochhauses mit insgesamt 45 Stockwerken samt Tiefgarage und Parkgarage in Vösendorf, Triester Straße 16-20, auf dem Grundstück Nr. 1431/1 der Liegenschaft EZ 2040, KG Vösendorf, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Projektsgemäß ist ein zweigeschossiges Sockelbauwerk geplant, aus dem ein Büroturm mit 45 Geschossen und einer Höhe von 160,22 m herausragen soll. Die Kubatur des Turmes soll sich in 4 schlanke, gegenseitig verschobene Scheiben auflösen. An der Südseite soll eine fünfgeschossige Parkgarage angrenzen, welche mit einer viergeschossigen Tiefgarage unterkellert sein soll. Das eingereichte Projekt soll auf dem Grundstück Nr. 1431/1, welches sich in der Längsachse parallel zur Triester Straße LB 17 in einer Länge von ca. 220 m und einer Breite von ca. 33 m erstreckt, errichtet werden.

Das Grundstück Nr. 1431/1, KG Vösendorf, ist auf Grund des seit 1999 in Geltung stehenden Flächenwidmungsplanes als Bauland-Kerngebiet gewidmet. Mit dem seit März 2006 bestehenden Bebauungsplan wurde für dieses Grundstück die Bebauungsdichte mit 35 %, die zulässige Gebäudehöhe mit Bauklasse II und III und die offene Bebauungsweise festgelegt. Mit Beschluss des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 3. Oktober wurde eine dieses Grundstück betreffende Änderung des Bebauungsplanes u. a. wie folgt beschlossen:Das Grundstück Nr. 1431/1, KG Vösendorf, ist auf Grund des seit 1999 in Geltung stehenden Flächenwidmungsplanes als Bauland-Kerngebiet gewidmet. Mit dem seit März 2006 bestehenden Bebauungsplan wurde für dieses Grundstück die Bebauungsdichte mit 35 %, die zulässige Gebäudehöhe mit Bauklasse römisch zwei und römisch drei und die offene Bebauungsweise festgelegt. Mit Beschluss des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 3. Oktober wurde eine dieses Grundstück betreffende Änderung des Bebauungsplanes u. a. wie folgt beschlossen:

Die Bebauungsdichte des Baugrundstückes beträgt 100%; die Bebauungsweise ist mit "geschlossen" fixiert. Die Bauklasse des Grundstückes ist unterteilt, wobei im südlichen Teil die Bauklasse III und und im nördlichen Teil die Bauklasse IX (über 25 m) gegeben ist.Die Bebauungsdichte des Baugrundstückes beträgt 100%; die Bebauungsweise ist mit "geschlossen" fixiert. Die Bauklasse des Grundstückes ist unterteilt, wobei im südlichen Teil die Bauklasse römisch drei und und im nördlichen Teil die Bauklasse römisch neun (über 25 m) gegeben ist.

Der Baubewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Baubewilligung erfolgte u.a. auch auf Grundlage des Teilungsplanes des Zivilingenieurbüros M, GZ 1666/05. Dieser Teilungsplan sieht die Teilung der Grundstücke Nr. 1431/1 und Nr. 1668 Bauplätze 1 und 2 vor, wobei dem Bauplatz 2 die neue Grundstücksnummer 1431/4 zugeteilt werden sollte. Ein Teilstück der Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1688 (Anton-Benya-Straße) sollte mit dem auf Grund der Teilung neugebildeten Grundstück Nr. 1431/1 zusammengelegt werden. Der Teilungsplan wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Vösendorf nicht untersagt, jedoch im Grundbuch nicht durchgeführt.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 86 NÖ Gemeindeordnung 1973 auf Grund mehrerer Beschwerden gegen das Bauvorhaben (unter anderem auch der Volksanwaltschaft) den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vösendorf einer Prüfung unterzogen und im Zuge dessen ein Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 86, NÖ Gemeindeordnung 1973 auf Grund mehrerer Beschwerden gegen das Bauvorhaben (unter anderem auch der Volksanwaltschaft) den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vösendorf einer Prüfung unterzogen und im Zuge dessen ein Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Mit Bescheid vom 23. April 2007, Zl. MDA 3-A-075/008, hob die Bezirkshauptmannschaft Mödling von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters auf, weil der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Als Rechtsgrundlagen wurden die "§§ 86 Abs. 1 iVm 93 Abs. 1 lit. d Gemeindeordnung 1973; §§ 23 Abs. 8, 20 Abs. 1 Z 6, 53 Abs. 6 und 7 NÖ Bauordnung 1996, §§ 50 und 51 BTV 1997" angeführt.Mit Bescheid vom 23. April 2007, Zl. MDA 3-A-075/008, hob die Bezirkshauptmannschaft Mödling von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters auf, weil der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Als Rechtsgrundlagen wurden die "§§ 86 Absatz eins, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Litera d, Gemeindeordnung 1973; Paragraphen 23, Absatz 8, 20, Absatz eins, Ziffer 6, 53, Absatz 6 und 7 NÖ Bauordnung 1996, Paragraphen 50 und 51 BTV 1997" angeführt.

Begründend führte die Aufsichtsbehörde dazu aus, dass sich der Bewilligungsbescheid mit der Problematik des § 53 NÖ Bauordnung 1996 nicht auseinandergesetzt habe. Das Vorliegen des von der Marktgemeinde Vösendorf angenommenen Ausnahmetatbestandes des § 53 Abs. 6 NÖ BauO (Zulässigkeit der bewilligten Bauhöhe zur "Wahrung des Charakters der Bebauung in einem zusammenhängend bebauten Ortsgebiet") könne nicht nachvollzogen werden. Es seien nach der genannten Bestimmung lediglich jene Ausnahmen zu berücksichtigen, die in diesem Paragraphen selbst enthalten seien; die Bestimmung sei per se einzuhalten. Auch würden durch den Bescheid Änderungen im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan vorweggenommen. Auf Grund des Sachverständigengutachtens ergebe sich, dass auf Basis der derzeit bestehenden Widmung des Nachbargrundstückes 1431/4 dem Bauvorhaben und der Erteilung der Baubewilligung die Bestimmung des § 50 Abs. 1 der NÖ Bautechnikverordnung entgegenstehe. Nach Durchsicht der Bauakten sei weiters aufgefallen, dass durch die Baubehörde keine Vorprüfung im Sinn des § 20 Abs. 1 der NÖ BauO erfolgt sei. Auch wenn im vorliegenden Fall die Nachbarn keine Einwendungen erhoben hätten, wären abstrakt die hygienischen, d.h. gesundheitlich notwendigen, Aspekte der geplanten Gebäudehöhe im Verhältnis zum Abstand zu anderen Gebäuden sowie die Frage des Brandschutzes als wesentliche öffentliche Interessen zu prüfen gewesen. Diese angeführten öffentlichen Interessen seien höher einzustufen als das Interesse an der Aufrechterhaltung der rechtskräftigen Bewilligung.Begründend führte die Aufsichtsbehörde dazu aus, dass sich der Bewilligungsbescheid mit der Problematik des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 nicht auseinandergesetzt habe. Das Vorliegen des von der Marktgemeinde Vösendorf angenommenen Ausnahmetatbestandes des Paragraph 53, Absatz 6, NÖ BauO (Zulässigkeit der bewilligten Bauhöhe zur "Wahrung des Charakters der Bebauung in einem zusammenhängend bebauten Ortsgebiet") könne nicht nachvollzogen werden. Es seien nach der genannten Bestimmung lediglich jene Ausnahmen zu berücksichtigen, die in diesem Paragraphen selbst enthalten seien; die Bestimmung sei per se einzuhalten. Auch würden durch den Bescheid Änderungen im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan vorweggenommen. Auf Grund des Sachverständigengutachtens ergebe sich, dass auf Basis der derzeit bestehenden Widmung des Nachbargrundstückes 1431/4 dem Bauvorhaben und der Erteilung der Baubewilligung die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, der NÖ Bautechnikverordnung entgegenstehe. Nach Durchsicht der Bauakten sei weiters aufgefallen, dass durch die Baubehörde keine Vorprüfung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ BauO erfolgt sei. Auch wenn im vorliegenden Fall die Nachbarn keine Einwendungen erhoben hätten, wären abstrakt die hygienischen, d.h. gesundheitlich notwendigen, Aspekte der geplanten Gebäudehöhe im Verhältnis zum Abstand zu anderen Gebäuden sowie die Frage des Brandschutzes als wesentliche öffentliche Interessen zu prüfen gewesen. Diese angeführten öffentlichen Interessen seien höher einzustufen als das Interesse an der Aufrechterhaltung der rechtskräftigen Bewilligung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. September 2007, Zl. RU1-BR-760/001+002-2007 wurde die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde Vösendorf und der Südtower Vösendorf Entwicklungs- und Beteiligungs GmbH als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der angefochtene Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leide, da die geplante Gebäudehöhe gegen die gesetzliche Bestimmung des § 53 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1996 verstoße. Auch sei der Teilungsplan nicht grundbücherlich durchgeführt worden, sodass für das gesamte Grundstück Nr. 1431/1 im rechtsgültigen Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgelegt sei; dies sei ein weiterer Aufhebungsgrund. Zusammengefasst ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der geschlossenen Bebauungsweise, der Gebäudehöhe und der Bestimmung über die Ausgestaltung von Einreichplänen höher zu bewerten sei als das Interesse der Bauwerberin an der Aufrechterhaltung der Bewilligung, zumal mit der Bauführung noch nicht begonnen worden sei und daher keine frustrierten Investitionen zu erwarten seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der angefochtene Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leide, da die geplante Gebäudehöhe gegen die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 1996 verstoße. Auch sei der Teilungsplan nicht grundbücherlich durchgeführt worden, sodass für das gesamte Grundstück Nr. 1431/1 im rechtsgültigen Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgelegt sei; dies sei ein weiterer Aufhebungsgrund. Zusammengefasst ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der geschlossenen Bebauungsweise, der Gebäudehöhe und der Bestimmung über die Ausgestaltung von Einreichplänen höher zu bewerten sei als das Interesse der Bauwerberin an der Aufrechterhaltung der Bewilligung, zumal mit der Bauführung noch nicht begonnen worden sei und daher keine frustrierten Investitionen zu erwarten seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Marktgemeinde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Sie führt aus, der Amtssachverständige sei von einem "falschen Verständnis" des "Charakters der Bebauung eines zusammenhängend bebauten Gebietes" iSd § 53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 ausgegangen. Die "zusammenhängende Bebauung" des zu beurteilenden Ortsgebietes werde nach stadträumlichen und funktionalen Gesichtspunkten bestimmt. Maßgebend für die Bestimmung des baulichen Charakters eines zusammenhängend bebauten Ortsgebietes sei die Gleichartigkeit der Bauvolumina und ihr Verhältnis zum nicht bebauten Raum. "Die Höhe der einzelnen Bauwerke sei für die Beurteilung des zusammenhängenden Charakters der Bebauung eines Ortsgebietes von nur untergeordneter Bedeutung". Im konkreten Fall weise die Baustruktur um das gegenständliche Bauvorhaben sowohl horizontale als auch vertikale Baukörper auf; der überwiegende Teil dieser Baukörper diene der gewerblichen Nutzung, wobei die Bauvolumina der angrenzenden Baukörper zum Teil jenes des gegenständlichen Bauvorhabens deutlich überwiegen würden. Der Charakter der Bebauung des Ortsgebietes sei dem zufolge auch nach Errichtung des Bürohochhauses noch gewahrt und daher die Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 im vorliegenden Fall anwendbar. Dass es zur Wahrung des Charakters der Bebauung eines zusammenhängenden Ortsgebietes auf die "Einheitlichkeit" der Bebauung ankomme - wie dies von der belangten Behörde unterstellt werde -, sei unrichtig und daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auch würde es sich bei der Aufzählung des § 70 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 lediglich um eine "beispielhafte Aufzählung" möglicher Bebauungsweisen und nicht, wie fälschlich von der belangten Behörde angenommen, um eine zwingende Bestimmung der NÖ Bauordnung handeln. Es könne keinesfalls aus dieser Bestimmung bzw. aus der Form der dem Bauvorhaben zu Grunde liegenden Grundstücksfläche abgeleitet werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben nur in "geschlossener Bebauungsweise" nach § 70 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung errichtet werden dürfte. Weiters dürften die (Aufsichts-) Befugnisse der belangten Behörde nur unter "möglichster Schonung erworbener Rechte" ausgeübt werden. Die belangte Behörde habe nicht schlüssig dargetan, welche öffentlichen Interessen durch den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid verletzt worden seien.Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Marktgemeinde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Sie führt aus, der Amtssachverständige sei von einem "falschen Verständnis" des "Charakters der Bebauung eines zusammenhängend bebauten Gebietes" iSd Paragraph 53, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 ausgegangen. Die "zusammenhängende Bebauung" des zu beurteilenden Ortsgebietes werde nach stadträumlichen und funktionalen Gesichtspunkten bestimmt. Maßgebend für die Bestimmung des baulichen Charakters eines zusammenhängend bebauten Ortsgebietes sei die Gleichartigkeit der Bauvolumina und ihr Verhältnis zum nicht bebauten Raum. "Die Höhe der einzelnen Bauwerke sei für die Beurteilung des zusammenhängenden Charakters der Bebauung eines Ortsgebietes von nur untergeordneter Bedeutung". Im konkreten Fall weise die Baustruktur um das gegenständliche Bauvorhaben sowohl horizontale als auch vertikale Baukörper auf; der überwiegende Teil dieser Baukörper diene der gewerblichen Nutzung, wobei die Bauvolumina der angrenzenden Baukörper zum Teil jenes des gegenständlichen Bauvorhabens deutlich überwiegen würden. Der Charakter der Bebauung des Ortsgebietes sei dem zufolge auch nach Errichtung des Bürohochhauses noch gewahrt und daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 53, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 im vorliegenden Fall anwendbar. Dass es zur Wahrung des Charakters der Bebauung eines zusammenhängenden Ortsgebietes auf die "Einheitlichkeit" der Bebauung ankomme - wie dies von der belangten Behörde unterstellt werde -, sei unrichtig und daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auch würde es sich bei der Aufzählung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 lediglich um eine "beispielhafte Aufzählung" möglicher Bebauungsweisen und nicht, wie fälschlich von der belangten Behörde angenommen, um eine zwingende Bestimmung der NÖ Bauordnung handeln. Es könne keinesfalls aus dieser Bestimmung bzw. aus der Form der dem Bauvorhaben zu Grunde liegenden Grundstücksfläche abgeleitet werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben nur in "geschlossener Bebauungsweise" nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung errichtet werden dürfte. Weiters dürften die (Aufsichts-) Befugnisse der belangten Behörde nur unter "möglichster Schonung erworbener Rechte" ausgeübt werden. Die belangte Behörde habe nicht schlüssig dargetan, welche öffentlichen Interessen durch den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid verletzt worden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Aus Anlass der Beschwerde entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Bebauungsplanänderung, die er bei der Überprüfung der Beschwerde anzuwenden hat, hinsichtlich des Baugrundstücks Nr. 1431/1, KG Vösendorf. Mit Beschluss vom 23. Juni 2008, Zl. A 2008/ 0039-1 stellte daher der Verwaltungsgerichtshof daher den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, dieser möge

"die Verordnung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Vösendorf beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Vösendorf am 3. Oktober 2006, Zl. Bau 80/06 und 86/06, ...

1) soweit sie das Grundstück Nr. 1431/1 der KG Vösendorf betrifft, wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben,

...".

Dies wurde damit begründet, dass die "wesentliche Änderung der Planungsgrundlage infolge struktureller Entwicklung" (§ 73 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996) aktenkundig und auch derart fundiert dargelegt werden müsse, dass sie die nachvollziehbare Grundlage für die Änderung der vorausschauenden Gestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Bebauung bieten könne. Eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms sei nicht erfolgt und es sei daher nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen von der im Rahmen der Grundlagenforschung als erforderlich angesehenen Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms Abstand genommen und trotz der dadurch fehlenden Ergebnisse der verkehrstechnischen Auswirkungen die hier maßgeblichen Änderungen des Bebauungsplanes beschlossen worden seien.Dies wurde damit begründet, dass die "wesentliche Änderung der Planungsgrundlage infolge struktureller Entwicklung" (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) aktenkundig und auch derart fundiert dargelegt werden müsse, dass sie die nachvollziehbare Grundlage für die Änderung der vorausschauenden Gestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Bebauung bieten könne. Eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms sei nicht erfolgt und es sei daher nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen von der im Rahmen der Grundlagenforschung als erforderlich angesehenen Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms Abstand genommen und trotz der dadurch fehlenden Ergebnisse der verkehrstechnischen Auswirkungen die hier maßgeblichen Änderungen des Bebauungsplanes beschlossen worden seien.

Der Verfassungsgerichtshof teilte die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes und hob - dessen Hauptantrag folgend - mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, Zl. V 399/ 08-8 "die Verordnung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Vösendorf, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2006, Z Bau 80/06 und 86/06, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. Oktober 2006 bis 19. Oktober 2006, soweit sie das Grundstück Nr. 1431/1, KG Vösendorf, betrifft", als gesetzwidrig auf, wobei er begründend ausführte, wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung (vgl. § 73 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996) müssten eine aktenmäßige und damit überprüfbare Dokumentation erfahren, weshalb eine fundierte Darstellung unerlässlich sei. Die im an die Niederösterreichische Landesregierung gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2006 von den maßgeblichen Architekten angeführten "Änderungen der Planungsgrundlagen" vermöchten die erforderliche Grundlagenforschung nicht zu ersetzen und stellten keine hinreichende Rechtfertigung der vorgenommenen Bebauungsplanänderung dar.Der Verfassungsgerichtshof teilte die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes und hob - dessen Hauptantrag folgend - mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, Zl. V 399/ 08-8 "die Verordnung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Vösendorf, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2006, Z Bau 80/06 und 86/06, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. Oktober 2006 bis 19. Oktober 2006, soweit sie das Grundstück Nr. 1431/1, KG Vösendorf, betrifft", als gesetzwidrig auf, wobei er begründend ausführte, wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung vergleiche , Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) müssten eine aktenmäßige und damit überprüfbare Dokumentation erfahren, weshalb eine fundierte Darstellung unerlässlich sei. Die im an die Niederösterreichische Landesregierung gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2006 von den maßgeblichen Architekten angeführten "Änderungen der Planungsgrundlagen" vermöchten die erforderliche Grundlagenforschung nicht zu ersetzen und stellten keine hinreichende Rechtfertigung der vorgenommenen Bebauungsplanänderung dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden. Mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung der Marktgemeinde Vösendorf durch den Verfassungsgerichtshof betreffend das Grundstück Nr. 1431/1, KG Vösendorf, wurde die für den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 19. Dezember 2006 maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Da die Baubehörde eine gesetzwidrige Verordnung angewendet hat, erweist sich die Aufhebung dieses Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde jedenfalls als mit der Rechtslage übereinstimmend.Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden. Mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung der Marktgemeinde Vösendorf durch den Verfassungsgerichtshof betreffend das Grundstück Nr. 1431/1, KG Vösendorf, wurde die für den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 19. Dezember 2006 maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Da die Baubehörde eine gesetzwidrige Verordnung angewendet hat, erweist sich die Aufhebung dieses Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde jedenfalls als mit der Rechtslage übereinstimmend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 30. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050339.X00

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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