TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/13 2007/08/0194

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Veröffentlicht am 13.05.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1380;
ASVG §44;
ASVG §49 Abs1;
VwRallg;
ZPO §204;
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der U GmbH in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Juli 2007, Zl. Vd-SV-1001-13- 12/11/Au, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei Beiträge in der Höhe von EUR 6.491,61 zur Nachentrichtung vor.

2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung legte die belangte Behörde unter anderem dar, von der beschwerdeführenden Partei sei nicht bestritten worden, dass K. als Dienstnehmer in der Zeit vom 27. April 1999 bis 7. Oktober 2000, und zwar als Kraftfahrer im internationalen Güterverkehr, von ihr beschäftigt worden sei. Das Dienstverhältnis habe durch Kündigung des Dienstnehmers geendet.

In einem (ersten) gerichtlichen Verfahren zur Zl. 47 Cga 161/00k (des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht) habe die Beschwerdeführerin mit dem Dienstnehmer am 20. Dezember 2001 in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung einen (bedingten) Vergleich geschlossen. Die Beschwerdeführerin habe sich verpflichtet, den Dienstnehmer für die Zeit von Juni bis Oktober 2000 sowie für die Zeit des Resturlaubes auf Basis brutto S 55.211,-- pro Monat bei der mitbeteiligten Partei anzumelden. Die gesamte Nachzahlungssumme betrage brutto S 248.941,-- abzüglich netto S 37.212,--, wobei die Abrechnung anhand der in der Klage angeführten Titel erfolge. Der Dienstnehmer erhalte ordnungsgemäß Lohnabrechnungen für das gesamte Beschäftigungsverhältnis sowie verbesserte Arbeitspapiere inklusive Jahreslohnzettel und eine Arbeitsbescheinigung. Dieser Vergleich sei mangels Erklärung eines Widerrufes rechtswirksam geworden. Ihm sei ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Speditionswesen und für Transportschäden B. zugrunde gelegen.

Mit einer zweiten, am 15. November 2001 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. 47 Cga 159/01 t eingebrachten Klage habe der Dienstnehmer gegenüber der Beschwerdeführerin die Feststellung begehrt, dass sein Entgelt im Zeitraum vom 27. April 1999 bis 31. Mai 2000 monatlich zumindest S 55.211,83 brutto betragen habe. Auch im zweiten gerichtlichen Verfahren sei B. als Sachverständiger bestellt worden.

Die gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen in diesem Verfahren, die sich in Kopie auch im Verwaltungsakt befinden, werden in der Folge in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides in extenso wiedergegeben: Unter anderem habe der Sachverständige ausgeführt, ein Großteil der Tachoscheiben sei nicht den Richtlinien entsprechend verwendet worden, an einzelnen Tagen seien teilweise mehrere Scheiben eingelegt und teilweise Zeiträume überschrieben worden. Eine exakte Auswertung der Lenk-, Arbeitsbereitschafts- und Arbeitszeiten sei nicht möglich, da der Fahrtenschreiber nicht sach- und fachgerecht bedient worden sei. Ergänzende Informationen und Belege (Stundenaufzeichnungen, Tagesberichte, Frachtpapiere u.a.) über die Einsatzzeiten lägen keine vor. Es sei branchenüblich, den Fahrtenschreiber ganztägig im "Pausenmodus" zu belassen und nicht nach Pause, Arbeitsbereitschaft und Arbeit einzustellen. Die Automatik schreibe Pause oder Lenken, Arbeitsbereitschaft und Arbeitszeit würden nicht separat aufgezeichnet und seien daher, wie im vorliegenden Fall, anhand der Tachoscheiben nicht nachträglich getrennt eruierbar. Die Auswertung sei nach der EU-Richtlinie 3820/85 erfolgt. Pausen unter 15 Minuten seien als Arbeitszeit zu bewerten. Zu kurze Lenkpausen, also unter neun Stunden ohne Unterbrechung pro Tag (Ausnahme: Unterschreitung zweimal pro Woche auf acht Stunden ohne Unterbrechung) seien nicht als Ruhezeit, sondern als Arbeitsbereitschaft zu werten. K. sei überwiegend mit der Einstellung "Pause" gefahren und habe bei anderen Einsatzkriterien den Fahrtenschreiber äußerst selten und nur bei vernachlässigbar kurzen Perioden umgestellt. Daraus ergäben sich die äußerst gering auftretenden und nicht der Realität entsprechenden Arbeitszeiten gemäß der beiliegenden Auswertung. Unterschreitungen der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten seien richtlinienkonform den Lenk- und Arbeitszeiten zuzuschlagen gewesen. Des Weiteren habe der Sachverständige ergänzend zu der Befundung nach den rechtlichen Richtlinien (EU-Richtlinie 3820/85) eine zusätzliche händische Auswertung vorgenommen. Diese habe auf den branchenüblichen Arbeitstechniken und Erfahrungswerten in der Ausführung von Transportaufträgen des Frachtführergewerbes beruht. Die alleinige Auswertung von Tachoscheiben sei in Anbetracht der teilweise manipulierten Tachoscheiben und gänzlich fehlender Arbeitsberichte etc. nicht ausreichend erschienen. Als Auswertungskriterium für die händische Bewertung seien sämtliche Arbeits-/Lenkzeiten auf Viertelstunden aufgerundet worden, schon deshalb, weil nicht angenommen werden könne, dass das Einlegen der Tachoscheibe bzw. die Lenkaufzeichnungen als definitiver Arbeitsbeginn oder Arbeitsende anzusehen seien. In der Praxis lege der Lenker die Tachoscheibe ein und vergewissere sich über die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges, informiere sich aus den Frachtdokumenten, kontrolliere die Verkehrssicherheit der Ladung etc. vor Antritt der Fahrt. Be- und Entladevorgänge seien undokumentiert auf Basis der Erfahrungswerte zu werten, umso mehr als während dieser Vorgänge immer wieder geringste Bewegungslinien auf den Tachoscheiben nachzuweisen seien. Die zwischen den Bewegungslinien befindlichen Zeitabschnitte seien somit als Steh-/Wartezeit auf Be- /Entladevorgänge oder auftragsbedingte Stehzeiten anzunehmen. Sofern keine Bewegungslinien vorhanden oder starke Verzögerungslinien von hohen Geschwindigkeiten auf Null und anschließend wieder mit starker Beschleunigung von Null auf Höchstgeschwindigkeit nachzuweisen gewesen seien, sei die Annahme einer Lenkpause (Autobahnraststätte) der Bewertung zugrunde gelegen. Die Bewertung der nicht (bzw. lediglich durch die Tachoscheiben, welche teilweise maschinell wegen arger Überschneidungen nicht lesbar gewesen seien) dokumentierten Arbeitsvorgänge sei auf Basis der Erfahrungswerte jahrelanger Ausübung von Kontrolltätigkeiten des Sachverständigen als Geschäftsführer branchengleicher Unternehmen mit größtmöglicher Sorgfalt vorgenommen worden. Der Sachverständige sei für die Monate April 1999 bis Mai 2000 bei Auswertung des Wochenrapportes nach den gesetzlichen Richtlinien (EU-Richtlinie 3820/85) zu einer Gesamtarbeitszeit von 4.836,50 Stunden, bei händischer Auswertung zu einer Gesamtarbeitszeit von 5.264,25 Stunden, somit zu einem abweichenden Ergebnis von 8,12 % oder 427,75 Stunden, gelangt.

In einem ergänzenden Gutachten vom 31. Oktober 2002 habe der Sachverständige betont, dass sämtliche nicht als Ruhezeiten anzuerkennenden Aufzeichnungen als Arbeitsbereitschaft in die Berechnung einzubeziehen, also als Arbeitszeit einzurechnen gewesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitsbereitschaftszeiten alle Be- und Entlade-, Abfertigungs-, Warte-, Stau-, und sonstige nicht der Ruhezeit zuzuordnende Zeiten beinhalteten, dafür andere, längere Zeitintervalle für Be-/Entlade- , Abfertigungs-, Warte-, Stau- und sonstige Zeiten, die gemäß der Richtlinie 3820/85 nicht als Pausen zu werten gewesen seien, nicht beinhaltet seien. Die Alternativberechnung bekräftige die Richtigkeit der Berechnungen. Die alleine aus den Diagrammschreiben ablesbaren Daten könnten niemals garantierten Aufschluss geben, ob während einer "Nichtlenkzeit" auftragsbedingt gearbeitet, geladen, repariert, entladen oder gewartet worden sei, was alles der Arbeitszeit zuzuschreiben wäre, oder ob reine Lenkpausen absolviert worden seien. Bei Auswertung der auf "Automatik" eingestellten Tachoscheiben sei in beiden Tätigkeitsarten eine Aufteilung auf Pause (Lenkpause und Arbeitspause) sowie Lenken (Lenkzeiten und Arbeitszeiten) vorzunehmen gewesen, um überhaupt anhand der spärlichen Unterlagen (Tachoscheiben) eine Begutachtung durchführen zu können. Ohne ergänzende Informationen oder Belege (Stundenaufzeichnungen, Tagesberichte, Frachtpapiere etc.) sei eine exaktere Auswertung der Zeiten nicht möglich.

In einem weiteren ergänzenden Gutachten vom 23. Jänner 2003 habe der Sachverständige zur Frage, ob sich im Hinblick auf die vom Dienstnehmer vorgelegten Urkunden eine Änderung ergebe, ausgeführt, dass die Beschaffenheit der vorgelegten Arbeitsberichte und die daraus resultierenden Eintragungen keine exakten detaillierten Angaben über die Be-/Enlade-, Abfertigungs-, Warte-, Stau- und sonstigen Zeiten ergebe. Die Eintragungen der einzelnen ungenauen Zeitangaben gäben keinen Aufschluss über die tatsächliche Dauer der einzelnen Tätigkeiten. Der stichprobenweise Vergleich dieser Arbeitsberichte habe gezeigt, dass die im Gutachten verwendete händische Alternativberechnung weitestgehend mit den Eintragungen in den Arbeitsberichten konform gehe. Anhand der Urkunden ergebe sich eine maximale Divergenz von schätzungsweise minus 1 % bis plus 1 %.

In einem Nachtragsgutachten vom 17. Juni 2003 habe der Sachverständige zur Frage der Nachtstunden in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr, die mit 100 %igem Zuschlag zu entlohnen seien, und zur Ermittlung der durchschnittlich geleisteten Gesamtarbeitszeiten pro Woche inklusive Überstunden dargelegt, dass die Auswertung auf den bereits vorhandenen Zeiterfassungsdaten basiere. Von der Gesamtlenk-/Arbeitszeit von 5.264,25 Stunden (inklusive aller geleisteten Überstunden) entfielen auf Nachtstunden (22.00 bis 5.00 Uhr) durchschnittlich 1.243,59 Stunden (mit 100 % Zuschlag). Die Dauer des gesamten Beschäftigungsverhältnisses habe 13 Monate und einen Tag betragen, das seien 56,29 Kalenderwochen. Dies ergebe durchschnittlich 22,09 Überstunden zu 100 % pro Kalenderwoche. Daraus ergebe sich eine durchschnittliche Bruttowochenarbeitszeit von 93,52 Stunden, inklusive aller Überstunden. In der Anlage habe der Sachverständige seinem ergänzenden Gutachten eine Auswertung der Diagrammscheiben beigelegt, in der er unter anderem die Lenk- /Arbeitszeit und die darauf entfallenden Nachstunden für jeden einzelnen Monat detailliert angegeben habe.

Mit im Rechtsmittelzug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. April 2004 sei im zweiten gerichtlichen Verfahren der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und das Klagebegehren des K. auf Feststellung, dass der Dienstnehmer unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden und der kollektivvertraglichen Zuschläge in der Zeit vom 27. April 1999 bis 31. Mai 2000 zumindest das geltend gemachte Einkommen ins Verdienen gebracht habe, abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht habe ausgeführt, dass es sich bei der vom Dienstnehmer angestrebten Feststellung um eine Feststellung von Tatsachen handle. Tatsachen seien jedoch nicht im Rahmen eines Feststellungsbegehrens feststellungsfähig, weshalb der Feststellungsantrag gemäß § 228 ZPO unzulässig sei.Mit im Rechtsmittelzug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. April 2004 sei im zweiten gerichtlichen Verfahren der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und das Klagebegehren des K. auf Feststellung, dass der Dienstnehmer unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden und der kollektivvertraglichen Zuschläge in der Zeit vom 27. April 1999 bis 31. Mai 2000 zumindest das geltend gemachte Einkommen ins Verdienen gebracht habe, abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht habe ausgeführt, dass es sich bei der vom Dienstnehmer angestrebten Feststellung um eine Feststellung von Tatsachen handle. Tatsachen seien jedoch nicht im Rahmen eines Feststellungsbegehrens feststellungsfähig, weshalb der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 228, ZPO unzulässig sei.

Des Weiteren führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, in den Jahreslohnkonten des Dienstnehmers für die Jahre 1999 und 2000 seien keine Tages- und Nächtigungsgelder oder sonstigen Zulagen angeführt. Mit Ausnahme für die Monate April 1999 und Juni 1999, in denen acht bzw. 102 Überstunden angegeben seien, seien in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2000 jeweils 51 Überstunden ausgewiesen. Von der Beschwerdeführerin sei nicht bestritten worden, dass sich diese Überstunden aus 31 Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % und 20 Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % zusammensetzten. Die beiden Jahreslohnkonten enthielten zu dem entsprechenden Punkt keine Angaben. Der Dienstnehmer sei unbestritten als Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit sechs bis zehn Berufsjahren entlohnt worden.

Auf die Aufforderung der belangten Behörde, Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitsstunden, aus denen der Arbeitsantritt und das Arbeitsende, die Dauer der Arbeitszeit etc. ableitbar seien, Bestätigungen über arbeitsfreie Tage, an den Dienstnehmer erteilte Fahraufträge (unter Angabe der jeweiligen Fahrten, des Fahrzeuges, der Be- und Entladung), Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden, Lohnkonten und Gehaltsauszahlungsbelege, Unterlagen über den verbrauchten Urlaub und die Krankenstandstage, Wochenberichte, Wochenbereitschaftsblätter, Fahrtenbücher etc. für den entscheidungswesentlichen Zeitraum zu übermitteln, sei von der Beschwerdeführerin keine Reaktion erfolgt.

In weiterer Folge hielt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fest, strittig sei nur, ob der von der Beitragsnachverrechnung betroffene Dienstnehmer im Zeitraum vom 27. April 1999 bis 31. Mai 2000 Anspruch auf weitere Entgeltbestandteile, insbesondere auf über die vereinbarten Überstunden im Ausmaß von 51 Stunden je Monat hinausgehende (Nacht-)Überstunden, Zulagen etc., gehabt habe, für die von der Beschwerdeführerin Beiträge zu entrichten wären. Sodann zitierte die belangte Behörde Rechtsvorschriften und stellte folgende Auszüge aus dem maßgebenden Kollektivvertrag für die Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe Österreichs fest:

"Artikel V -Normalarbeitszeit, Ruhepausen

Z. 1.: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.Ziffer eins Punkt :, Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Z. 2. erster Satz: Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und muss um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein.Ziffer 2, erster Satz: Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und muss um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein.

Artikel VI - Mehrarbeitsleistung und Überstundenentlohnung

Z. 1.: Überstundenarbeit liegt vor, wennZiffer eins Punkt :, Überstundenarbeit liegt vor, wenn

a) entweder die Grenzen der nach Artikel V zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten werden oder a) entweder die Grenzen der nach Artikel römisch fünf zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten werden oder

b) die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund

der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Artikel V ergibt. der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Artikel römisch fünf ergibt.

Z. 3.: Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent. Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.Ziffer 3 Punkt :, Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent. Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.

Artikel VIa - Sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

Z. 15.: Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen.Ziffer 15 Punkt :, Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen.

Z. 16.: Die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause, wird als Arbeitszeit bezahlt.Ziffer 16 Punkt :, Die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause, wird als Arbeitszeit bezahlt.

Artikel VII - Sonn- und Feiertagsarbeit:

Für Arbeiter an Sonn- und Feiertagen sowohl im In- als auch im Ausland gilt das Arbeitsruhegesetz, BGBl. 144/83, in der jeweils geltenden Fassung. Hält ein Arbeitnehmer seine Wochenendruhe im Ausland, ist ihm für solche Zeiten, für die kein Entgelt, aber auch kein Ersatzanspruch gegeben ist, als Aufwandsentschädigung die jeweilige Tages- und Nächtigungsgebühr der Stufe 3 zu gewähren.

Art. XV - Bestimmungen über die EntlohnungArtikel römisch fünfzehn, - Bestimmungen über die Entlohnung

Z. 1. erster Satz: Die Lohn- und Zulagenordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.Ziffer eins, erster Satz: Die Lohn- und Zulagenordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

Z. 3 letzter Absatz: Dem Dienstnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.Ziffer 3, letzter Absatz: Dem Dienstnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.

Lohn- und Zulagenordnung: Tages- und Nächtigungsgelder Inl.

C. Tages- und Nächtigungsgelder, Zulagen

1. Tages- und Nächtigungsgelder im Inland:

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt.

...

2. Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland:

a) Fahrer und Begleitpersonal im Straßengüterverkehr in das Ausland haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Fortzahlung ihres Normallohnes am Standort des Betriebes und für jeden angefangenen Tag ihres Aufenthaltes im Ausland auf eine Reisekostenentschädigung. Für den gesamten Streckenabschnitt der Fahrt erhalten diese Dienstnehmer neben dem Normallohn alle ihnen nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages zustehenden Entgelte (Überstundenentlohnung usw.).

...

Überstunden werden bei über 9 Stunden täglich hinausgehenden

Arbeitszeiten gemäß Artikel VI entlohnt.Arbeitszeiten gemäß Artikel römisch sechs entlohnt.

Als Reisekostenentschädigung sind die Tagesgebühren der Gebührenstufe 2a und im Fall einer Nächtigung die Nächtigungsgebühren der Gebührenstufe 1 zu bezahlen."

In der weiteren Bescheidbegründung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass seitens der beschwerdeführenden Partei keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden seien, dass die belangte Behörde nicht davon ausgehe, dass ein im internationalen Straßengüterverkehr grenzüberschreitend tätiger LKW-Fahrer nur die pauschal abgegoltenen Überstunden geleistet und an den Sonn- und Feiertagen keine Arbeitsleistungen bzw. Überstunden erbracht habe und dass sie den Ausführungen des Sachverständigen folge, dem die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen entgegen gehalten habe. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin dem vom Sachverständigen im ersten gerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht entgegen getreten. Wäre sie der Ansicht gewesen, dass dieses Gutachten unvollständig oder unschlüssig sei, hätte sie zu dem Vergleich einen Widerruf erklärt. Dem ersten Verfahren sei aber lediglich ein anderer zu beurteilender Zeitraum (nämlich von Juni 2000 bis Oktober 2000) zugrunde gelegen, die Tätigkeit des Dienstnehmers sei aber unverändert geblieben. Dem Gutachten folgend gehe die belangte Behörde von einer gesamten Arbeitszeit von 5.264,25 Stunden und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 93,50 Stunden aus. Die mitbeteiligte Partei habe den dem Dienstnehmer im entscheidungsrelevanten Zeitraum gebührenden Lohn als Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit sechs bis zehn Berufsjahren samt den vom gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellten (Nacht-)Überstunden zu Recht der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegt und die darauf entfallenden Beiträge, Umlagen und Zuschläge, die sich aus der Differenz zwischen den höheren Beitragsgrundlagen bzw. den für die Jahre 1999 und 2000 geltenden Höchstbeitragsgrundlagen und den von der Beschwerdeführerin gemeldeten Beitragsgrundlagen ergeben, zu Recht vorgeschrieben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Die beschwerdeführende Partei hat auf die Gegenschriften repliziert.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

5.1. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie am 14. April 2002 hinsichtlich des verfahrensrelevanten Zeitraumes einen Vergleich über die Beitragsnachzahlungen mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abgeschlossen habe.

Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Gebietskrankenkasse, und sei es auch im Vergleichsweg, auf Beiträge verzichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/08/0071, mwN).Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Gebietskrankenkasse, und sei es auch im Vergleichsweg, auf Beiträge verzichtet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/08/0071, mwN).

5.2. Die Beschwerdeführerin legt weiters dar, dass mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. April 2004 die von K. angestrebte Feststellung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auf diesen Umstand weist die Beschwerdeführerin auch eingehend in der Replik zu den Gegenschriften hin.

Wie sich aus dem im Akt befindlichen Urteil ergibt, wurde damit allerdings lediglich der Feststellungsantrag als unzulässig erklärt. Eine inhaltlich bindende Entscheidung, ob K. einen weitergehenden Anspruchslohn hatte, als er den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegen ist, ergibt sich aus diesem Urteil nicht (vgl. § 49 Abs. 6 ASVG).Wie sich aus dem im Akt befindlichen Urteil ergibt, wurde damit allerdings lediglich der Feststellungsantrag als unzulässig erklärt. Eine inhaltlich bindende Entscheidung, ob K. einen weitergehenden Anspruchslohn hatte, als er den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegen ist, ergibt sich aus diesem Urteil nicht vergleiche Paragraph 49, Absatz 6, ASVG).

5.3. Die Beschwerdeführerin betont ferner, dass sie ordnungsgemäße Lohnabrechnungen durchgeführt habe. Sie behauptet aber nicht, dass diese Lohnabrechnungen auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche ausgewiesen hätten und davon bereits Beiträge entrichtet worden wären. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte ordnungsgemäße Lohnabrechnung erweist sich daher für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.

5.4. Im Übrigen war die belangte Behörde berechtigt, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel auch das in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten eines Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits aufgrund der Begründung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. Oktober 2005 davon Kenntnis gehabt, dass sich die Nachverrechnung auf die Äußerungen des Sachverständigen im zweiten gerichtlichen Verfahren bezieht. Sie ist diesem Sachverständigengutachten im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und hat, wie sie in der Beschwerde selbst einräumt, die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen dieser nicht vorgelegt. In der Beschwerde begründet sie dies damit, dass diese Unterlagen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bereits in einem Beitragsverfahren über exakt die relevanten Zeiträume, die mit der Vereinbarung vom 12. (gemeint offenbar: 14.) April 2002 behandelt worden seien, vorgelegen seien.

Während die belangte Behörde, entsprechend der Aktenlage nach dem von ihr vorgelegten Verwaltungsakt, davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung vom 21. Juli 2006, weitere Unterlagen vorzulegen, nicht reagiert habe, wird dies von der Beschwerdeführerin bestritten. Der Beschwerde ist eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 22. August 2006 angeschlossen.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme bei der belangten Behörde eingelangt ist. Wie die Beschwerdeführerin nämlich selbst einräumt, hat sie die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme geht weiters hervor, dass sie auch nicht darauf hingewiesen hat, dass diese Unterlagen bereits der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegen wären. Im Übrigen wurde auch in der Stellungnahme vom 22. August 2006 lediglich darauf verwiesen, dass das Feststellungsbegehren des K. im zweiten gerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist und dass am 14. April 2002 mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein näher dargestellter Vergleich abgeschlossen worden ist, wobei beides, wie oben dargelegt, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhilft.

Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit der gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen dar und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausführungen des Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

6. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 6. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 13. Mai 2009

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080194.X00

Im RIS seit

25.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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