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DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland;Norm
11997E012 EG Art12;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2009/0002 22. Dezember 2010 * EuGH-Zahl: C-208/09 * EuGH-Entscheidung: 2010/17/0278 E 28. Februar 2011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der I S-W, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2008, Zl. MD-VD - 1489/07, betreffend Berichtigung des Geburtenbuches, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der römisch eins S-W, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2008, Zl. MD-VD - 1489/07, betreffend Berichtigung des Geburtenbuches, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 18 EG einer Regelung entgegen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den Nachnamen - soweit er ein im Mitgliedstaat (auch verfassungsrechtlich) unzulässiges Adelsprädikat enthält - eines (erwachsenen) Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde?Steht Artikel 18, EG einer Regelung entgegen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den Nachnamen - soweit er ein im Mitgliedstaat (auch verfassungsrechtlich) unzulässiges Adelsprädikat enthält - eines (erwachsenen) Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde?
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist am 9. Mai 1944 in Wien geboren und österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluss des (deutschen) Kreisgerichtes Worbis vom 14. Oktober 1991 wurde gemäß den §§ 1767 und 1752 (deutsches) BGB vormundschaftsgerichtlich ausgesprochen, dass (unter anderem) die Beschwerdeführerin von Herrn L F v S-W als Kind angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin lebte zu diesem Zeitpunkt (und lebt nach dem Akteninhalt auch weiterhin) in Deutschland.Die Beschwerdeführerin ist am 9. Mai 1944 in Wien geboren und österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluss des (deutschen) Kreisgerichtes Worbis vom 14. Oktober 1991 wurde gemäß den Paragraphen 1767 und 1752 (deutsches) BGB vormundschaftsgerichtlich ausgesprochen, dass (unter anderem) die Beschwerdeführerin von Herrn L F v S-W als Kind angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin lebte zu diesem Zeitpunkt (und lebt nach dem Akteninhalt auch weiterhin) in Deutschland.
Mit Ergänzungsbeschluss des Kreisgerichtes Worbis vom 24. Jänner 1992 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden in der Form erhalte, dass sie "F v S-W" heiße. Eine dementsprechende Eintragung (Beischreibung) dieses nunmehr geführten Familiennamens erfolgte durch die österreichischen Behörden in dem von ihnen geführten Geburtenbuch.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (hiezu später) verständigt, dass nunmehr eine Berichtigung der Eintragung des Familiennamens im Geburtenbuch auf "S-W" beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführerin sprach sich dagegen aus und verwies dabei unter anderem auf ihr gemeinschaftsrechtlich verankertes Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu reisen ohne den Namen wechseln zu müssen.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 sprachen die österreichischen Behörden (Magistrat der Stadt Wien, Standesamt) aus, dass der Familienname der Beschwerdeführerin (nunmehr) berichtigend im Geburtenbuch mit "S-W" einzutragen sei.
Mit ihrem Bescheid vom 31. März 2008 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab.
Mit Beschluss vom 23. September 2008 sprach der gegen diesen Berufungsbescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof aus, dass er die Behandlung der Beschwerde ablehne und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrete.
In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus wie folgt:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 17.060/2003 zum verfassungsrechtlichen Verbot der Weitergabe eines ehemaligen Adelsprädikates im Wege einer Adoption durch deutsche Staatsangehörige an einen österreichischen Staatsbürger) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 17.060 aus 2003, zum verfassungsrechtlichen Verbot der Weitergabe eines ehemaligen Adelsprädikates im Wege einer Adoption durch deutsche Staatsangehörige an einen österreichischen Staatsbürger) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Das Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. 211/1919, steht im Verfassungsrang und ist damit einer Prüfung an Art. 18 B-VG nicht zugänglich. Für eine Gesetzwidrigkeit der im vorliegenden Zusammenhang präjudiziellen Bestimmungen der Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, StGBl. 237/1919, die sich auf die Führung des Adelszeichens "von" (§ 2 Z. 1) und der adeligen Standesbezeichnung "Fürst" beziehen (§ 2 Z. 4), bestehen keine Anhaltspunkte."Das Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. 211 aus 1919,, steht im Verfassungsrang und ist damit einer Prüfung an Artikel 18, B-VG nicht zugänglich. Für eine Gesetzwidrigkeit der im vorliegenden Zusammenhang präjudiziellen Bestimmungen der Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, StGBl. 237 aus 1919,, die sich auf die Führung des Adelszeichens "von" (Paragraph 2, Ziffer eins,) und der adeligen Standesbezeichnung "Fürst" beziehen (Paragraph 2, Ziffer 4,), bestehen keine Anhaltspunkte."
2. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang entscheidungswesentlich vor, die Nichtanerkennung der namensrechtlichen Folge der bewilligten Adoption führe für die Beschwerdeführerin zu einer Behinderung des freien Personenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs, weil sie in den verschiedenen Staaten (gemeint hier wohl: Mitgliedstaaten der EU) unterschiedliche Namen zu führen habe. Die Mitgliedstaaten seien untereinander verpflichtet, die Anwendung des ordre public auf die notwendigsten und unerträglichsten Fälle einzuschränken und ansonsten den Entscheidungen des anderen Staates das größtmögliche Vertrauen entgegen zu bringen und diese anzuerkennen. Die Anwendung des ordre public setze auch einen starken Inlandsbezug voraus, der durch die bloße Staatsbürgerschaft nicht hergestellt werde. Der Umstand, dass die österreichischen Behörden "gelegentlich Ausweise für die Beschwerdeführerin auszustellen" hätten, vermöge die Notwendigkeit der Anwendung des ordre public nicht zu begründen.
Des Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin noch einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Familienleben insoweit, als sie durch 15 Jahre hindurch den Familiennamen "F v S-W" geführt habe; zwar sei der Eingriff durch ein Gesetz (hier das österreichische Personenstandsgesetz) erlaubt, doch erfolge er in ein gutgläubiges und wohlerworbenes Recht, in welches nicht einfach ohne besondere Notwendigkeit eingegriffen werden dürfe.Des Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin noch einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK garantierte Recht auf Familienleben insoweit, als sie durch 15 Jahre hindurch den Familiennamen "F v S-W" geführt habe; zwar sei der Eingriff durch ein Gesetz (hier das österreichische Personenstandsgesetz) erlaubt, doch erfolge er in ein gutgläubiges und wohlerworbenes Recht, in welches nicht einfach ohne besondere Notwendigkeit eingegriffen werden dürfe.
Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen. Im hier gegebenen Zusammenhang führt die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und die österreichischen Kollisionsnormen für den Fall der Adoption auf österreichisches Recht verwiesen, könne darin, dass im vorliegenden Fall der Familienname der Beschwerdeführerin in Österreich nach österreichischem Recht bestimmt werde, keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit (Art. 12 EG) erkannt werden.Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen. Im hier gegebenen Zusammenhang führt die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und die österreichischen Kollisionsnormen für den Fall der Adoption auf österreichisches Recht verwiesen, könne darin, dass im vorliegenden Fall der Familienname der Beschwerdeführerin in Österreich nach österreichischem Recht bestimmt werde, keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit (Artikel 12, EG) erkannt werden.
Zudem könnten auch keine Umstände erblickt werden, die zu einer Verletzung der Freizügigkeit gemäß Art. 18 EG und zu schwer wiegenden Nachteilen für die Beschwerdeführerin führten, wie sie in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Oktober 2008, Rs C-353/06, Grunkin-Paul, beschrieben würden. Im vorliegenden Fall solle die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet werden, einen anderen Namen zu führen, als in Deutschland durch das Kreisgericht Worbis festgelegt worden sei, sondern solle das (österreichische) Personenstandsregister nur entsprechend der österreichischen Rechtslage hinsichtlich eines zu Unrecht eingetragenen (ausländischen) Adelstitels berichtigt werden. Die Berichtigung erfasse daher nur den eingetragenen Adelstitel "Fürstin von". Der Familienname der Beschwerdeführerin mit "S-W" bleibe daher auch nach erfolgter Berichtigung vollständig und wortgleich erhalten, sodass im Ergebnis keine unterschiedlichen Namen vorlägen, die jene Nachteile bewirken könnten, wie sie in dem erwähnten Erkenntnis des EuGH etwa beim Nachweis der Identität beschrieben würden.Zudem könnten auch keine Umstände erblickt werden, die zu einer Verletzung der Freizügigkeit gemäß Artikel 18, EG und zu schwer wiegenden Nachteilen für die Beschwerdeführerin führten, wie sie in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Oktober 2008, Rs C-353/06, Grunkin-Paul, beschrieben würden. Im vorliegenden Fall solle die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet werden, einen anderen Namen zu führen, als in Deutschland durch das Kreisgericht Worbis festgelegt worden sei, sondern solle das (österreichische) Personenstandsregister nur entsprechend der österreichischen Rechtslage hinsichtlich eines zu Unrecht eingetragenen (ausländischen) Adelstitels berichtigt werden. Die Berichtigung erfasse daher nur den eingetragenen Adelstitel "Fürstin von". Der Familienname der Beschwerdeführerin mit "S-W" bleibe daher auch nach erfolgter Berichtigung vollständig und wortgleich erhalten, sodass im Ergebnis keine unterschiedlichen Namen vorlägen, die jene Nachteile bewirken könnten, wie sie in dem erwähnten Erkenntnis des EuGH etwa beim Nachweis der Identität beschrieben würden.
Eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit gemäß Art. 18 EG wäre - nach Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stehe. Selbst wenn sich aus der gegenständlichen Berichtigung des Personenstandsregisters, die nur einen Adelstitel betreffe, Nachteile beruflicher oder privater Art für die Beschwerdeführerin ergeben sollten, so könne diesen keine solche Bedeutung zugemessen werden, die eine völlige Außerachtlassung des im Verfassungsrang stehenden, mit der Gründung der Republik Österreich einhergehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes rechtfertigen würde, zumal damit im Ergebnis eine schwer wiegende Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung bewirkt werden würde.Eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit gemäß Artikel 18, EG wäre - nach Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stehe. Selbst wenn sich aus der gegenständlichen Berichtigung des Personenstandsregisters, die nur einen Adelstitel betreffe, Nachteile beruflicher oder privater Art für die Beschwerdeführerin ergeben sollten, so könne diesen keine solche Bedeutung zugemessen werden, die eine völlige Außerachtlassung des im Verfassungsrang stehenden, mit der Gründung der Republik Österreich einhergehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes rechtfertigen würde, zumal damit im Ergebnis eine schwer wiegende Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung bewirkt werden würde.
Überdies dürfe nicht übersehen werden, dass auch nach den deutschen Kollisionsnormen der Name einer Person nach dem Recht des Staates zu bilden sei, dem diese Person angehöre (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Bei (richtiger) Anwendung des Gesetzes hätte daher auch das deutsche Gericht zu dem Ergebnis zu kommen gehabt, dass der Name der Beschwerdeführerin "I S-W" zu lauten habe.Überdies dürfe nicht übersehen werden, dass auch nach den deutschen Kollisionsnormen der Name einer Person nach dem Recht des Staates zu bilden sei, dem diese Person angehöre (Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins, EGBGB). Bei (richtiger) Anwendung des Gesetzes hätte daher auch das deutsche Gericht zu dem Ergebnis zu kommen gehabt, dass der Name der Beschwerdeführerin "I S-W" zu lauten habe.
3. Die anwendbare (österreichische) Rechtslage § 15 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 sieht in 3. Die anwendbare (österreichische) Rechtslage Paragraph 15, des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, sieht in
seinem Absatz 1 die Möglichkeit vor, eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Nach § 9 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Nach Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
Gemäß § 26 Abs. 1, 1. Satz leg. cit. sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt sind gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. nach dem Personalstatut des Annehmenden zu beurteilen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, 1. Satz leg. cit. sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. nach dem Personalstatut des Annehmenden zu beurteilen.
§ 183 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, bestimmt, dass dann, wenn das Wahlkind nur von einer Person an Kindes Statt angenommen wird, das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden erhält. Paragraph 183, Absatz eins, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, bestimmt, dass dann, wenn das Wahlkind nur von einer Person an Kindes Statt angenommen wird, das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden erhält.
§ 1 des - im Verfassungsrang stehenden - Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 in der Fassung BGBl. Nr. 1/1920, (Adelsaufhebungsgesetz), lautet: Paragraph eins, des - im Verfassungsrang stehenden - Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, (Adelsaufhebungsgesetz), lautet:
"§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben."
§ 2 der - auf dem Adelsaufhebungsgesetz beruhenden - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, lautet wie folgt (auszugsweise): Paragraph 2, der - auf dem Adelsaufhebungsgesetz beruhenden - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237 aus 1919,, lautet wie folgt (auszugsweise):
"§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St.G.Bl. Nr. 211, sind aufgehoben: "§ 2. Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, St.G.Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0353 Grunkin und Paul VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170191.X00Im RIS seit
11.11.2009Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012