TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/14 2008/22/0129

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Veröffentlicht am 14.05.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12 Abs5;
AuslBG §12 Abs7;
AuslBG §12 Abs8;
AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5 Z3;
AuslBG §24;
AVG §45;
B-VG Art18;
NAG 2005 §41 Abs2;
NAG 2005 §41 Abs3;
NAG 2005 §41;
VwRallg;
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
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  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
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  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
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  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
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  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Ö, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Jänner 2008, Zl. 150.290/2- III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, der bislang über nach dem (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetz 1997 für Ausbildungszwecke ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse verfügte, eingebrachten Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß §§ 13 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 und 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, der bislang über nach dem (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetz 1997 für Ausbildungszwecke ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse verfügte, eingebrachten Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß Paragraphen 13, Absatz eins, und 2, 29 Absatz eins und 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beabsichtige in Österreich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ö K GmbH selbständig erwerbstätig zu werden. Die "Leistungen" dieses Unternehmens bestünden im Textileinzelhandel. Der Beschwerdeführer wolle als Geschäftsführer insbesondere auf den Einkauf des Warensortiments und die Preisgestaltung achten. Im Unternehmen sei ein Dienstnehmer angestellt. Es sei dem Vorbringen nach geplant, zwei weitere aufzunehmen. Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer EUR 600,-- brutto verdient. Für das Jahr 2007 erwarte er einen Umsatz von EUR 110.000,--. Ein konkretes "betriebliches Konzept" sei allerdings nicht vorgelegt worden. Die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen sei nicht durch "entsprechende betriebliche Unterlagen" nachgewiesen worden. Die bloße Behauptung der geplanten Einstellung von Mitarbeitern stelle dafür keinen geeigneten Nachweis dar. Anhand der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei kein Transfer von nachhaltigem Investitionskapital nach Österreich ersichtlich. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG sei nicht erkennbar; eine ökonomische Gesamtbedeutung scheine nicht gegeben. Somit könnten unter Berücksichtigung des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Schlüsselkraft nicht bejaht werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beabsichtige in Österreich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ö K GmbH selbständig erwerbstätig zu werden. Die "Leistungen" dieses Unternehmens bestünden im Textileinzelhandel. Der Beschwerdeführer wolle als Geschäftsführer insbesondere auf den Einkauf des Warensortiments und die Preisgestaltung achten. Im Unternehmen sei ein Dienstnehmer angestellt. Es sei dem Vorbringen nach geplant, zwei weitere aufzunehmen. Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer EUR 600,-- brutto verdient. Für das Jahr 2007 erwarte er einen Umsatz von EUR 110.000,--. Ein konkretes "betriebliches Konzept" sei allerdings nicht vorgelegt worden. Die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen sei nicht durch "entsprechende betriebliche Unterlagen" nachgewiesen worden. Die bloße Behauptung der geplanten Einstellung von Mitarbeitern stelle dafür keinen geeigneten Nachweis dar. Anhand der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei kein Transfer von nachhaltigem Investitionskapital nach Österreich ersichtlich. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG sei nicht erkennbar; eine ökonomische Gesamtbedeutung scheine nicht gegeben. Somit könnten unter Berücksichtigung des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Schlüsselkraft nicht bejaht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die hier relevanten Bestimmungen des § 41 NAG lauten - unter der Überschrift "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" - auszugsweise wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 41, NAG lauten - unter der Überschrift "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" - auszugsweise wie folgt:

"§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' erteilt werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
  2. 2.Ziffer 2
    ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. 3.Ziffer 3
    eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 4, oder 24 AuslBG vorliegt.
  1. (2)Absatz 2,Entscheidungen über die Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß §§ 12 oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 12, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. 1.Ziffer eins
      wegen eines Formmangels (§§ 21 bis 24) zurückzuweisen ist;wegen eines Formmangels (Paragraphen 21 bis 24) zurückzuweisen ist;
    2. 2.Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist oderwegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist oder
                  3.              mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.
  2. (3)Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft negativ (§ 24 AuslBG), ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen."Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (Paragraph 12, AuslBG) in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft negativ (Paragraph 24, AuslBG), ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen."

§ 24 AuslBG hat (nach der Überschrift "Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte") folgenden Wortlaut: Paragraph 24, AuslBG hat (nach der Überschrift "Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte") folgenden Wortlaut:

"§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören." "§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."

§ 41 Abs. 3 zweiter Satz NAG normiert zwar, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" (als selbständige Schlüsselkraft) abzuweisen ist, dies bedeutet allerdings - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 NAG und des § 24 AuslBG - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. August 2008, 2008/22/0270, und vom 3. April 2009, 2008/22/0110). Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz NAG normiert zwar, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des Paragraph 24, AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" (als selbständige Schlüsselkraft) abzuweisen ist, dies bedeutet allerdings - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3, NAG und des Paragraph 24, AuslBG - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. August 2008, 2008/22/0270, und vom 3. April 2009, 2008/22/0110).

Die Beschwerde richtet sich gegen die im - von der erstinstanzlichen Behörde im Verfahren eingeholten - Gutachten des Arbeitsmarktservice sowie im angefochtenen Bescheid vertretene Annahme, der Beschwerdeführer würde die Kriterien einer selbständigen Schlüsselkraft nicht erfüllen.

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. dazu ebenfalls die bereits erwähnten hg. Erkenntnisse vom 28. August 2008 und vom 3. April 2009). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 24, AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist vergleiche , dazu ebenfalls die bereits erwähnten hg. Erkenntnisse vom 28. August 2008 und vom 3. April 2009).

Der Beschwerdeführer vermag nun aber nicht aufzuzeigen, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde, er erfülle diese Kriterien nicht, unrichtig wäre. Er bringt vor, als Alleingesellschafter und Geschäftsführer seines Unternehmens übe er maßgeblichen Einfluss auf die Führung dieses Betriebes aus. Allein dies sei bereits nach § 2 Abs. 5 Z 3 AuslBG für die Qualifikation als Schlüsselkraft ausreichend. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass gemäß § 12 Abs. 8 AuslBG die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften nach den Vorschriften des § 41 NAG und des § 24 AuslBG erfolgt. Darüber hinaus erkennt der Beschwerdeführer in seinem weiteren Vorbringen selbst, dass das in § 2 Abs. 5 Z 3 AuslBG enthaltene Kriterium des maßgeblichen Einflusses auf die Führung eines Betriebes ("Führungskraft") in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht vernünftigerweise auf die Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sinngemäß übertragen werden kann, zumal im Falle von Einzelunternehmern oder - so wie hier - von die Geschäftsführung wahrnehmenden Alleingesellschaftern ein solcher maßgeblicher Einfluss regelmäßig immer vorliegen wird. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass in solchen Fällen immer schon allein deswegen ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten wäre, und der Gesetzgeber allein deshalb die Voraussetzungen nach § 24 AuslBG als erfüllt ansehen wollte. Der Beschwerdeführer vermag nun aber nicht aufzuzeigen, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde, er erfülle diese Kriterien nicht, unrichtig wäre. Er bringt vor, als Alleingesellschafter und Geschäftsführer seines Unternehmens übe er maßgeblichen Einfluss auf die Führung dieses Betriebes aus. Allein dies sei bereits nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, AuslBG für die Qualifikation als Schlüsselkraft ausreichend. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 8, AuslBG die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften nach den Vorschriften des Paragraph 41, NAG und des Paragraph 24, AuslBG erfolgt. Darüber hinaus erkennt der Beschwerdeführer in seinem weiteren Vorbringen selbst, dass das in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, AuslBG enthaltene Kriterium des maßgeblichen Einflusses auf die Führung eines Betriebes ("Führungskraft") in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht vernünftigerweise auf die Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sinngemäß übertragen werden kann, zumal im Falle von Einzelunternehmern oder - so wie hier - von die Geschäftsführung wahrnehmenden Alleingesellschaftern ein solcher maßgeblicher Einfluss regelmäßig immer vorliegen wird. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass in solchen Fällen immer schon allein deswegen ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten wäre, und der Gesetzgeber allein deshalb die Voraussetzungen nach Paragraph 24, AuslBG als erfüllt ansehen wollte.

Soweit der Beschwerdeführer auf sein (nicht abgeschlossenes) Studium der Betriebswirtschaftslehre und seine vorangegangene Ausbildung und Erfahrungen hinweist, ist darauf schon deswegen nicht näher einzugehen, weil er Derartiges im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, und sich daher seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen erweisen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Soweit der Beschwerdeführer auf sein (nicht abgeschlossenes) Studium der Betriebswirtschaftslehre und seine vorangegangene Ausbildung und Erfahrungen hinweist, ist darauf schon deswegen nicht näher einzugehen, weil er Derartiges im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, und sich daher seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen erweisen vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei ein Stammkapital von EUR 37.000,-- in das Unternehmen geflossen und das Unternehmen repräsentiere einen höheren Wert als das Stammkapital, legt er damit nicht dar, inwiefern damit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist.

Soweit der Beschwerdeführer abschließend noch rügt, er hätte darüber aufgeklärt werden müssen, welcher Aufenthaltszweck seinem Willen tatsächlich entspreche und in welche Kategorie dieser einzuordnen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass er von der erstinstanzlichen Behörde mit Verfahrensanordnung vom 13. Februar 2007 gemäß § 13 Abs. 3 AVG (im Hinblick auf § 23 Abs. 1 NAG) aufgefordert wurde, sich zum beabsichtigten Aufenthaltszweck zu deklarieren. Auf Grund dessen gab der Beschwerdeführer am 8. März 2007 ausdrücklich bekannt, eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" zu beantragen. Die belangte Behörde durfte daher allein das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Aufenthaltstitels prüfen. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt, warum dieser Aufenthaltstitel - unter Berücksichtigung der nach dem NAG vorgesehenen Aufenthaltstitel und ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer letztlich die Voraussetzungen für den von ihm gewählten nicht erfüllt - für den von ihm ins Auge gefassten Aufenthaltszweck nicht als der zutreffende angesehen hätte werden können und welchen Aufenthaltstitel er sonst angestrebt hätte. Insoweit wird auch die Relevanz des - behaupteten, letztlich aber gar nicht bestehenden - Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer abschließend noch rügt, er hätte darüber aufgeklärt werden müssen, welcher Aufenthaltszweck seinem Willen tatsächlich entspreche und in welche Kategorie dieser einzuordnen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass er von der erstinstanzlichen Behörde mit Verfahrensanordnung vom 13. Februar 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz eins, NAG) aufgefordert wurde, sich zum beabsichtigten Aufenthaltszweck zu deklarieren. Auf Grund dessen gab der Beschwerdeführer am 8. März 2007 ausdrücklich bekannt, eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" zu beantragen. Die belangte Behörde durfte daher allein das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Aufenthaltstitels prüfen. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt, warum dieser Aufenthaltstitel - unter Berücksichtigung der nach dem NAG vorgesehenen Aufenthaltstitel und ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer letztlich die Voraussetzungen für den von ihm gewählten nicht erfüllt - für den von ihm ins Auge gefassten Aufenthaltszweck nicht als der zutreffende angesehen hätte werden können und welchen Aufenthaltstitel er sonst angestrebt hätte. Insoweit wird auch die Relevanz des - behaupteten, letztlich aber gar nicht bestehenden - Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Mai 2009

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220129.X00

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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