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10/16 Sonstiges Verfassungsrecht;Norm
AdelsaufhG 1919 §1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2008/17/0191 B 18. Mai 2009 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: EuGH 62009J0208 B 22. Dezember 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der I S-W, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2008, Zl. MD-VD - 1489/07, betreffend Berichtigung des Geburtenbuches, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der römisch eins S-W, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2008, Zl. MD-VD - 1489/07, betreffend Berichtigung des Geburtenbuches, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist am 9. Mai 1944 in Wien geboren und österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluss des (deutschen) Kreisgerichtes Worbis vom 14. Oktober 1991 wurde gemäß den §§ 1767 und 1752 (deutsches) BGB vormundschaftsgerichtlich ausgesprochen, dass (unter anderem) die Beschwerdeführerin von Herrn L Fürst von S-W als Kind angenommen werde. Die Beschwerdeführerin lebte zu diesem Zeitpunkt (und lebt nach dem Akteninhalt auch weiterhin) in Deutschland.Die Beschwerdeführerin ist am 9. Mai 1944 in Wien geboren und österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluss des (deutschen) Kreisgerichtes Worbis vom 14. Oktober 1991 wurde gemäß den Paragraphen 1767, und 1752 (deutsches) BGB vormundschaftsgerichtlich ausgesprochen, dass (unter anderem) die Beschwerdeführerin von Herrn L Fürst von S-W als Kind angenommen werde. Die Beschwerdeführerin lebte zu diesem Zeitpunkt (und lebt nach dem Akteninhalt auch weiterhin) in Deutschland.
Mit Ergänzungsbeschluss des Kreisgerichtes Worbis vom 24. Jänner 1992 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden in der Form erhalte, dass sie "Fürstin von S-W" heiße. Eine dementsprechende Eintragung (Beischreibung) dieses nunmehr geführten Familiennamens erfolgte durch die österreichischen Behörden in dem von ihnen geführten Geburtenbuch.
Mit Schreiben von 5. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes verständigt, dass nunmehr eine Berichtigung der Eintragung des Familiennamens im Geburtenbuch auf "S-W" beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführerin sprach sich dagegen aus und verwies dabei unter anderem auf ihr gemeinschaftsrechtlich (nunmehr unionsrechtlich) verankertes Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu reisen, ohne den Namen wechseln zu müssen.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 sprachen die österreichischen Behörden (Magistrat der Stadt Wien, Standesamt) aus, dass der Familienname der Beschwerdeführerin (nunmehr) berichtigend im Geburtenbuch mit "S-W" einzutragen sei.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab.
Der gegen diesen Berufungsbescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof sprach mit Beschluss vom 23. September 2008 aus, dass er die Behandlung der Beschwerde ablehne und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrete. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus wie folgt:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 17060/2003 zum verfassungsrechtlichen Verbot der Weitergabe eines ehemaligen Adelsprädikates im Wege einer Adoption durch deutsche Staatsangehörige an einen österreichischen Staatsbürger) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 17060 aus 2003, zum verfassungsrechtlichen Verbot der Weitergabe eines ehemaligen Adelsprädikates im Wege einer Adoption durch deutsche Staatsangehörige an einen österreichischen Staatsbürger) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. 211/1919, steht im Verfassungsrang und ist damit einer Prüfung an Art. 18 B-VG nicht zugänglich. Für eine Gesetzwidrigkeit der im vorliegenden Zusammenhang präjudiziellen Bestimmungen der Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, StGBl. 237/1919, die sich auf die Führung des Adelszeichens 'von' (§ 2 Z. 1) und der adeligen Standesbezeichnung 'Fürst' beziehen (§ 2 Z. 4), bestehen keine Anhaltspunkte."Das Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. 211 aus 1919,, steht im Verfassungsrang und ist damit einer Prüfung an Artikel 18, B-VG nicht zugänglich. Für eine Gesetzwidrigkeit der im vorliegenden Zusammenhang präjudiziellen Bestimmungen der Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, StGBl. 237 aus 1919,, die sich auf die Führung des Adelszeichens 'von' (Paragraph 2, Ziffer eins,) und der adeligen Standesbezeichnung 'Fürst' beziehen (Paragraph 2, Ziffer 4,), bestehen keine Anhaltspunkte."
In ihrer gleichzeitig mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sie mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 ergänzte, bekämpft die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 15 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 (in der Folge: PStG), sieht in seinem Abs. 1 die Möglichkeit vor, eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Paragraph 15, des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, (in der Folge: PStG), sieht in seinem Absatz eins, die Möglichkeit vor, eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Nach § 9 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz, in der Folge: IPRG), BGBl. 304/1978, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört.Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz, in der Folge: IPRG), Bundesgesetzblatt 304 aus 1978,, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört.
Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.Nach Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und die Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. nach dem Personalstatut des Annehmenden zu beurteilen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und die Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. nach dem Personalstatut des Annehmenden zu beurteilen.
§ 183 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, bestimmt, dass dann, wenn das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen wird, das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden erhält. Paragraph 183, Absatz eins, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, bestimmt, dass dann, wenn das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen wird, das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden erhält.
§ 1 des - im Verfassungsrang stehenden - Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 in der Fassung BGBl. Nr. 1/1920 (Adelsaufhebungsgesetz), lautet: Paragraph eins, des - im Verfassungsrang stehenden - Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920, (Adelsaufhebungsgesetz), lautet:
"§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben."
§ 2 der - auf dem Adelsaufhebungsgesetz beruhenden - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, lautet wie folgt (auszugsweise): Paragraph 2, der - auf dem Adelsaufhebungsgesetz beruhenden - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237 aus 1919,, lautet wie folgt (auszugsweise):
"§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St.G.Bl. Nr. 211, sind aufgehoben: "§ 2. Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, St.G.Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170278.X00Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016