TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/11 2006/18/0279

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Veröffentlicht am 11.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs1
AVG §66 Abs4
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs1 Z1
FPG 2005 §60 Abs1 Z2
FPG 2005 §60 Abs2 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Reuven Hananashvily, geboren am 9. Dezember 1948, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Juli 2006, Zl. SD 441/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Juli 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers, eines israelischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 2006, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 1 und 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes zehn Jahre beträgt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Juli 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers, eines israelischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 2006, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes zehn Jahre beträgt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde (u.a.) in Bezug auf die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes aus, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt erscheine. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation des Beschwerdeführers andererseits vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach ständiger hg. Judikatur erweist sich ein Bescheid, wenn Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch stehen, als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 58 Abs. 1 AVG E 19a und 19b zitierte Rechtsprechung). 1. Nach ständiger hg. Judikatur erweist sich ein Bescheid, wenn Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch stehen, als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche , dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu Paragraph 58, Absatz eins, AVG E 19a und 19b zitierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde verweist zutreffend auf einen Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides. Während der Spruch das von der Erstbehörde für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes zehn Jahre beträgt, erscheint laut Begründung die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung für die Dauer von fünf Jahren auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt.Die Beschwerde verweist zutreffend auf einen Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides. Während der Spruch das von der Erstbehörde für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes zehn Jahre beträgt, erscheint laut Begründung die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung für die Dauer von fünf Jahren auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt.

Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 11. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006180279.X00

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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