RS Vwgh 2007/10/24 2004/21/0247

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Fremder darf wegen der Nichtbefolgung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht bestraft werden, wenn die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig ist. Dies gilt auch für den vor einer Zurück- und Abschiebung geschützten Asylwerber. Asylwerber sind nämlich gemäß § 21 Abs. 2 AsylG 1997 von der Einbringung des Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt und bedingungslos vor einer Zurück- oder Abschiebung geschützt (Hinweis E 18. Mai 2004, 2001/21/0067). (Hier: Die belBeh geht davon aus, dass das Verfahren über den neuerlichen Asylantrag des Fremden in dem ihm nun zur Last gelegten Tatzeitraum offen gewesen sei. Dies bedeutet, dass er in diesem Zeitraum vor einer Zurück- oder Abschiebung geschützt war und weder wegen Nichtbefolgung des Aufenthaltsverbotes noch wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland bestraft werden dürfte (Hinweis E 28. Juni 2007, 2004/21/0051; E 31. August 2006, 2004/21/0194).)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210247.X01

Im RIS seit

29.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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