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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des M S in Spittal an der Drau, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 2007, Zl. 7-B-BRM-994/13/2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Spittal an der Drau), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte mit "Baubewilligungsansuchen" vom 23. Februar 2007 die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Sport- und Erlebnisbades mit Gastronomie- und Geschäftszone im EG und regelmäßiger Austragung von Veranstaltungen (z. B. Schwimmmeisterschaften, etc)
Badebetrieb: 400 Personen, Saunabetrieb: 100 Personen,
Veranstaltungsbereich: 300 Personen, Gastronomiebetrieb: innen:
120 Personen Gastronomiebetrieb: außen: 80 Personen auf den Grundstücken Nr. 698, 701/5 und 703/1, je KG Spittal an der Drau.
Das Baugrundstück Nr. 701/5, auf welchem die Parkplätze errichtet werden sollen, liegt im Bauland-Industriegebiet; die Umwidmung der ursprünglich als Grünland-Festwiese gewidmeten ca. 21.175 m2 großen Baugrundstücke Nr. 698 und 703/1 in Grünland-Bad, Freizeit, Sport wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. März 2007 gemäß § 13 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz genehmigt.Das Baugrundstück Nr. 701/5, auf welchem die Parkplätze errichtet werden sollen, liegt im Bauland-Industriegebiet; die Umwidmung der ursprünglich als Grünland-Festwiese gewidmeten ca. 21.175 m2 großen Baugrundstücke Nr. 698 und 703/1 in Grünland-Bad, Freizeit, Sport wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. März 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz genehmigt.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des im Nordwesten an das Baugrundstück Nr. 698 angrenzenden Grundstückes Nr. 759/5. Er wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der am 12. März 2007 und am 17. Juli 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung geladen und wendete gegen das Vorhaben entscheidungswesentlich ein, durch das geplante Projekt käme es zu einer Gesundheitsgefährdung, sein Nachbargrundstück läge in der Hauptwindrichtung des geplanten Hallenbades und bringe "Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch und Beleuchtung". Der Standort sei für das Vorhaben nicht geeignet.Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des im Nordwesten an das Baugrundstück Nr. 698 angrenzenden Grundstückes Nr. 759/5. Er wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG zu der am 12. März 2007 und am 17. Juli 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung geladen und wendete gegen das Vorhaben entscheidungswesentlich ein, durch das geplante Projekt käme es zu einer Gesundheitsgefährdung, sein Nachbargrundstück läge in der Hauptwindrichtung des geplanten Hallenbades und bringe "Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch und Beleuchtung". Der Standort sei für das Vorhaben nicht geeignet.
Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. März 2007 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. April 2007 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Mai 2007 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. April 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Die Baubehörden hätten es unterlassen, die vom umwelttechnischen Sachverständigen erstatteten Vorschläge für Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen. Auch der medizinische Sachverständige habe die Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen für erforderlich erachtet.
In der von der Berufungsbehörde am 17. Juli 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde, wurden die von der Bauwerberin schon im ersten Rechtsgang ihrem Ansuchen zu Grunde gelegten Privatgutachten von den Amtssachverständigen erörtert und überprüft. Der schalltechnische Amtssachverständige führte aus, dass in den vorgelegten schalltechnischen Privatgutachten sämtliche relevanten Schallemittenten, die aus dem eingereichten Projekt zu erwarten seien, in die Immissionsprognose aufgenommen worden seien. Die Berechnung der zu erwartenden Immissionen sei unter Zugrundelegung der maßgeblichen Normen und Richtlinien hinsichtlich ihrer Schallausbreitung und des Ausbreitungsweges vorgenommen worden. Die ermittelten Ergebnisse seien in der Zusammenfassung des Gutachtens vom 16. Juli 2007 in tabellarischer Form enthalten.In der von der Berufungsbehörde am 17. Juli 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen wurde, wurden die von der Bauwerberin schon im ersten Rechtsgang ihrem Ansuchen zu Grunde gelegten Privatgutachten von den Amtssachverständigen erörtert und überprüft. Der schalltechnische Amtssachverständige führte aus, dass in den vorgelegten schalltechnischen Privatgutachten sämtliche relevanten Schallemittenten, die aus dem eingereichten Projekt zu erwarten seien, in die Immissionsprognose aufgenommen worden seien. Die Berechnung der zu erwartenden Immissionen sei unter Zugrundelegung der maßgeblichen Normen und Richtlinien hinsichtlich ihrer Schallausbreitung und des Ausbreitungsweges vorgenommen worden. Die ermittelten Ergebnisse seien in der Zusammenfassung des Gutachtens vom 16. Juli 2007 in tabellarischer Form enthalten.
Der medizinische Amtssachverständige führte aus, dass auch unter Berücksichtigung der Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens vom 16. Juli 2007 seine bisherige Beurteilung aufrecht bleibe, weil "die Planungsrichtwerte weit unterschritten werden".
Der umwelttechnische Amtssachverständige Dr. E. Z. bewertete das umwelttechnische Privatgutachten als vollständig und nachvollziehbar. Es berücksichtige alle vom Projekt ausgehenden luftrelevanten Emissionen. Die Immissionszusatzbelastungen seien an Hand des relevanten Grenzwertes lt. IG-L bewertet worden. Es habe sich somit ergeben, dass für sämtliche relevanten Schadstoffe eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten sei. "Dies jedoch nur unter der Einhaltung der im Gutachten genannten Auflagen."
Der Beschwerdeführer sprach sich neuerlich gegen das Vorhaben aus und wendete u.a. ausdrücklich ein, dass das geplante Vorhaben nicht widmungskonform sei.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Juli 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Baubewilligung erneut abgewiesen, der Baubewilligungsbescheid des Vizebürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. März 2007 jedoch dahingehend abgeändert, dass die Baubewilligung "nach Maßgabe der Pläne und Berechnungen und Beschreibungen des Architekturbüro MHM ...vom 23.02.2007 samt Gutachten unter Einhaltung von Auflagen" erteilt wird. Die Berufungsbehörde ergänzte den Auflagenkatalog.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Erlebnisbad auf Grundflächen errichtet werden solle, die im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Bad, Freizeit, Sport" ausgewiesen seien. Auf solchen Flächen könnten zulässigerweise sowohl Freibäder als auch Hallenbäder errichtet werden. Die Einreichunterlagen enthielten eine ausreichende Betriebsbeschreibung der geplanten Verwendung des bewilligten Erlebnisbades. Der diesbezügliche, erstmals in der Vorstellung erhobene Einwand des Beschwerdeführers sei im Übrigen präkludiert. Die Widmung Grünland gewähre dem Nachbarn keinen Immissionsschutz. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. h Kärntner Bauordnung komme dem Nachbarn jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz der Gesundheit zu. Die immissionstechnischen Gutachten hätten eindeutig ergeben, dass durch das geplante Erlebnisbad für die Anrainer keine örtliche unzumutbaren Immissionen entstünden. Der medizinische Amtssachverständige habe auf Grundlage der immissionstechnischen Gutachten eindeutig festgestellt, dass für die Anrainer keine Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung zu erwarten sei. Die Berufungsbehörde habe sämtliche durch die immissionstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des Baubewilligungsbescheides aufgenommen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Erlebnisbad auf Grundflächen errichtet werden solle, die im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Bad, Freizeit, Sport" ausgewiesen seien. Auf solchen Flächen könnten zulässigerweise sowohl Freibäder als auch Hallenbäder errichtet werden. Die Einreichunterlagen enthielten eine ausreichende Betriebsbeschreibung der geplanten Verwendung des bewilligten Erlebnisbades. Der diesbezügliche, erstmals in der Vorstellung erhobene Einwand des Beschwerdeführers sei im Übrigen präkludiert. Die Widmung Grünland gewähre dem Nachbarn keinen Immissionsschutz. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, Kärntner Bauordnung komme dem Nachbarn jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz der Gesundheit zu. Die immissionstechnischen Gutachten hätten eindeutig ergeben, dass durch das geplante Erlebnisbad für die Anrainer keine örtliche unzumutbaren Immissionen entstünden. Der medizinische Amtssachverständige habe auf Grundlage der immissionstechnischen Gutachten eindeutig festgestellt, dass für die Anrainer keine Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung zu erwarten sei. Die Berufungsbehörde habe sämtliche durch die immissionstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des Baubewilligungsbescheides aufgenommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war als Miteigentümer eines an ein Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) und daher im Baubewilligungsverfahren Partei gemäß § 23 Abs. 1 lit. e leg. cit..Der Beschwerdeführer war als Miteigentümer eines an ein Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) und daher im Baubewilligungsverfahren Partei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, leg. cit..
Anrainer im Sinn des § 23 Abs. 2 BO dürfen gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf die Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (lit. a) und den Immissionsschutz der Anrainer (lit. i).Anrainer im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, BO dürfen gemäß Absatz 3, dieses Paragraphen gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf die Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (Litera a,) und den Immissionsschutz der Anrainer (Litera i,).
Nach § 23 Abs. 3 lit. a BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0024, m.w.N.).Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0024, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat Einwendungen betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes erhoben und trägt in seiner Beschwerde vor, laut Baubeschreibung des bewilligten Bauvorhabens werde das Hallenbad unabhängig vom Gastronomiebereich und den vorgesehenen beiden Geschäftslokalen errichtet. Das vorgesehene Restaurant und die beiden Geschäftslokale (Frisör, Shop) seien als eigenständige Betriebe zu qualifizieren. In der Widmung Grünland sei die Errichtung des Restaurants sowie der beiden Geschäftslokale nicht zulässig, weil diese Betriebe nicht erforderlich und spezifisch seien.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: GPlG) hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (in der Folge: GPlG) hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):
...
c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u.ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
...
...
b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten. b) für eine der gemäß Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
Die für die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Hallenbades vorgesehene Baufläche ist als "Grünland - Bad, Freizeit, Sport" gewidmet. Diese Widmung gründet sich daher auf § 5 Abs. 2 lit. c und d GPlG und ist durch diese Gesetzesbestimmungen auch gedeckt.Die für die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Hallenbades vorgesehene Baufläche ist als "Grünland - Bad, Freizeit, Sport" gewidmet. Diese Widmung gründet sich daher auf Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, und d GPlG und ist durch diese Gesetzesbestimmungen auch gedeckt.
Für gemäß § 5 Abs. 2 lit. c und d GPlG festgelegte Widmungen ordnet Abs. 5 dieses Paragraphen an, dass diese Widmungen nur für die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.Für gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, und d GPlG festgelegte Widmungen ordnet Absatz 5, dieses Paragraphen an, dass diese Widmungen nur für die Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, dass das projektsgegenständliche Hallenbad Erholungszwecken dient. Ein Hallenbad der hier zu beurteilenden Art mit Erlebnisbecken, Sport- und Freizeitbecken sowie Saunalandschaft dient der Befriedigung des Erholungsbedürfnisses und der Freizeitgestaltung eines weiteren Personenkreises (Allgemeinheit) und widerspricht daher nicht der Widmung Grünland-Bad, Freizeit, Sport (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. November 1983, Zl. 83/06/0076, VwSlg 11.209/A, u.a.), zumal dieses auch als Sportanlage genutzt werden kann und projektsgemäß auch für einschlägige Sportveranstaltungen vorgesehen ist. Mit einem derartigen Sport- und Erlebnisbad sind grundsätzlich auch Gastronomiebetriebe und Geschäftslokale verbunden.Der Verwaltungsgerichtshof folgt der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, dass das projektsgegenständliche Hallenbad Erholungszwecken dient. Ein Hallenbad der hier zu beurteilenden Art mit Erlebnisbecken, Sport- und Freizeitbecken sowie Saunalandschaft dient der Befriedigung des Erholungsbedürfnisses und der Freizeitgestaltung eines weiteren Personenkreises (Allgemeinheit) und widerspricht daher nicht der Widmung Grünland-Bad, Freizeit, Sport vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. November 1983, Zl. 83/06/0076, VwSlg 11.209/A, u.a.), zumal dieses auch als Sportanlage genutzt werden kann und projektsgemäß auch für einschlägige Sportveranstaltungen vorgesehen ist. Mit einem derartigen Sport- und Erlebnisbad sind grundsätzlich auch Gastronomiebetriebe und Geschäftslokale verbunden.
Das Grünland ist gemäß § 5 Abs. 5 lit. b GPlG - von den hier nicht maßgeblichen Regelungen des Abs. 7 und 8 dieses Paragraphen abgesehen - aber nur zur Errichtung derjenigen, für die gesondert festgelegten Nutzungsarten gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.Das Grünland ist gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, GPlG - von den hier nicht maßgeblichen Regelungen des Absatz 7, und 8 dieses Paragraphen abgesehen - aber nur zur Errichtung derjenigen, für die gesondert festgelegten Nutzungsarten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. vorgesehenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.
In der hier maßgeblichen, auf § 2 lit. b und c GPlG gestützten Grünlandwidmung, die mit der Beifügung "Bad, Freizeit, Sport" näher spezifiziert wurde, dürfen daher nur insoweit bauliche Anlagen für Gastronomiebetriebe und Geschäftslokale errichtet werden, als diese nach ihrer Art, Größe und Situierung zum Betrieb des Hallenbades in der durch die Baubeschreibung und die Antragsunterlagen festgelegten Betriebsabläufe erforderlich und spezifisch sind.In der hier maßgeblichen, auf Paragraph 2, Litera b, und c GPlG gestützten Grünlandwidmung, die mit der Beifügung "Bad, Freizeit, Sport" näher spezifiziert wurde, dürfen daher nur insoweit bauliche Anlagen für Gastronomiebetriebe und Geschäftslokale errichtet werden, als diese nach ihrer Art, Größe und Situierung zum Betrieb des Hallenbades in der durch die Baubeschreibung und die Antragsunterlagen festgelegten Betriebsabläufe erforderlich und spezifisch sind.
Ob die in den Plänen für den Gastronomiebereich und die Geschäftszone vorgesehenen baulichen Anlagen diese Voraussetzungen erfüllen, kann abschließend nicht beurteilt werden, weil die Baubehörden die im § 5 Abs. 5 lit. b GPlG normierten Bewilligungserfordernisse nicht geprüft haben. Ob diese baulichen Anlagen nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für den festgelegten Erholungszweck "Bad" und die damit verbundene Freizeitgestaltung und Sportausübung erforderlich und spezifisch sind, kann erst nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung (zur Bedeutung und zur Ausgestaltung einer solchen vgl. hiezu insbes. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220, mw.N.) abschließend beurteilt werden.Ob die in den Plänen für den Gastronomiebereich und die Geschäftszone vorgesehenen baulichen Anlagen diese Voraussetzungen erfüllen, kann abschließend nicht beurteilt werden, weil die Baubehörden die im Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, GPlG normierten Bewilligungserfordernisse nicht geprüft haben. Ob diese baulichen Anlagen nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für den festgelegten Erholungszweck "Bad" und die damit verbundene Freizeitgestaltung und Sportausübung erforderlich und spezifisch sind, kann erst nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung (zur Bedeutung und zur Ausgestaltung einer solchen vergleiche , hiezu insbes. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220, mw.N.) abschließend beurteilt werden.
Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, belastete sie schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2. Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/ 2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/ 2008.
Wien, am 30. April 2009
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050225.X00Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010